ThürAGBAföG · Thüringen

Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (ThürAGBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2002

Fundstelle:
GVBl. 2002, 201
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 1

Ämter für Ausbildungsförderung

§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemeinsame Ämter für Ausbildungsförderung errichten, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsempfänger zur sachgerechten und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung angezeigt erscheint. (3) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 BAföG nimmt das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr. Für die Studierenden der Studienabteilung Eisenach der Staatlichen Studienakademie ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Eisenach und für die Studierenden der Studienabteilung Gera der Staatlichen Studienakademie das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Gera zuständig; sie nehmen die Aufgaben nach Satz 1 gleichfalls als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr. Für die als Auftragsangelegenheit des Bundes wahrgenommene Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen örtlich zuständig.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 Fachaufsicht(1) Fachaufsichtsbehörde der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 1 ist das Landesverwaltungsamt. (2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen wurden.

§ 4

Kassengeschäfte

§ 4 KassengeschäfteDie zentrale kassenmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegt der Landeshauptkasse.

§ 5

Verwaltungskosten

§ 5 Verwaltungskosten(1) Der Ausgleich der den kreisfreien Städten und den Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs. (2) Der Ausgleich der dem Studentenwerk Thüringen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten erfolgt in Form des Ersatzes der notwendigen Personal- und Sachkosten einschließlich der auf das Amt für Ausbildungsförderung umgelegten Kosten und Investitionen.

§ 6

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 6 Geltendmachung von AnsprüchenDie Geltendmachung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen sowie Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Art, deren Übergang auf das Land durch Überleitung gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 BAföG bewirkt wurde, obliegt dem Landesverwaltungsamt, soweit dieser Anspruch durch ein Amt für Ausbildungsförderung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt übergeleitet wurde. Wurde der Anspruch durch das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen übergeleitet, so obliegt diesem Amt die Geltendmachung.

§ 1

Ämter für Ausbildungsförderung

§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemeinsame Ämter für Ausbildungsförderung errichten, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsempfänger zur sachgerechten und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung angezeigt erscheint. (3) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 BAföG nimmt das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr. Für die Studierenden der Studienabteilung Eisenach der Staatlichen Studienakademie ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Eisenach und für die Studierenden der Studienabteilung Gera der Staatlichen Studienakademie das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Gera zuständig; sie nehmen die Aufgaben nach Satz 1 gleichfalls als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr. Für die als Auftragsangelegenheit des Bundes wahrgenommene Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen örtlich zuständig.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 Fachaufsicht(1) Fachaufsichtsbehörde der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 1 ist das Landesverwaltungsamt. (2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen wurden.

§ 5

Verwaltungskosten

§ 5 Verwaltungskosten(1) Der Ausgleich der den kreisfreien Städten und den Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs. (2) Der Ausgleich der dem Studierendenwerk Thüringen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten erfolgt in Form des Ersatzes der notwendigen Personal- und Sachkosten einschließlich der auf das Amt für Ausbildungsförderung umgelegten Kosten und Investitionen.

§ 6

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 6 Geltendmachung von AnsprüchenDie Geltendmachung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen sowie Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Art, deren Übergang auf das Land durch Überleitung gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 BAföG bewirkt wurde, obliegt dem Landesverwaltungsamt, soweit dieser Anspruch durch ein Amt für Ausbildungsförderung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt übergeleitet wurde. Wurde der Anspruch durch das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen übergeleitet, so obliegt diesem Amt die Geltendmachung.

§ 1

Ämter für Ausbildungsförderung

§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemeinsame Ämter für Ausbildungsförderung errichten, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsempfänger zur sachgerechten und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung angezeigt erscheint. (3) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 BAföG nimmt das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen als Auftragsangelegenheit des Bundes wahr. Für die als Auftragsangelegenheit des Bundes wahrgenommene Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Thüringen örtlich zuständig.

§ 8a

Übergangsbestimmung

§ 8a ÜbergangsbestimmungFür die Entscheidung über Anträge auf Ausbildungsförderung, die vor der Aufhebung der Staatlichen Studienakademie Thüringen gestellt wurden, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4a

§ 4 a Darlehen an Studierende und SchülerDas für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Mittel für die Darlehen an Studierende und Schüler nach § 17 Abs. 2 BAföG, soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Thüringer Aufbaubank bereitstellen zu lassen. Das Land kann zur Tilgung der Darlehensschuld den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen nach § 56 Abs. 2 BAföG für die Darlehen, die ab dem Vertragsbeginn des nach Satz 1 zu schließenden Vertrages ausgereicht werden, an die Thüringer Aufbaubank abtreten. Die der Thüringer Aufbaubank entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko trägt das Land.

§ 7

Ermächtigung

§ 7 Ermächtigung(1) Die nach § 39 Abs. 3 BAföG zu bestimmende zuständige Behörde für die nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 BAföG zu treffenden Entscheidungen ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. (2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Fachministerien.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

(In-Kraft-Treten)

§ 9 (In-Kraft-Treten)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.