ThürBattGZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes (ThürBattGZustVO) Vom 24. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
24.06.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 191
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes.

§ 4

§ 4(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörde im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.

§ 5

§ 5Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 62 und 47 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, soweit die Anordnung oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt.

§ 5a

§ 5aDie Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die nach § 25 Abs. 3 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufgaben der Marktüberwachung, soweit sie sich auf die abfallrechtlich geregelten Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen.

Eingangsformel ThürBattGZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug 1. des Batteriegesetzes (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung sowie2. der aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2

§ 2Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), und § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258). Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes.

§ 3

§ 3(1) Das Landesverwaltungsamt ist, soweit 1. im Batteriegesetz,2. in den aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder3. in den §§ 2 sowie 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 4 aus.(2) Das Landesverwaltungsamt nimmt anstelle der obersten Landesbehörde die Aufgabe nach § 7 Abs. 1 BattG wahr.

§ 4

§ 4(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3, 4 Satz 2 Nr. 8 und Satz 3 sowie Abs. 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und des § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.

§ 5

§ 5Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 21, 40 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), sowie § 7 Abs. 3 bis 6 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) ist abweichend von § 4 Abs. 1, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt.

§ 6

§ 6Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 sowie 14 bis 16 BattG, ist die jeweils nach den §§ 3 und 4 zuständige Behörde.

§ 7

§ 7Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, jeweils für den Bereich des Batteriegesetzes und der aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.