Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten Vom 10. Juni 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 10.06.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 175
Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 273) |
§ 1Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten nach § 57 Satz 1 ThürBG wird auf die obersten Dienstbehörden übertragen.
Aufgrund des § 80 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.