Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 69
§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des BBiG in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter Träger der Sozialversicherung, soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, zu bestimmen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.