ThürBeurtVO · Thüringen

Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) Vom 18. Februar 2020

Ausfertigungsdatum:
18.02.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 64
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Dienstliche Beurteilung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3)Dienstliche BeurteilungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/6b004bfa-c573-41b9-a8df-019af58e502e-TH2026+96+Anlage2.pdf

Anlage 3

Zwischenbeurteilung zur Probezeitbeurteilung

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3)Zwischenbeurteilung zur ProbezeitbeurteilungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/9786ed7b-7ffb-4518-994c-7f5133a74d03-TH2026+96+Anlage3.pdf

Anlage 5

Beschreibung der Punktwerte und Notenstufen

Anlage 5 (zu § 9 Satz 1)Beschreibung der Punktwerte und Notenstufen Beschreibung Punktwert Notenstufe Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch stets herausragende Leistungen 15 Punkte übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Stets werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Die Leistungen liegen über den Leistungen, die 14 Punkten entsprechen. Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch regelmäßig herausragende Leistungen 14 Punkte Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Regelmäßig werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet reichen für sich allein noch nicht aus. Bei Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Bewertung ein vorbildliches Führungsverhalten voraus. Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch gelegentlich herausragende Leistungen 13 Punkte Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Gelegentlich werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Übertrifft die Anforderungen stets deutlich 12 Punkte übertrifft die Anforderungen Die Anforderungen werden stets erkennbar übertroffen. Übertrifft die Anforderungen regelmäßig deutlich 11 Punkte Die Anforderungen werden regelmäßig erkennbar übertroffen. Übertrifft die Anforderungen gelegentlich deutlich 10 Punkte Die Anforderungen werden gelegentlich erkennbar übertroffen. Entspricht den Anforderungen stets mit regelmäßigen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistungen 9 Punkte entspricht den Anforderungen Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Regelmäßig sind Ansätze vorhanden, die Anforderungen zu übertreffen. Entspricht den Anforderungen stets mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistungen 8 Punkte Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Gelegentlich sind Ansätze vorhanden, die Anforderungen zu übertreffen. Entspricht den Anforderungen stets 7 Punkte Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Entspricht den Anforderungen regelmäßig 6 Punkte Die Anforderungen werden regelmäßig erfüllt. Entspricht den Anforderungen überwiegend 5 Punkte Die Anforderungen werden überwiegend erfüllt. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit leichten Defiziten 4 Punkte entspricht eingeschränkt den Anforderungen Die Anforderungen werden schon in vielen Fällen erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind erkennbar vorhanden. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit Defiziten 3 Punkte Die Anforderungen werden nur teilweise erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind erkennbar vorhanden. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit deutlichen Defiziten 2 Punkte Die Anforderungen werden nur mit erkennbaren Mängeln erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht verlässlich dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind zum Teil vorhanden. Entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt entspricht nicht den Anforderungen Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Das erforderliche Leistungsniveau wurde trotz Hinweise auf Defizite und gemeinsamer Entwicklungsbemühungen mit den Vorgesetzten eindeutig nicht erreicht.

§ 11

Gesamturteil

§ 11 Gesamturteil(1) Unter Berücksichtigung der in Anlage 6 geregelten Gewichtung der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist das Gesamturteil rechnerisch aus den Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bilden. Das Gesamturteil ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.(2) Das Gesamturteil wird in fünf Notenstufen durch die folgenden Punktwerte abgebildet:1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 13,00 bis einschließlich 15,00 Punkte,2. übertrifft die Anforderungen 10,00 bis einschließlich 12,99 Punkte,3. entspricht den Anforderungen 5,00 bis einschließlich 9,99 Punkte,4. entspricht eingeschränkt den Anforderungen 2,00 bis einschließlich 4,99 Punkte,5. entspricht nicht den Anforderungen bis einschließlich 1,99 Punkte(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Anlage 6 kann die nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift nach § 17 Abs. 1 einheitliche Vorgaben zur laufbahnspezifischen Gewichtung der Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen festlegen.

§ 12

Zuständigkeit

§ 12 Zuständigkeit(1) Dienstliche Beurteilungen werden durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs eine von Satz 1 abweichende Regelung nach § 17 treffen, sofern die Anzahl der vom Beurteiler zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sowie die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sicherstellt.(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 erstellt der bis zum Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 erstellen die für den Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständigen Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(4) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 erstellen die in den aufnehmenden Stellen für die Beurteilung Zuständigen den Beurteilungsbeitrag.(5) Dienstliche Beurteilungen für Staatssekretäre erstellt der Chef der Staatskanzlei.

§ 15

Eröffnung

§ 15 Eröffnung(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in Form einer Abschrift auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln und zeitnah, frühestens jedoch zwei Arbeitstage nach der Aushändigung oder elektronischen Übermittlung durch den Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung mitgewirkt hat, vollumfänglich zu eröffnen. Aushändigung oder elektronische Übermittlung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sind auf dieser zu vermerken.(2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag des Beamten eine Vertrauensperson, im Fall von schwerbehinderten Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, teilnehmen.(3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen.

§ 18

Übergangsbestimmung

§ 18 Übergangsbestimmung(1) Beurteilungen, deren Stichtag vor dem 1. April 2026 liegt, sind nach dieser Verordnung in der am 31. März 2026 geltenden Fassung zu erstellen.(2) Beurteilungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung zurückgestellt wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den 1. April 2026 hinaus verlängert, sind nach dieser Verordnung in der am 31. März 2026 geltenden Fassung zu erstellen.

§ 3

Regelbeurteilung, Ausnahmen

§ 3 Regelbeurteilung, Ausnahmen(1) Beamte sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Die Beamten des Landes sollen zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt werden. Stichtage der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Regelbeurteilungen sind1. der 1. April 2020 für die Beamten des mittleren Dienstes,2. der 1. April 2021 für die Beamten des gehobenen Dienstes,3. der 1. April 2022 für die Beamten des höheren Dienstes.Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile des Geschäftsbereichs abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Beurteilungszeiträume und andere Stichtage festlegen.(2) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamte, die1. sich zum Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befinden,2. während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet haben,3. das Lebensjahr vollendet haben, das zehn Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze liegt,4. sicha) im mittleren Dienst in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Zulage,b) im gehobenen Dienst in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 13 mit Zulage oderc) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung Bbefinden,5. am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung grundsätzlich nicht zu beurteilen waren oder6. als Lehrer ihre Stammdienststelle an einer staatlichen Schule haben.Beamte nach Satz 1 Nr. 5 sind auf einmaligen Antrag künftig wieder in die Regelbeurteilung nach Absatz 1 einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile ihres Geschäftsbereichs festlegen, dass auch für die in Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 genannten Beamten oder bestimmte Gruppen der in Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 genannten Beamten eine Regelbeurteilung zu erfolgen hat. Lehrer, für die nach Satz 1 Nr. 6 keine Regelbeurteilung zu erstellen war, sind nach Versetzung an eine Stammdienststelle, die keine staatliche Schule ist, künftig wieder in die Regelbeurteilung nach Absatz 1 einzubeziehen. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist der Beurteilungszeitraum auf die letzten drei Jahre oder den nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Beurteilungszeitraum zu begrenzen.(3) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Nach dem rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der Einstellung der Ermittlungen ist die Regelbeurteilung rückwirkend zum ursprünglichen Beurteilungsstichtag nachzuholen.(4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn aufgrund eines sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grundes, insbesondere eine vorangegangene Beförderung oder Abwesenheiten aufgrund längerer Krankheit, Elternzeit, Freistellung oder Beurlaubung, zum jeweiligen Stichtag im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt und eine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG nicht in Betracht kommt. Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung im zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamt über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten dar. Die Regelbeurteilung ist nach Wegfall des Zurückstellungsgrunds nachzuholen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 verlängert sich der Beurteilungszeitraum der zurückgestellten Regelbeurteilung um den Zeitraum der Zurückstellung.(5) Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn1. ein Laufbahnwechsel oder2. ein Dienstherrnwechselvor dem Beurteilungsstichtag erfolgte. Die Regelbeurteilung ist spätestens sechs Monate nach dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel für den Zeitraum seit dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel nachzuholen. Der für die nachfolgende Regelbeurteilung maßgebende Zeitraum verkürzt sich entsprechend.(6) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilungen zu berücksichtigen.

§ 4

Anlassbeurteilung

§ 4 Anlassbeurteilung(1) Eine Anlassbeurteilung ist aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten aus berechtigten persönlichen Gründen zu erstellen. Dienstliche Gründe liegen insbesondere vor1. im Rahmen von Auswahlverfahren, wenna) für die Beamten zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt ist und keine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht kommt oderb) die letzte Beurteilung des Beamten nicht mehr hinreichend aktuell ist,2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Verfahrens gefordert wird.Berechtigte persönliche Gründe sind insbesondere bei einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt.(2) Ergänzend zu Absatz 1 können dienstliche Gründe für Lehrer mit Stammdienststelle an einer staatlichen Schule insbesondere vorliegen:1. vor einer Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht,2. wenn die oberste Dienstbehörde oder die personalführende Stelle aktuelle Erkenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild benötigt,sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt.(3) Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der bei Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen.(4) Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an. Liegt keine Regelbeurteilung vor oder liegt das Ende der letzten Regelbeurteilung oder der abschließenden Probezeitbeurteilung länger als drei Jahre zurück, ist der Anlassbeurteilung abweichend von Satz 1 ein Beurteilungszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde zu legen. Der Beurteilungszeitraum kann in Einzelfällen, insbesondere nach der Probezeit, einer Beförderung, einem Aufstieg oder einem Dienstherrenwechsel, verkürzt werden. Mindestens muss ein Beurteilungszeitraum von sechs Monaten vorliegen.“(5) Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln. Bei der Erstellung einer Anlassbeurteilung sind bereits im nach Absatz 4 maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellte Anlassbeurteilungen zu berücksichtigen.

§ 7

Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

§ 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab(1) Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Erkenntnisse über die von dem Beamten auf dem konkret wahrgenommenen Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamts. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamts in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. Bei der Bewertung bildet die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten den Beurteilungsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab; die Bewertung bezieht sich nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung.(2) Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Gesamturteil in der Notenstufe nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr als zehn Prozent und in der Notenstufe nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 20 Prozent der Beamten betragen. Eine Überschreitung der in Satz 1 genannten Richtwerte ist in Ausnahmefällen möglich. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu kleiner Vergleichsgruppen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

§ 8

Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung(1) Der dienstlichen Beurteilung sind eine Beschreibung und eine Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.(2) In der dienstlichen Beurteilung sind anhand der nach Anlage 1 vorgesehenen Beurteilungsmerkmale die fachlichen Leistungen der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Soweit einzelne Beurteilungsmerkmale für das im Beurteilungszeitraum maßgebliche Aufgabengebiet ohne Bedeutung sind, hat der Beurteiler von deren Bewertung abzusehen. Die Nichtberücksichtigung einzelner Beurteilungsmerkmale ist zu vermerken und zu begründen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.(3) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die für die jeweilige dienstliche Beurteilung vorgesehenen Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. Soweit für die wahrgenommenen Aufgaben wichtige Beurteilungsmerkmale nicht vorgegeben sind oder nach Anlage 1 vorgesehene Beurteilungsmerkmale keine Relevanz haben, können diese Beurteilungsmerkmale durch die jeweilige oberste Dienstbehörde für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs durch Verwaltungsvorschrift nach § 17 ergänzt oder gestrichen werden.

§ 9

Bewertung

§ 9 BewertungDie Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale erfolgt nach der in Anlage 5 festgelegten Beschreibung in vollen Punktwerten. Eine Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mit den Punktwerten 1 sowie 13 bis 15 ist gesondert zu begründen.

Anlage 6

Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils

Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Leistungsmerkmale Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse 2,0-fach 2,0-fach 1,0-fach Arbeitseffizienz 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Problemlösungsorientiertes Arbeiten 1,0-fach 2,0-fach 1,0-fach Selbstständigkeit und Initiative 1,0-fach 1,0-fach 2,0-fach Planungs- und Organisationsverhalten 2,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Zielentwicklung 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Kommunikations- und Informationsverhalten 1,0-fach 1,0-fach 2,0-fach Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Konfliktfähigkeit 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Kooperationsfähigkeit 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach zusätzliche Leistungsmerkmale bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Motivationsfähigkeit 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsvermögen 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Anleitung und Aufsicht 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Eignungs- und Befähigungsmerkmale Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit 2,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens 1,0-fach 2,0-fach 1,0-fach Verantwortungsbereitschaft 1,0-fach 1,0-fach 2,0-fach Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft 1,0-fach 1,0-fach 2,0-fach Adressatengerechtigkeit 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Belastbarkeit 2,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Fachliches Wissen und Können 1,0-fach 2,0-fach 1,0-fach Verhandlungsgeschick 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Schriftliches Ausdrucksvermögen 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach Mündliches Ausdrucksvermögen 1,0-fach 1,0-fach 1,0-fach

Anlage 4

Probezeitbeurteilung

Anlage 4 (zu § 8 Abs. 3)ProbezeitbeurteilungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/4ed0beb0-b51d-4037-8512-241411527a7d-TH2026+96+Anlage4.pdf

Anlage 1

Beurteilungsmerkmale

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)Beurteilungsmerkmale I Leistungsmerkmale 1 Allgemeine Leistungsmerkmale 1.1 Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, wie gründlich Aufgaben, mit welcher Umsicht und wie sie in erforderlichem Maß erledigt werden und inwieweit sie Verwendung finden können. 1.2 Arbeitseffizienz Beurteilt werden der Umfang der Arbeitsleistung, die Angemessenheit der Bearbeitungszeit sowie die Beachtung zeitlicher Vorgaben. 1.3 Problemlösungsorientiertes Arbeiten Beurteilt werden die Fähigkeit und Bereitschaft, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert und sachgerecht zu lösen. 1.4 Selbstständigkeit und Initiative Beurteilt wird, inwieweit die Arbeitsergebnisse ohne Anleitung und Kontrolle erreicht und Aufgaben eigeninitiativ bewältigt werden. Berücksichtigt wird dabei auch, inwieweit neue Ideen in die Arbeit eingebracht, neue Lösungswege beschritten und eigene Handlungsspielräume genutzt werden. 1.5 Planungs- und Organisationsverhalten Beurteilt wird, ob Arbeitsabläufe so geplant und gesteuert werden, dass Aufgaben zielgerichtet erledigt werden und wie die übertragenen Aufgaben und die zur Aufgabenerfüllung verfügbare Zeit aufeinander abgestimmt werden. 1.6 Zielentwicklung Beurteilt wird, inwieweit Lösungsvorschläge entwickelt und begründet werden. 1.7 Kommunikations- und Informationsverhalten Beurteilt werden die adäquate Gesprächsführung mit verschiedenen Ansprechpartnern in verschiedenen Situationen, das Einholen und die Weitergabe von Informationen, Anregungen und Erfahrungen. 1.8 Zusammenarbeit und teamorientiertes Verhalten Beurteilt werden die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen, die Vertretungsübernahmen und die Gewährung von Hilfestellungen. 1.9 Konfliktfähigkeit Beurteilt werden die Annahme von Kritik, das Erkennen von Problemlagen, deren Analyse und das Herbeiführen von Lösungsansätzen. 1.10 Kooperationsfähigkeit Beurteilt wird das Vermögen zur sozialen Zusammenarbeit. Dabei steht das Erreichen des gemeinsamen Ziels und das Lösen einer gemeinsamen Aufgabe im Vordergrund. 2 Zusätzliche Leistungsmerkmale bei der Beurteilung der Wahrnehmung von Führungsaufgaben Beamte mit Führungsverantwortung erhalten zusätzlich eine ausführliche Beurteilung für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Verantwortungsbereich und Arbeitsabläufe von Führungskräften von denen anderer Bediensteter zum Teil erheblich unterscheiden. Der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs eines Beamten mit Führungsverantwortung liegt weniger in der eigenen Sachbearbeitung als vielmehr in der Aufgabendelegation, Anleitung, Kontrolle und Motivation der ihm unterstellten Mitarbeiter. 2.1 Führungsorientierung und Delegationsfähigkeit Beurteilt werden die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die mitarbeiter- und situationsorientierte Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung sowie die Einbindung der Bediensteten in Entscheidungsprozesse unter Wahrung der Ergebnisverantwortung. 2.2 Motivationsfähigkeit Beurteilt werden die Entwicklung von Zielvorstellungen gemeinsam mit den Bediensteten, deren Unterstützung beim Erreichen der Ziele und die Förderung der Leistungsbereitschaft. 2.3 Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsvermögen Beurteilt werden im Rahmen der Führungsverantwortung- die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, eigene Vorstellungen, Weisungen und Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten sachlich zu vertreten und Verhandlungsziele beziehungsweise tragbare Kompromisse zu erreichen, sowie- die Überzeugungsfähigkeit und das Bestreben, Ziele auch gegen Widerstände nachhaltig zu verfolgen, sowie die Konfliktfähigkeit. 2.4 Anleitung und Aufsicht Beurteilt wird die Fähigkeit, den Arbeitsablauf und -fortschritt sowie das Zusammenwirken der Bediensteten zu beaufsichtigen und zu steuern; dabei sind auch die fachliche und organisatorische Beratung der Bediensteten zu berücksichtigen. II Eignungs- und Befähigungsmerkmale 1 Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit Beurteilt werden Gütemaßstab und Anspruch an die eigene Leistung, Anstrengungsbereitschaft sowie fortwährender Einsatz und Steigerung der eigenen Leistung. 2 Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens Beurteilt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen und hieraus folgende Frage- und Problemstellungen auf Grundlage konzeptionellen Herangehens lösen zu können. Berücksichtigt wird dabei auch die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben, Lösungswegen und Wissensinhalten. 3 Verantwortungsbereitschaft Beurteilt wird, inwieweit die Verantwortung für Aufgaben und daraus resultierende Verpflichtung übernommen wird. 4 Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren, daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, klare Entscheidungen zu treffen und ein zutreffendes Urteil zu bilden. 5 Adressatengerechtigkeit Beurteilt wird die Fähigkeit und Bereitschaft, Entscheidungsprozesse unter Einbeziehung von internen und externen Adressaten vorzubereiten und durchzuführen. 6 Belastbarkeit Beurteilt wird das Verhalten unter Zeitdruck, bei erhöhtem Arbeitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sonstigen erschwerten Bedingungen. 7 Fachliches Wissen und Können Beurteilt werden Umfang und Art der Fachkenntnisse, die in Theorie und Praxis erworben wurden, sowie die Fähigkeit, diese Fachkenntnisse einzusetzen, zu verknüpfen und in der praktischen Aufgabenerledigung sowie in angrenzenden und übergreifenden Fachgebieten anzuwenden. 8 Verhandlungsgeschick Eingeschätzt wird die Fähigkeit, Gespräche und Verhandlungen sachlich, ausgewogen, überzeugend und straff zu führen, verschiedene Positionen zu koordinieren und dadurch tragfähige Kompromisse zu erreichen. 9 Schriftliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch schriftliche Formulierung Sachverhalte adressatengerecht mitgeteilt werden. 10 Mündliches Ausdrucksvermögen Beurteilt wird, wie durch mündliche Formulierung Sachverhalte adressatengerecht mitgeteilt werden.

Anlage 2

Dienstliche Beurteilung

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Anlage 3

Zwischenbeurteilung zur Probezeitbeurteilung

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3)Zwischenbeurteilung zur ProbezeitbeurteilungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/d8089644-2616-4bc9-878a-e86c2ae06a84-TH2020+64+Anlage3.pdf

Anlage 4

Probezeitbeurteilung

Anlage 4 (zu § 8 Abs. 3)ProbezeitbeurteilungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/9ea8f3e2-f08d-477e-9b52-bedf5c923163-TH2020+64+Anlage4.pdf

Anlage 5

Beschreibung der Punktwerte und Notenstufen

Anlage 5 (zu § 9 Satz 2)Beschreibung der Punktwerte und Notenstufen Beschreibung Punktwert Notenstufe Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch stets herausragende Leistungen 15 Punkte übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Stets werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Die Leistungen liegen über den Leistungen, die 14 Punkten entsprechen. Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch regelmäßig herausragende Leistungen 14 Punkte Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Regelmäßig werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet reichen für sich allein noch nicht aus. Bei Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Bewertung ein vorbildliches Führungsverhalten voraus. Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch gelegentlich herausragende Leistungen 13 Punkte Die Anforderungen werden verlässlich und in besonderem Maße übertroffen. Gelegentlich werden bei der Erledigung schwieriger Aufgaben außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnliches Leistungsverhalten gezeigt. Übertrifft die Anforderungen stets deutlich 12 Punkte übertrifft die Anforderungen Die Anforderungen werden stets erkennbar übertroffen. Übertrifft die Anforderungen regelmäßig deutlich 11 Punkte Die Anforderungen werden regelmäßig erkennbar übertroffen. Übertrifft die Anforderungen gelegentlich deutlich 10 Punkte Die Anforderungen werden gelegentlich erkennbar übertroffen. Entspricht den Anforderungen stets mit regelmäßigen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistungen 9 Punkte entspricht den Anforderungen Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Regelmäßig sind Ansätze vorhanden, die Anforderungen zu übertreffen. Entspricht den Anforderungen stets mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistungen 8 Punkte Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Gelegentlich sind Ansätze vorhanden, die Anforderungen zu übertreffen. Entspricht den Anforderungen stets 7 Punkte Die Anforderungen werden voll und ganz und in jeder Hinsicht einwandfrei erfüllt. Entspricht den Anforderungen regelmäßig 6 Punkte Die Anforderungen werden regelmäßig erfüllt. Entspricht den Anforderungen überwiegend 5 Punkte Die Anforderungen werden überwiegend erfüllt. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit leichten Defiziten 4 Punkte entspricht eingeschränkt den Anforderungen Die Anforderungen werden schon in vielen Fällen erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind erkennbar vorhanden. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit Defiziten 3 Punkte Die Anforderungen werden nur teilweise erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind erkennbar vorhanden. Entspricht eingeschränkt den Anforderungen mit deutlichen Defiziten 2 Punkte Die Anforderungen werden nur mit erkennbaren Mängeln erfüllt. Eignung, Befähigung beziehungsweise fachliche Leistung entsprechen nicht verlässlich dem Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Schwächen zu beheben, sind zum Teil vorhanden. Entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt entspricht nicht den Anforderungen Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Das erforderliche Leistungsniveau wurde trotz Hinweise auf Defizite und gemeinsamer Entwicklungsbemühungen mit den Vorgesetzten eindeutig nicht erreicht.

Eingangsformel ThürBeurtVO

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Beamten im Geltungsbereich des Thüringer Laufbahngesetzes mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf.

§ 10

Verwendungsvorschlag

§ 10 VerwendungsvorschlagDie dienstliche Beurteilung hat einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung zu enthalten. Dieser soll darlegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt, und kann Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Beamten aufzeigen. Erscheint der Beamte für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe geeignet, ist ein entsprechender Vermerk in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.

§ 11

Gesamturteil

§ 11 Gesamturteil(1) Das Gesamturteil ist schlüssig unter Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbewertung und der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt des Beamten zu entwickeln.(2) Das Gesamturteil ist verbal zu begründen. Ein Gesamturteil mit den Punktwerten 1 sowie 13, 14 oder 15 muss zusätzlich begründet werden.(3) Die nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde kann einheitliche Vorgaben zur laufbahnspezifischen Gewichtung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen festlegen.

§ 12

Zuständigkeit

§ 12 Zuständigkeit(1) Dienstliche Beurteilungen werden durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs eine von Satz 1 abweichende Regelung nach § 17 treffen, sofern die Anzahl der vom Beurteiler zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sowie die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sicherstellt.(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 erstellt der bis zum Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 erstellen die für den Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständigen Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(4) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 erstellen die in den aufnehmenden Stellen für die Beurteilung Zuständigen den Beurteilungsbeitrag.

§ 13

Beurteilerkonferenz

§ 13 BeurteilerkonferenzAus Anlass der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen kann zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nach § 7 eine Beurteilerkonferenz durchgeführt werden. Beurteilungen einzelner Beamter dürfen dabei nicht vorweggenommen werden.

§ 14

Verfahren

§ 14 Verfahren(1) Die Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum unabhängig und weisungsfrei aus.(2) Der Beurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung oder unter Mitwirkung eines Vorgesetzten ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Der Beurteiler kann einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen. Der Vorgesetzte muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Die Mitwirkung des Vorgesetzten ist in der dienstlichen Beurteilung kenntlich zu machen. Weitere für die Erstellung der Beurteilung notwendige Erkenntnisse sind heranzuziehen, wenn dies für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist.(3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmen, dass der nach § 12 Abs. 1 zuständige Beurteiler verpflichtet ist, einen Beurteilungsentwurf durch einen Vorgesetzten erstellen zu lassen (zweistufiges Beurteilungssystem).(4) Im Fall einer Abordnung oder Zuweisung erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15

Eröffnung

§ 15 Eröffnung(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in Form einer Abschrift auszuhändigen und zeitnah, frühestens jedoch zwei Arbeitstage nach der Aushändigung durch den Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung mitgewirkt hat, vollumfänglich zu eröffnen. Aushändigung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sind auf dieser zu vermerken.(2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag des Beamten eine Vertrauensperson, im Fall von schwerbehinderten Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, teilnehmen.(3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen.

§ 16

Aktenführung

§ 16 Aktenführung(1) Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Äußerungen des Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zur Personalakte zu nehmen.(2) Beurteilungsentwürfe, Beurteilungsvorschläge, Beurteilungsbeiträge und andere Erkenntnisquellen sind als Sachakte zu führen.

§ 17

Ausgestaltende, abweichende Regelungen

§ 17 Ausgestaltende, abweichende Regelungen(1) Die obersten Dienstbehörden des Landes können ausgestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Vor Erlass abweichender Regelungen nach Satz 1 ist das Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium herzustellen. Satz 3 gilt nicht für die Festlegung abweichender Stichtage nach § 3 Abs. 1 Satz 5.(2) Kommunale Dienstherren sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit können für die Beurteilungen ihrer Beamten ausgestaltende und, sofern in dieser Verordnung geregelt, von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Verwaltungsvorschriften treffen. Die Verwaltungsvorschriften sind in der für ihre Satzungen jeweils vorgesehenen Form öffentlich bekannt zu machen.

§ 18

Übergangsbestimmung

§ 18 Übergangsbestimmung(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 beschränkt sich der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seitdem Ende der vorangegangenen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeitbeurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums übersteigt.(2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.(3) Regelbeurteilungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zurückgestellt wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus verlängert, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vordem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Benachteiligungsverbote

§ 2 Benachteiligungsverbote(1) Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung aller Geschlechter Rechnung zu tragen.(2) Teilzeitbeschäftigung, mobiles Arbeiten, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.(3) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter ist § 4 Abs. 4 ThürLaufbG zu beachten. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

§ 3

Regelbeurteilung, Ausnahmen

§ 3 Regelbeurteilung, Ausnahmen(1) Beamte sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Die Beamten des Landes sollen zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt werden. Stichtage der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Regelbeurteilungen sind1. der 1. April 2020 für die Beamten des mittleren Dienstes,2. der 1. April 2021 für die Beamten des gehobenen Dienstes,3. der 1. April 2022 für die Beamten des höheren Dienstes.Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile des Geschäftsbereichs abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Beurteilungszeiträume und andere Stichtage festlegen.(2) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamte, die1. sich zum Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befinden,2. während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet haben,3. das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze liegt,4. sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B befinden oder5. am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung grundsätzlich nicht zu beurteilen waren.Beamte nach Satz 1 Nr. 5 sind auf einmaligen Antrag künftig wieder in die Regelbeurteilung nach Absatz 1 einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile ihres Geschäftsbereichs festlegen, dass auch für die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Beamten eine Regelbeurteilung zu erfolgen hat. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist der Beurteilungszeitraum auf die letzten drei Jahre oder den nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Beurteilungszeitraum zu begrenzen.(3) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Nach dem rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der Einstellung der Ermittlungen ist die Regelbeurteilung rückwirkend zum ursprünglichen Beurteilungsstichtag nachzuholen.(4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn aufgrund eines sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grundes, insbesondere längere Krankheit, Elternzeit, Freistellung oder Beurlaubung, zum jeweiligen Stichtag im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt und eine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG nicht in Betracht kommt. Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr dar. Die Regelbeurteilung ist nach Wegfall des Zurückstellungsgrunds nachzuholen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 verlängert sich der Beurteilungszeitraum der zurückgestellten Regelbeurteilung um den Zeitraum der Zurückstellung.(5) Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn1. ein Laufbahnwechsel oder2. ein Dienstherrnwechselvor dem Beurteilungsstichtag erfolgte. Die Regelbeurteilung ist spätestens ein Jahr nach dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel für den Zeitraum seit dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel nachzuholen. Der für die nachfolgende Regelbeurteilung maßgebende Zeitraum verkürzt sich entsprechend.(6) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilungen zu berücksichtigen.

§ 4

Anlassbeurteilung

§ 4 Anlassbeurteilung(1) Eine Anlassbeurteilung ist aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten aus berechtigten persönlichen Gründen zu erstellen. Dienstliche Gründe liegen insbesondere vor1. im Rahmen von Auswahlverfahren, wenna) für die Beamten zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt ist und keine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht kommt oderb) die letzte Beurteilung des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr hinreichend vergleichbar ist, 2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Verfahrens gefordert wird.Berechtigte persönliche Gründe sind insbesondere bei einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt.(2) Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der bei Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln.

§ 5

Probezeitbeurteilung

§ 5 Probezeitbeurteilung(1) In den Probezeitbeurteilungen sind unter der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eine Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten auf Probe in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darzustellen. Auf besondere Eignungen ist hinzuweisen.(2) Es sind grundsätzlich zwei Probezeitbeurteilungen in Form einer Zwischenbeurteilung und einer abschließenden Probezeitbeurteilung zu erstellen. Eine Zwischenbeurteilung soll erstmalig vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit erfolgen. Abweichend von Satz 2 soll die Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der verkürzt abzuleistenden Probezeit erstellt werden, wenn durch die Verkürzung nach § 31 ThürLaufbG oder Anrechnung nach § 32 ThürLaufbG eine Probezeit von 18 Monaten oder weniger in Betracht kommt. Abweichend von Satz 1 ist eine weitere Zwischenbeurteilung zu erstellen, sofern die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann und eine Verlängerung der Probezeit nach § 33 Abs. 4 ThürLaufbG in Betracht kommt.(3) Die Zwischenbeurteilung schließt anstelle eines Gesamturteils mit einer Bewertung in den folgenden Stufen:1. voraussichtliche Bewährung oder2. Bewährung bei deutlicher Steigerung.Bei einer Bewertung nach Satz 1 Nr. 2 sind bestehende Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit mit deren Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe schriftlich darzulegen. Kommt eine Verkürzung der Probezeit nach § 31 ThürLaufbG in Betracht, sind die die Verkürzung rechtfertigenden Leistungen gesondert einzuschätzen.(4) Die abschließende Probezeitbeurteilung erfasst den gesamten Zeitraum der zum Zeitpunkt der Erstellung abgeleisteten Probezeit und enthält anstelle des Gesamturteils die endgültige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung für die Laufbahn. Sie wird mit den folgenden Stufen bewertet:1. Bewährung oder2. keine Bewährung.

§ 6

Beurteilungsbeitrag

§ 6 Beurteilungsbeitrag(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die vom zuständigen Beurteiler nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann, und die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist unter Verwendung der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Vordrucke oder in sonstiger schriftlicher Form und unter Berücksichtigung der für Beurteilungen geltenden Grundsätze ohne ein abschließendes Gesamturteil oder die Stufen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 zu erstellen.(3) Ein Beurteilungsbeitrag soll insbesondere erstellt werden1. bei einem Zuständigkeitswechsel des Beurteilers im Beurteilungszeitraum, sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vorgesetzten sichergestellt werden kann,2. wenn Beamte beurlaubt oder freigestellt werden oder Elternzeit beantragen, die Beurlaubung, Freistellung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeurteilung voraussichtlich noch andauert und die Beamten zum Zeitpunkt der Beurlaubung, Freistellung oder zu Beginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vorgesetzten sichergestellt werden kann,3. bei einer Abordnung oder Zuweisung des Beamten im Beurteilungszeitraum, spätestens ab einer Dauer von sechs Monaten.

§ 7

Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

§ 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab(1) Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. Bei der Bewertung bildet die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten den Beurteilungsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab.(2) Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte für die durch das Gesamturteil festzulegende Notenstufe berücksichtigt werden. Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Gesamturteil in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zehn Prozent und in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr als 20 Prozent der Beamten betragen. Eine Überschreitung der in Satz 2 genannten Richtwerte ist in Ausnahmefällen möglich. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu kleiner Vergleichsgruppen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

§ 8

Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung(1) Der dienstlichen Beurteilung sind eine Beschreibung und eine Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.(2) In der dienstlichen Beurteilung sind anhand der nach Anlage 1 vorgesehenen Beurteilungsmerkmale die fachlichen Leistungen der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Soweit einzelne Beurteilungsmerkmale für das im Beurteilungszeitraum maßgebliche Aufgabengebiet ohne Bedeutung sind, kann der Beurteiler von deren Bewertung absehen. Die Nichtberücksichtigung einzelner Beurteilungsmerkmale ist zu vermerken und zu begründen. Aus den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung sowie aus den Einzelmerkmalen der Eignungs- und Befähigungseinschätzung ist jeweils eine Gesamtbewertung wertend zu ermitteln. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.(3) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die für die jeweilige dienstliche Beurteilung vorgesehenen Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. Soweit für die wahrgenommenen Aufgaben wichtige Beurteilungsmerkmale nicht vorgegeben sind oder nach Anlage 1 vorgesehene Beurteilungsmerkmale keine Relevanz haben, können diese Beurteilungsmerkmale durch die jeweilige oberste Dienstbehörde für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs durch Verwaltungsvorschrift nach § 17 ergänzt oder gestrichen werden.

§ 9

Bewertung

§ 9 BewertungDie Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Gesamtbewertungen sowie das Gesamturteil erfolgt durch die folgenden vollen Punktwerte in fünf Notenstufen: 1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 13 bis 15 Punkte, 2. übertrifft die Anforderungen 10 bis 12 Punkte, 3. entspricht den Anforderungen 5 bis 9 Punkte, 4. entspricht eingeschränkt den Anforderungen 2 bis 4 Punkte, 5. entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt.Den jeweiligen Punktwerten sind die Beschreibungen nach Anlage 5 zugrunde zu legen. Eine Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mit den Punktwerten 1 sowie 13, 14 oder 15 ist zu begründen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.