BDG§47Abs3AG TH 2002 · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes Vom 29. Januar 2002

Ausfertigungsdatum:
29.01.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 150
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BDG§47Abs3AG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Die Beamtenbeisitzer nach § 47 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden von dem nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss auf vier Jahre gewählt. Die erste Wahl erfolgt unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Wird eine Nachwahl notwendig, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (2) Das für die Organisation der Verwaltungsgerichte zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei soll die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde gelegt werden. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden. (3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend. Sie erfolgt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts durch den bei dem Verwaltungsgericht Meiningen nach § 26 VwGO zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss auf die Dauer von vier Jahren.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.