BannMG TH · Thüringen

Gesetz über den befriedeten Raum des Thüringer Landtags Vom 14. Mai 1991

Ausfertigungsdatum:
14.05.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 82
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Für den Thüringer Landtag wird ein befriedeter Raum (befriedeter Bannkreis) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind.

§ 2

§ 2 Der befriedete Raum in der Landeshauptstadt Erfurt wird umgrenzt 1. im Norden durch die nördliche Grenze des Grundstücks des Thüringer Landtags sowie - in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsräumen - durch die Fluchtlinie dieser Grenze, 2. im Osten durch den befestigten Bereich der Jürgen-Fuchs-Straße, der den Beethovenplatz in westlicher Richtung begrenzt, 3. im Süden durch den nördlichen Gehweg der Johann-Sebastian-Bach-Straße, 4. im Westen durch den östlichen Gehweg der Arnstädter Straße vor dem Grundstück des Thüringer Landtags bis zum Radweg. Der befestigte Bereich der Jürgen-Fuchs-Straße und die genannten Gehwege sind Teil des befriedeten Raums.

Eingangsformel BannMG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 3

§ 3 Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des befriedeten Raums kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.

§ 4

§ 4 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall ist spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug bei der Stadt Erfurt einzureichen.

§ 5

§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.