BDKlErmÜV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten Vom 10. Juni 2000

Ausfertigungsdatum:
10.06.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 175
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten nach § 57 Satz 1 ThürBG wird auf die obersten Dienstbehörden übertragen.

Eingangsformel BDKlErmÜV

Aufgrund des § 80 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.