BauGBVorlZustV TH 1991 · Thüringen

Vorläufige Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch Vom 25. März 1991

Ausfertigungsdatum:
25.03.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 67
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauGBVorlZustV

Auf Grund von § 14 Abs. 3 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1) und § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), erläßt die Thüringer Landesregierung folgende Verordnung:

§ 1

§ 1Die nach dem Baugesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Neuorganisation der Landesverwaltung auf die höheren Bauaufsichtsbehörden in Erfurt, Gera und Meiningen für die ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.