Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) Vom 22. März 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 157
Anlage(zu § 1 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/6c0e7a59-b12a-47f6-b7f5-ca12202ad0b3-gvbl th 05-2005+157anlage-v1.pdf
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der oberen Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt Nummer 8 der Anlage zur Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch 1.1 verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 46 bis 63 sowie den §§ 66 bis 77 je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren 300 bis 1 000 3 000 1.2 Zuschlag für die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 bis 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer 1.3 Zuschlag für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 bis 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer 1.4 Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplan während des Baulandumlegungsverfahrens wesentlich geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden sowie Mehrarbeit, die durch Nachträge zum Umlegungsplan entsteht Zuschlag bis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer 2 Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 80 bis 84 je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren 200 bis 800 2 400 3 Gebühren nach dem Zeitaufwand Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. 3.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer je ¼-Stunde 19,80 3.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer je ¼-Stunde 15,40 3.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer je ¼-Stunde 12,10 4 Auslagen 4.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 4.2 Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde in voller Höhe 4.3 Leistungen von Gutachtern und Sachverständigen (z. B. Verkehrswertgutachten) in voller Höhe
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der oberen Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 )BGBl. I S. 2414 in der jeweils geltenden Fassung werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen. (3) Die Thüringer allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt Nummer 8 der Anlage zur Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.