BBiGöDAG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001

Ausfertigungsdatum:
25.06.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 69
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des BBiG in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter Träger der Sozialversicherung, soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, zu bestimmen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

Eingangsformel BBiGöDAG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.