Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz (Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung -ThürBGZustVO-) Vom 1. November 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 444
Übertragung von Ermächtigungen
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung 1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG,2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführunga) des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG undb) von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das für den Bergbau zuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesbergamt übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesbergamt die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289),2. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVBl. S. 352),3. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 26. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und4. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 545).
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289),2. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVBl. S. 352),3. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 26. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und4. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 545).
Zuständigkeiten der Behörden
§ 1 Zuständigkeiten der Behörden(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.(3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen(1) Die Ermächtigung der Landesregierung 1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG,2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführunga) des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG undb) von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das für den Bergbau zuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.
Fachaufsicht
§ 3 FachaufsichtDas für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.
Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289),2. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVBl. S. 352),3. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 26. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und4. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 545).
Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Geologiedatengesetzes (GeolDG).(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 GeolDG.
Zuständigkeiten der Behörden
§ 1 Zuständigkeiten der Behörden(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Satz 1 einheitliche Stelle1. nach § 57e Abs. 2 und 3 BBergG in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme und2. nach § 11a Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme.(2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.(3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
Aufgrund des § 32 Abs. 3, des § 68 Abs. 1 Satz 2 und des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:
Zuständigkeiten der Behörden
§ 1 Zuständigkeiten der Behörden(1) Das Landesbergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.(3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
Landesanstalt für Umwelt und Geologie
§ 3 Landesanstalt für Umwelt und GeologieDie Landesanstalt für Umwelt und Geologie unterstützt die Bergbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Geologie und Lagerstättenwirtschaft. Sie führt notwendige technisch-naturwissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Bewertungen durch und gibt fachtechnische Stellungnahmen und Beurteilungen ab.
Fachaufsicht
§ 4 FachaufsichtDas für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.
Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz
§ 5 Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes ist das Landesbergamt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.