ThürASObbS · Thüringen

Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) Vom 10. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
10.12.1996
Fundstelle:
GVBl. 1997, 24
87 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Schülersprecher

§ 10 Schülersprecher(1) Die Klassen- oder Kurssprecher sowie ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des bisherigen Schülersprechers und seines Stellvertreters spätestens in der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt; sie erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen die Schülervertreter ihre Funktionen bis zur Neuwahl wahr. (2) Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus. (3) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Hergang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 15

Kreisschülersprecher

§ 15 Kreisschülersprecher(1) Nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Kreisschülersprechers und seiner Stellvertreter, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, lädt das Schulamt die Schülersprecher aller berufsbildenden Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zur Wahl des Kreisschülersprechers und seiner beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher ein. Erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit eines Schulamtes auf mehrere kommunale Schulträger, so können die Wahlberechtigten abweichend von Satz 1 für jeden kommunalen Schulträger einen Kreisschülersprecher und einen Stellvertreter wählen. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamtes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter diese Aufgabe wahr. (2) Werden nach Absatz 1 Satz 2 weitere Kreisschülersprecher gewählt, so bilden sie und ihre Stellvertreter eine gemeinsame Kreisschülervertretung; diese kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. (3) Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. (4) § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.

§ 21

Klassen oder Stammkurselternsprecher

§ 21 Klassen oder Stammkurselternsprecher(1) An den berufsbildenden Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassenoder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 23 entsprechend. Eine Elternvertretung nach Satz 1 wird nicht gewählt, wenn zu Beginn des Schuljahres mehr als drei Viertel der Schüler der Klasse oder des Stammkurses volljährig ist. (2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn, bei Berufsschulklassen mit Blockbeschulung innerhalb der ersten drei Wochen ihres ersten Unterrichtsblocks, zu erfolgen. (3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jeden die Klasse besuchenden Schüler kann nur eine Stimme abgegeben werden. (4) Die Wahl findet schriftlich und geheim statt. (5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Mitarbeiter. (6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. (7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen oder Stammkurselternsprecher sein. (8) Für die Niederschrift gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. (9) Die Amtszeit des Klassen oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des nächsten Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Schülers aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses, der Niederlegung des Amts oder dem Verlust der Wählbarkeit. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit in den Gremien nach Absatz 1 oder § 25 entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend. (10) Scheidet ein Klassen oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson nach Absatz 6 Satz 4 Klassen oder Stammkurselternsprecher.

§ 25

Kreiselternsprecher

§ 25 KreiselternsprecherSpätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn lädt das Schulamt die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen aller berufsbildenden Schulen zur Wahl des Kreiselternsprechers sowie seiner beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden der Schulelternvertretungen ein; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamtes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgabe des Wahlleiters wahr. § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend. Der Kreiselternsprecher nimmt die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr.

§ 27

Lehrer

§ 27 Lehrer(1) Der Lehrer erfüllt seine Aufgaben im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern, den Eltern und den im dualen System der Berufsausbildung zuständigen Stellen sowie den Ausbildungsbetrieben. (2) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst oder Arbeitsverhältnisses. (3) Der Lehrer nimmt die Fürsorge und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen. (4) Der Lehrer informiert die Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe sowie zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung über seine Unterrichtsvorhaben und Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich der Schule und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen. (5) Die in einer Klasse oder einem Stammkurs tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses betraut wird. (6) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter 1. ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses, deren Eltern und der Ausbildungsbetriebe in schulischen Angelegenheiten,2. führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,3. arbeitet mit den Schüler und Elternvertretungen der Klasse oder des Stammkurses zusammen,4. informiert den Schulleiter über besondere Vorkommnisse und über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,5. beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch,6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder ihre Leistungen erhalten sollen,7. hält die notwendige Verbindung in Angelegenheiten der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses mit den Ausbildungsbetrieben,8. informiert die Schulleitung in Angelegenheiten seiner Schüler, die die zuständigen Stellen für die Berufsbildung betreffen,9. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vorbringen von Schüler und Klassen oder Stammkursangelegenheiten.

§ 29

Sitzungen

§ 29 Sitzungen(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. (2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Schüler und Elternvertretungen sowie Vertreter des Schulträgers, von Ausbildungsbetrieben oder zuständigen Stellen für die Berufsbildung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. § 11 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 32

Tagesordnung

§ 32 Tagesordnung(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. (2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. (3) Dem Verlangen der zuständigen Stellen für die Berufsbildung, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, soll der Vorsitzende entsprechen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller gegenüber zu begründen.

§ 44

Leistungsnachweise

§ 44 Leistungsnachweise(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches, Lernfeldes oder Lerngebietes schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulform, Klassenstufe oder Kursart sowie der einzelnen Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete. Leistungsnachweise können angekündigt werden; sie dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. (2) Bedient sich der Schüler bei einem Leistungsnachweis unerlaubter Hilfe, kann dieser mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 45

Leistungsbeurteilung

§ 45 Leistungsbeurteilung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. (2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen: 1. 1 = sehr gut; die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2. 2 = gut; die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. 3 = befriedigend; die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. 4 = ausreichend; die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. 5 = mangelhaft; die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. 6 = ungenügend; die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung. (3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.

§ 47

Daten

§ 47 Daten(1) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Telefonverbindung,8. Religionszugehörigkeit,9. Staatsangehörigkeit,10. Bezeichnung des Ausbildungsberufes oder der Beschäftigung,11. soweit gegeben, Dauer des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses sowie Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes,12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,13. schulische Abschlüsse. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern von minderjährigen Berufsschülern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule Veränderungen der Daten mitzuteilen. (2) Bei der Anmeldung an einer berufsbildenden Schule legen die Schüler ihr letztes Schulzeugnis vor. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Nr. 11 Zweifel, so kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden. (3) Die Schule erfaßt die bei der Aufnahme nach Absatz 1 zu erhebenden Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Durchschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im Archiv der zuletzt besuchten Schule mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (4) Neben den Schülerbogen werden Klassen oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten: 1. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Schüler,2. Namen der Eltern von minderjährigen Schülern,3. Noten,4. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,5. Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,6. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern und Schülervertretungen,7. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen. (5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. (6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. (7) Personenbezogene Daten des Schülers in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr nach dem Verlassen der Schule zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung 1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerläßlich ist oder4. der Betroffene eingewilligt hat. (8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

§ 48a

Beendigung des Schulverhältnisses

§ 48aBeendigung des Schulverhältnisses(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem auf Dauer verfügten Ausschluss von der Schule. (2) Das Schulverhältnis eines Schülers, der nicht mehr der Berufsschulpflicht unterliegt, kann auch beendet werden 1.durch seine schriftliche Abmeldung oder2.durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstag mindestens 20 Unterrichtstage vergangen sind.

§ 6

Befreiung

§ 6 Befreiung(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten, in der Regel zeitlich begrenzt, und von für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen freistellen. Die Freistellung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen. (2) Über die Freistellung von einzelnen Unterrichtsstunden oder von Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer. Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist die Freistellung zu gewähren.

§ 9

Klassen oder Kurssprecher

§ 9 Klassen oder Kurssprecher(1) In der Regel während der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn wählt jede Klasse für das laufende Schuljahr aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter; entsprechendes gilt bei Stammkursen für die Wahl des Kurssprechers. Abweichend von Satz 1 wählen Berufsschulklassen mit Blockunterricht den Klassensprecher innerhalb der ersten drei Unterrichtswochen ihres ersten Unterrichtsblocks. Dem Klassen oder Kurssprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitwirkung für seine Klasse oder seinen Stammkurs. (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Scheidet ein Klassen oder Kurssprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulformen der staatlichen berufsbildenden Schulen nach § 8 Abs. 1 ThürSchulG sowie die staatlichen Prüfungen der berufsbildenden Schulen. (2) In Fachschulen mit den Fachrichtungen Agrarwirtschaft finden nur die §§ 1 bis 14, 27 bis 38, 40, 42 bis 44 sowie 46 bis 50 Anwendung. Im Übrigen gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft vom 25. September 2017 (GVBl. S. 201) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47

Daten

§ 47 Daten(1) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Telefonverbindung,8. Religionszugehörigkeit,9. Staatsangehörigkeit,10. Bezeichnung des Ausbildungsberufes oder der Beschäftigung,11. soweit gegeben, Dauer des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses sowie Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes,12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,13. schulische Abschlüsse. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern von minderjährigen Berufsschülern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule Veränderungen der Daten mitzuteilen.(2) Bei der Anmeldung an einer berufsbildenden Schule legen die Schüler ihr letztes Schulzeugnis vor. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Nr. 11 Zweifel, so kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden.(3) Die Schule erfaßt die bei der Aufnahme nach Absatz 1 zu erhebenden Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Durchschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im Archiv der zuletzt besuchten Schule mindestens 40 Jahre aufzubewahren.(4) Neben den Schülerbogen werden Klassen oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:1. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Schüler,2. Namen der Eltern von minderjährigen Schülern,3. Noten,4. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,5. Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,6. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern und Schülervertretungen,7. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.(5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.(6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.(7) Personenbezogene Daten des Schülers in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr nach dem Verlassen der Schule zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerläßlich ist oder4. der Betroffene eingewilligt hat.(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.(9) Die Schulen informieren die Ausbildenden möglichst frühzeitig über unentschuldigte Fehlzeiten, angedrohte und verhängte Ordnungsmaßnahmen sowie einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen, wenn durch diesen der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung gefährdet ist. Die Ausbildenden haben außerdem gegenüber der Schule einen Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand des Schülers. Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Unterrichts mit der im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung durchzuführenden überbetrieblichen Lehrunterweisung stellen die Berufsschulen den hierfür zuständigen Stellen auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der teilnehmenden Schüler, die jeweils besuchte Fachklasse und der jeweilige Ausbildungsbetrieb enthalten sind.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulformen der staatlichen berufsbildenden Schulen nach § 8 Abs. 1 ThürSchulG sowie die staatlichen Prüfungen der berufsbildenden Schulen. Regelungen, die auf Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes beruhen, welche im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung für Schulen in freier Trägerschaft für anwendbar oder entsprechend anwendbar erklärt werden, gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.(2) In Fachschulen mit den Fachrichtungen Agrarwirtschaft finden nur die §§ 1 bis 14, 27 bis 38, 40, 42 bis 44 sowie 46 bis 50 Anwendung. Im Übrigen gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft vom 8. Februar 2022 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 15

Kreisschülersprecher

§ 15 Kreisschülersprecher(1) Nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Kreisschülersprechers und seiner Stellvertreter, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, lädt das Schulamt die Schülersprecher aller berufsbildenden Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zur Wahl des Kreisschülersprechers und seiner beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher ein. Erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit eines Schulamtes auf mehrere kommunale Schulträger, so können die Wahlberechtigten abweichend von Satz 1 für jeden kommunalen Schulträger einen Kreisschülersprecher und einen Stellvertreter wählen. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamtes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter diese Aufgabe wahr.(2) Werden nach Absatz 1 Satz 2 weitere Kreisschülersprecher gewählt, so bilden sie und ihre Stellvertreter eine gemeinsame Kreisschülervertretung; diese kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(3) Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.(4) § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.

§ 16

Eltern

§ 16 ElternDie Rechte und Pflichten der Eltern nach dieser Verordnung nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

§ 17

Recht auf Information

§ 17 Recht auf Information(1) Neben dem Recht der Eltern auf Auskunft nach § 31 Abs. 2 und 3ThürSchulG ist die Schule verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.

§ 18

Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen

§ 18 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und klassenübergreifende Elternversammlungen.(2) Die Klassenlehrer, die Stammkursleiter und die Fachlehrer halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab; Zeit und Ort werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.(3) In jedem Schuljahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem sich die Eltern über den Leistungsstand und weitere schulische Belange ihres Kindes informieren können. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, dass berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Über Ort und Zeit des Elternsprechtages werden die Eltern rechtzeitig von der Schule informiert.(4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen oder Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Dem begründeten Antrag der Elternvertretung auf Durchführung einer weiteren Klassen- oder Stammkurselternversammlung soll entsprochen werden. Die Klassen- oder Stammkurselternversammlung wird vom Klassenlehrer oder Stammkursleiter einberufen und geleitet. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.(5) Die Eltern aller Schüler oder der Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer und Stammkursleiter der betreffenden Klassen und Stammkurse nehmen daran teil.(6) Für einen Tag im Schuljahr können die Eltern vom Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).

§ 19

Pflichten der Eltern

§ 19 Pflichten der ElternDie Eltern sind verpflichtet, für die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch ihre Kinder zu sorgen sowie die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.

§ 2

Textform

§ 2 TextformTextform in Sinne dieser Verordnung ist eine lesbare Erklärung, die den Antragsteller erkennen lässt. Die Erklärung kann insbesondere in schriftlicher Form, durch E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Datenaustauschsystems erfolgen.

§ 21

Klassen oder Stammkurselternsprecher

§ 21 Klassen oder Stammkurselternsprecher(1) An den berufsbildenden Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassenoder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 23 entsprechend. Eine Elternvertretung nach Satz 1 wird nicht gewählt, wenn zu Beginn des Schuljahres mehr als drei Viertel der Schüler der Klasse oder des Stammkurses volljährig ist.(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn, bei Berufsschulklassen mit Blockbeschulung innerhalb der ersten drei Wochen ihres ersten Unterrichtsblocks, zu erfolgen.(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jeden die Klasse besuchenden Schüler kann nur eine Stimme abgegeben werden.(4) Die Wahl findet schriftlich und geheim statt.(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Mitarbeiter.(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen oder Stammkurselternsprecher sein.(8) Für die Niederschrift gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.(9) Die Amtszeit des Klassen oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des darauffolgenden Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Schülers aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses, der Niederlegung des Amts oder dem Verlust der Wählbarkeit. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit in den Gremien nach Absatz 1 oder § 25 entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.(10) Scheidet ein Klassen oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson nach Absatz 6 Satz 4 Klassen oder Stammkurselternsprecher.

§ 24

Geschäftsgang

§ 24 Geschäftsgang(1) Die Schulelternvertretung tagt schulöffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(2) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, zu den Sitzungen ein. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.(3) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.(4) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.(5) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 26

Schulkonten

§ 26 Schulkonten(1) Zur Verwaltung aller nicht zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehörenden Zahlungsvorgänge an der Schule wird ein Schulkonto geführt. Dieses kann auch genutzt werden, um Gelder, die im Zusammenhang mit schulischen Zwecken an Dritte gezahlt werden sollen, zu sammeln und weiterzureichen.(2) Der Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Kontoführung verantwortlich. Er bestimmt mindestens zwei weitere an der Schule tätige Personen, die zur Verwaltung des Schulkontos berechtigt sind; mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Halbsatz 1 kann er auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal der jeweiligen Schule im Benehmen mit dem Schulträger beauftragen.(3) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine Kontoprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, der aus jeweils einem Eltern- und Lehrervertreter, der nicht mit Verwaltung des Schulkontos nach Absatz 2 beauftragt ist, besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.

§ 27

Lehrer

§ 27 Lehrer(1) Der Lehrer erfüllt seine Aufgaben im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern, den Eltern und den im dualen System der Berufsausbildung zuständigen Stellen sowie den Ausbildungsbetrieben.(2) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst oder Arbeitsverhältnisses.(3) Der Lehrer nimmt die Fürsorge und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.(4) Der Lehrer informiert die Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe sowie zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über seine Unterrichtsvorhaben und Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich der Schule und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.(5) Die in einer Klasse oder einem Stammkurs tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses betraut wird.(6) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter1. ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses, deren Eltern und der Ausbildungsbetriebe in schulischen Angelegenheiten,2. führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,3. arbeitet mit den Schüler und Elternvertretungen der Klasse oder des Stammkurses zusammen,4. informiert den Schulleiter über besondere Vorkommnisse und über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,5. beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch,6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder ihre Leistungen erhalten sollen,7. hält die notwendige Verbindung in Angelegenheiten der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses mit den Ausbildungsbetrieben,8. informiert die Schulleitung in Angelegenheiten seiner Schüler, die die zuständigen Stellen für die Berufsbildung betreffen,9. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vorbringen von Schüler und Klassen oder Stammkursangelegenheiten.

§ 28

Aufgaben der Lehrerkonferenz

§ 28 Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Unterrichtszeit im Rahmen des § 41 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden.(2) In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so hat er ihn zu beanstanden und den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Hält die Lehrerkonferenz den beanstandeten Beschluss aufrecht, so entscheidet das zuständige Schulamt. Das zuständige Schulamt kann im Übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.

§ 29

Sitzungen

§ 29 Sitzungen(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Schüler und Elternvertretungen sowie Vertreter des Schulträgers, von Ausbildungsbetrieben oder zuständigen Stellen für die Berufsbildung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. § 11 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 30

Einberufung

§ 30 Einberufung(1) Der Schulleiter als Vorsitzender beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.(2) Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangen.(3) Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 33

Beschlussfähigkeit

§ 33 Beschlussfähigkeit(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.(2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 34

Stimmberechtigung, Beschlussfassung

§ 34 Stimmberechtigung, Beschlussfassung(1) Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Mitglieder.(2) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 35

Niederschrift

§ 35 Niederschrift(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.(2) Die Niederschrift muss das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.(5) Die Niederschrift kann auch digital angefertigt und aufbewahrt werden.

§ 36

Klassenkonferenz

§ 36 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören insbesondere1. die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,2. die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprachen über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,3. die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,4. die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,5. die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse oder des Stammkurses,6. die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse oder des Stammkurses,7. die Entscheidung über die Versetzung oder das Erreichen des Klassenziels sowie8. Beschlüsse nach § 45 Abs. 3 und 4.(2) Die Klassenkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Klassenkonferenz nach § 37 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. Die §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

§ 37

Fachkonferenz

§ 37 Fachkonferenz(1) Die Fachkonferenz nach § 37 Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.(2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz1. die Absprachen über didaktische und methodische Fragen eines Fachs oder einer Fächergruppe oder sich ergänzende Fächer,2. die Erarbeitung von Festlegungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen,3. die Beratung zu Fragen der fachlichen Fortbildung der Lehrkräfte,4. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verwendung von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule,5. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben, den Fachverbänden sowie den zuständigen Stellen für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.(3) In den ihr durch Rechts und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich. Die §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

§ 39

Stellungnahme

§ 39 StellungnahmeNeben den in § 38 Abs. 3 Satz 3 ThürSchulG genannten Fällen ist der Schulkonferenz bei der Bestellung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger als Schulleiter vorgesehenen Bewerbers nach dessen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 40

Geschäftsgang, Beschlussfassung

§ 40 Geschäftsgang, Beschlussfassung(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.(2) Die Schulkonferenz tagt schulöffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. § 35 gilt entsprechend.(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, pädagogische Assistenzen, Schulverwaltungsassistenzen, Schulsozialarbeiter und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter von Behörden und Kirchen, des Schulträgers, der Ausbildungsbetriebe sowie der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung einladen.(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 41

Unterrichtszeit

§ 41 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird in der Regel bei Teilzeitunterricht an zwei und bei Vollzeitunterricht an fünf Wochentagen erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Unterrichtstage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt.(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden auch in Form von Unterrichtsblöcken vorgesehen werden; die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Zwischen den Unterrichtsstunden und zwischen einzelnen Unterrichtsblöcken sollen unter Beachtung der Sätze 4 und 5 ausreichende Pausen vorgesehen werden. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 20 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht, bei dem die Unterrichtsstunde nach 13 Uhr beginnt, soll eine Pause von mindestens 45 Minuten vorangehen, sofern mit Rücksicht auf die Dauer des Nachmittagsunterrichts und die Verkehrsverbindungen nicht eine Verkürzung geboten ist.

§ 43

Hausaufgaben, Hausarbeiten

§ 43 Hausaufgaben, Hausarbeiten(1) Hausaufgaben werden gestellt, um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen; sie müssen in der Lage sein, die erteilten Aufgaben in angemessener Zeit zu bewältigen.(2) Hausaufgaben werden grundsätzlich nicht nach § 45 Abs. 1 und 2 bewertet. Komplexe Hausarbeiten, die der Schüler außerhalb der Schule anzufertigen hat, können der Leistungsbewertung unterzogen werden, wenn der Schüler bei der Aufgabenstellung darüber informiert wurde. Komplexe Hausarbeiten nach Satz 2 sind auf längere Zeit angelegte und bezogen auf den Umfang aufwändigere Arbeiten.

§ 44

Leistungsnachweise

§ 44 Leistungsnachweise(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches, Lernfeldes oder Lerngebietes schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulform, Klassenstufe oder Kursart sowie der einzelnen Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete. Leistungsnachweise können angekündigt werden; sie dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.(2) Bedient sich der Schüler bei der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe, können der Leistungsnachweis und die Aufgabenstellung abgenommen, die Leistungserhebung abgebrochen und der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Versuch kann entsprechend Satz 1 verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 45

Leistungsbewertung

§ 45 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt punktuell oder epochal durch den unterrichtenden Lehrer auf der Grundlage von Bewertungskriterien, über die der Schüler zuvor informiert worden ist.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen: 1. 1 = sehr gut; die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 2 = gut; die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. 3 = befriedigend; die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 4 = ausreichend; die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 5 = mangelhaft; die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und 6. 6 = ungenügend; die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich jeweils lehrplanbezogen auf den Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(3) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr oder Kurshalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten. Ein nach den Sätzen 1 bis 3 gewährter Nachteilsausgleich darf nicht auf dem Zeugnis vermerkt werden.(4) Besteht bei einem Schüler mit Migrationshintergrund aufgrund noch unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Beeinträchtigung, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschwert, können ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Zugang zu den Aufgabenstellungen und somit wesentlich der Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse erschwert ist. Ausgleichsmaßnahmen können gewährt werden durch1. die Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. die Verwendung eines Wörterbuchs Deutsch-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Deutsch sowie3. die Verwendung eines Wörterbuchs Fremdsprache-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Fremdsprache für den Fremdsprachenunterricht.Durch die Gewährung einer Ausgleichsmaßnahme dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen und deren Form zu informieren. Ausgleichsmaßnahmen können auch für die Abschlussprüfungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 6 trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz; bei Externenprüfungen trifft die Entscheidung die Prüfungskommission. Eine nach den Sätzen 1 bis 3 oder 6 gewährte Ausgleichmaßnahme darf nicht auf dem Zeugnis vermerkt werden.

§ 47

Daten, Vorlage von Unterlagen, Recht auf Information

§ 47 Daten, Vorlage von Unterlagen, Recht auf Information(1) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:1. der Familienname,2. Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. der Geburtsort und das Geburtsland,5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland,6. das Geschlecht,7. Anschriften,8. eine Telefonverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse,9. eine Religionszugehörigkeit, sofern diese Angabe für die Teilnahme am Religionsunterricht erforderlich ist,10. die Staatsangehörigkeit,11. Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,12. Bezeichnung des Ausbildungsberufes oder der Beschäftigung,13. soweit gegeben, Dauer des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses sowie der Name, die Anschrift und eine Telefonverbindung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes,14. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,15. Vorliegen des Impfschutzes gegen Masern, sofern überwiegend minderjährige Schüler die Schule besuchen,16. schulische Abschlüsse.Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden die Familiennamen, Vornamen, Anschriften, Telefonverbindungen und E-Mail-Adressen der Eltern des minderjährigen Schülers sowie die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind, erhoben. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule Änderungen der Daten nach den Sätzen 1 oder 2 mitzuteilen.(2) Bei der Anmeldung an einer berufsbildenden Schule ist vom Schüler das vor der Anmeldung zuletzt erteilte Schulzeugnis vorzulegen. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Zweifel, kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden.(3) Die Schule erfasst die bei der Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erhebenden Daten und deren Änderungen in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eine Abschrift der von der Schule ausgestellten Zeugnisse sowie das Abschluss- oder Abgangszeugnis im Original sind zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen.(4) Neben den Schülerbögen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:1. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Schüler,2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,3. Namen der Eltern von minderjährigen Schülern,4. Noten,5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,6. Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen,8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.Noten können in einem separaten Notenbuch erfasst werden. Die Klassen- oder Kursbücher und Notenbücher können digital geführt werden.(5) Die Schulen informieren die Ausbildenden möglichst frühzeitig über unentschuldigte Fehlzeiten, angedrohte und verhängte Ordnungsmaßnahmen sowie einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen, wenn durch diesen der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung gefährdet ist. Die Ausbildenden haben gegenüber der Schule einen Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand des von ihnen auszubildenden Schülers.(6) Bei der automatisierten und nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.(7) Verwenden Lehrer bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, dass dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten Rechnung getragen wird. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz finden Anwendung.(8) In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt und das für das Schulwesen zuständige Ministerium die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren abrufen. In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt, das für das Schulwesen zuständige Ministerium und die Landeseinsatzzentrale der Polizei das Organigramm des Krisenteams der Schule abrufen.(9) Automatisiert und nicht automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, gegen die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nur verarbeitet werden:1. mit Einwilligung der betroffenen Person,2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,3. zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder4. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.(10) Aufzubewahren sind:1. Schulabschlusszeugnisse für die Dauer von 50 Jahren,2. der Schülerbogen oder eine Abschrift davon in der zuletzt besuchten staatlichen berufsbildenden Schule für die Dauer von 20 Jahren,3. Klassen- oder Kursbücher für die Dauer von zwei Jahren,4. Notenbücher für die Dauer von zwei Jahren,5. Klassenarbeiten und Klausuren für die Dauer von zwei Jahren, Abiturarbeiten für die Dauer von zehn Jahren und sonstige Abschlussarbeiten für die Dauer von fünf Jahren.Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 9 Satz 1.(11) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 10 sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder nach Maßgabe des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung zu archivieren. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen in den Schülerbogen sind nach zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen. Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.

§ 48

Schulwechsel

§ 48 SchulwechselWechselt ein Schüler in eine andere Schule, so übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule den Schülerbogen sowie die zu diesem genommenen Abschriften der Zeugnisse und die Schulabschlusszeugnisse.

§ 49

Gleichstellungsbestimmung

§ 49 GleichstellungsbestimmungStatus und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5

Verhinderung

§ 5 Verhinderung(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag, der aufgrund einer Erkrankung versäumt wird.

§ 6

Befreiung

§ 6 Befreiung(1) Schüler können aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag der Eltern vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen befreit werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Die Entscheidung trifft1. der jeweils zuständige Lehrer für Befreiungen von einzelnen Unterrichtsstunden,2. der Klassenlehrer für Befreiungen von mehreren aufeinander folgenden Unterrichtsstunden sowie von verbindlichen Schulveranstaltungen, die einen Tag nicht überschreiten,3. der Schulleiter für in der Regel zeitlich begrenzte Befreiungen vom Unterricht in einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten, sowie für Befreiungen von verbindlichen mehrtägigen Schulveranstaltungen.Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden; bei begründeten Zweifeln auch ein amtsärztliches Zeugnis. Bei Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses ist die Befreiung zu gewähren. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist bei Antrag auf eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Sportunterricht die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich. Die Befreiung vom Sportunterricht kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Wenn es der Befreiungsgrund zulässt, soll der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Hilfsaufgaben zu übernehmen; darauf bezogene Leistungen können bewertet werden. Diese Leistungen sind zu bewerten, wenn die Note im Fach Sport entsprechend der jeweiligen Bestimmungen in die Abschlussnote eingeht.

§ 7

Beurlaubung

§ 7 Beurlaubung(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern beurlaubt werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen ein Anspruch auf Freistellung oder Beurlaubung besteht. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Eine aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung, insbesondere wenn die Schüler nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung eine Abwesenheit von der Schule begründet, ist zu gewähren. Die Entscheidung trifft1. der Klassenlehrer für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,2. der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,3. das zuständige Schulamt in den sonstigen Fällen.Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, entscheidet das zuständige Schulamt.(2) Auslandsaufenthalte können bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres auf Antrag der Eltern genehmigt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Der Schulbesuch ist nach Rückkehr nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können Auslandsaufenthalte auch ohne Pflicht zum gleichzeitigen Besuch einer Schule für die Dauer von bis zu drei Monaten genehmigt werden. Der Schüler setzt nach der Rückkehr seine Schullaufbahn in der Regel zu dem Zeitpunkt fort, zu dem er den Auslandsaufenthalt angetreten hat. Auslandsaufenthalte während des Besuchs der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium oder einer Abschlussklasse sind nur möglich, wenn die Fortsetzung der Schullaufbahn des Schülers nach Rückkehr von der Schule voraussichtlich organisatorisch sichergestellt werden kann. Die Entscheidung über die Genehmigung von Auslandsaufenthalten nach Satz 1 trifft das zuständige Schulamt. Einzelheiten zur Antragstellung, zu den Voraussetzungen, zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten und der Fortsetzung des Schulbesuchs nach einem Auslandsaufenthalt werden von dem für das Schulwesen zuständige Ministerium festgelegt.

Eingangsformel ThürASObbS

Aufgrund der §§ 8 Abs. 10 Satz 2, 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8 bis 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt, des § 18, des Dritten Teils Zweiter Abschnitt, des Fünften Teils, der §§ 44 bis 46 und des Siebten Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulformen der staatlichen berufsbildenden Schulen nach § 8 Abs. 1 ThürSchulG sowie die staatlichen Prüfungen der berufsbildenden Schulen. (2) In Fachschulen mit den Fachrichtungen Agrarwirtschaft sowie städtische und ländliche Hauswirtschaft finden nur die §§ 1 bis 14, 27 bis 38, 40, 42 bis 44 sowie 46 bis 50 Anwendung. Im übrigen gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft sowie der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1110).

§ 11

Klassensprecherversammlung

§ 11 Klassensprecherversammlung(1) Die Klassen oder Kurssprecher, der Schülersprecher und die jeweiligen Stellvertreter bilden die Klassensprecherversammlung. (2) Die Klassensprecherversammlung wird bei Bedarf vom Schülersprecher einberufen und behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die Schüler der gesamten berufsbildenden Schule von Interesse sind. Der Antrag auf Genehmigung der Einberufung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. Der Schulleiter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Die Klassensprecherversammlung wird vom Schülersprecher geleitet. (3) Der Schülersprecher und seine beiden Stellvertreter führen die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung aus. Sie können im Rahmen der Aufgaben der Schülermitwirkung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, der Elternvertretung, der Schulkonferenz und einzelnen Lehrern Wünsche und Anregungen vortragen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülersprecher und seine Stellvertreter über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.

§ 12

Konto der Schülermitwirkung

§ 12 Konto der SchülermitwirkungÜber die der Schülermitwirkung aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülersprecher und seinen beiden Stellvertretern. Die Schule richtet in der Regel ein Konto ein, das der Schülersprecher oder einer der Stellvertreter und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Haushaltsmittel dürfen über dieses Konto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeitig möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

§ 13

Freistellung

§ 13 FreistellungAuf Antrag gibt der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder dem Schülersprecher und seinen Stellvertretern in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.

§ 14

Vertrauenslehrer

§ 14 VertrauenslehrerDie Klassensprecherversammlung wählt für jeweils ein Schuljahr einen Lehrer als Vertrauenslehrer. Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Vertrauenslehrer aus dem Amt aus, so findet eine Neuwahl für den Rest des Schuljahres statt.

§ 16

Eltern

§ 16 ElternEltern im Sinne dieser Schulordnung sind die Personen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des minderjährigen Schülers obliegt.

§ 17

Recht auf Information

§ 17 Recht auf Information(1) Neben dem Recht der Eltern auf Auskunft nach § 31 Abs. 1 ThürSchulG ist die Schule verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden. (2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, daß ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.

§ 18

Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen

§ 18 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und klassenübergreifende Elternversammlungen. (2) Die Klassenlehrer, die Stammkursleiter und die Fachlehrer halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab; Zeit und Ort werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten. (3) In jedem Schuljahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrer den Eltern zur Verfügung stehen. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Ort und Zeit des Elternsprechtages werden den Eltern rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt. (4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen oder Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Dem begründeten Antrag der Elternvertretung auf Durchführung einer weiteren Klassen- oder Stammkurselternversammlung soll entsprochen werden. Die Klassen- oder Stammkurselternversammlung wird vom Klassenlehrer oder Stammkursleiter einberufen und geleitet. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil. (5) Die Eltern aller Schüler oder Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen und Stammkurse nehmen daran teil. (6) Für einen Tag im Schuljahr können die Eltern durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).

§ 19

Pflichten der Eltern

§ 19 Pflichten der ElternDie Eltern sind verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.

§ 2

Volljährige Schüler

§ 2 Volljährige SchülerVolljährige Schüler nehmen die nach dieser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

§ 20

Rechtsschutz der Eltern

§ 20 Rechtsschutz der ElternMeinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache ausgeräumt werden. Das Recht zur Erhebung formloser Rechtsbehelfe sowie zur Erhebung von Klagen bleibt unberührt.

§ 22

Schulelternvertretung, Schulelternsprecher

§ 22 Schulelternvertretung, Schulelternsprecher(1) Die Schulelternvertretung besteht aus sechs Mitgliedern. Diese werden von den Klassen oder Stammkurselternsprechern aus ihrer Mitte gewählt. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (3) Der Schulleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Für die Wahl gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4, 6 und 8 bis 10 entsprechend.

§ 23

Aufgaben

§ 23AufgabenDie Schulelternvertretung wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe der Schulelternvertretung ist es, 1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen,2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen oder Stammkurse in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Information oder zur Aussprache zu geben,4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen der Schulkonferenz teilzunehmen.

§ 24

Geschäftsgang

§ 24 Geschäftsgang(1) Die Schulelternvertretung tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, zu den Sitzungen ein. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt. (3) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden. (4) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. (5) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 26

Kostenerstattung für Schulveranstaltungen

§ 26 Kostenerstattung für SchulveranstaltungenSind von Eltern Kosten für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr und Studienfahrten, Schüler und Lehrwanderungen oder von ähnlichen Veranstaltungen zu erstatten, so soll dafür von der Schule ein Konto eingerichtet werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.

§ 28

Aufgaben der Lehrerkonferenz

§ 28 Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Unterrichtszeit im Rahmen des § 41 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden. (2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen. (3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen Rechts oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so hat er ihn zu beanstanden und den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Hält die Lehrerkonferenz den beanstandeten Beschluß aufrecht, so entscheidet das zuständige Schulamt.

§ 3

Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe

§ 3 Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe(1) Jeder Schüler hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende schulische Bildung und Förderung. Er hat das Recht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. (2) Der Schüler hat insbesondere das Recht, 1. sich am Schulleben und in den Gremien der Schülermitwirkung zu beteiligen,2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs unterrichtet zu werden,4. Auskunft über seinen Leistungsstand und Beratung zu erhalten sowie5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrer, an den Schulleiter und an die Schulkonferenz zu wenden; er kann sich einen Lehrer seines Vertrauens als Beistand wählen.

§ 30

Einberufung

§ 30 Einberufung(1) Der Schulleiter als Vorsitzender beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. (2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangen. (3) Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 31

Teilnahmepflicht

§ 31 Teilnahmepflicht(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie nebenberuflich tätige Lehrer sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht. (2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

§ 33

Beschlußfähigkeit

§ 33 Beschlußfähigkeit(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. (2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 34

Stimmberechtigung, Beschlußfassung

§ 34 Stimmberechtigung, Beschlußfassung(1) Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Mitglieder. (2) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. (3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 35

Niederschrift

§ 35 Niederschrift(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. (2) Die Niederschrift muß das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muß die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. (4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

§ 36

Klassenkonferenz

§ 36 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören 1. die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,2. die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprachen über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,3. die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,4. die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,5. die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse oder des Stammkurses,6. die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse oder des Stammkurses,7. die Entscheidung über die Versetzung oder das Erreichen des Klassenziels. (2) § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 37

Fachkonferenz

§ 37 Fachkonferenz(1) Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren. (2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz 1. die Absprachen über didaktische und methodische Fragen eines Fachs oder einer Fächergruppe oder sich ergänzende Fächer,2. die Erarbeitung von Empfehlungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen,3. die Beratung zu Fragen der fachlichen Fortbildung der Lehrkräfte,4. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verwendung von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule,5. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben, den Fachverbänden sowie den zuständigen Stellen für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. (3) In den ihr durch Rechts und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich.

§ 38

Schulkonferenz

§ 38 SchulkonferenzFür die Wahlen zur Schulkonferenz gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 39

Stellungnahme

§ 39 StellungnahmeNeben den in § 38 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG genannten Fällen ist der Schulkonferenz bei der Bestellung des vom Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger als Schulleiter vorgesehenen Bewerbers nach dessen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4

Teilnahme und Mitarbeitspflicht

§ 4 Teilnahme und Mitarbeitspflicht(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter und die Lehrer überwachen den Schulbesuch. (2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 28 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 40

Geschäftsgang, Beschlußfassung

§ 40 Geschäftsgang, Beschlußfassung(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung. (2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefaßt. (3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter von Behörden und Kirchen, des Schulträgers, der Ausbildungsbetriebe sowie der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung einladen. (4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 41

Unterrichtszeit

§ 41 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird in der Regel bei Teilzeitunterricht an zwei und bei Vollzeitunterricht an fünf Wochentagen erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Unterrichtstage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt. (2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zwischen den Unterrichtsstunden sollen ausreichende Pausen vorgesehen werden. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 20 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 45 Minuten vorangehen, sofern mit Rücksicht auf die Dauer des Nachmittagsunterrichts und die Verkehrsverbindungen nicht eine Verkürzung geboten ist.

§ 42

Grundlagen der Leistungsanforderungen

§ 42 Grundlagen der LeistungsanforderungenDie Leistungsanforderungen ergeben sich aus den Lernzielen, wie sie in den Lehrplänen niedergelegt sind.

§ 43

Hausaufgaben

§ 43 HausaufgabenHausaufgaben werden gestellt, um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen; sie müssen in der Lage sein, die erteilten Aufgaben in angemessener Zeit zu bewältigen.

§ 46

Nicht erbrachte Leistungen

§ 46 Nicht erbrachte LeistungenHat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einem Leistungsnachweis nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note "ungenügend" erteilt werden.

§ 48

Schulwechsel

§ 48 SchulwechselWechselt ein Schüler in eine andere Schule, so übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule den Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften.

§ 49

Gleichstellungsklausel

§ 49 GleichstellungsklauselStatus und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Verhinderung

§ 5 Verhinderung(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen. (2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 50

Inkrafttreten

§ 50 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

§ 7

Beurlaubung

§ 7 Beurlaubung(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen ein Anspruch auf Freistellung oder Beurlaubung besteht. (2) Zuständig für die Entscheidung ist 1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,2. der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen bei Vollzeitunterricht und bis zu sechs Unterrichtstagen bei Teilzeitunterricht,3 das Schulamt bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sowie in sonstigen Fällen. Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.

§ 8

Aufgaben der Schülermitwirkung

§ 8 Aufgaben der Schülermitwirkung(1) Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es, 1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),2. Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Schulgremien zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),3. auf Antrag eines Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen (Vermittlungsrecht),4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern und beim Schulleiter vorzubringen (Beschwerderecht),5. bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und in der Schulkonferenz mitzuberaten,6. zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Schule und Ausbildungsbetrieben, Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden sowie Kammern Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten. (2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden wahrgenommen durch: 1. die Klassen oder Kurssprecher und ihre Stellvertreter,2. die Klassensprecherversammlung,3. den Schülersprecher und seine beiden Stellvertreter,4. den Kreisschülersprecher und seinen Stellvertreter sowie5. den Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter. (3) Ein Mitglied der Schülermitwirkung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Eltern oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Schülermitwirkung in ein weiteres Gremium der Schülermitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.