BadLangenESNatSchGV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Bad Langensalza Vom 10. April 1992

Ausfertigungsdatum:
10.04.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 152
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BadLangenESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils mit einer durchgehenden Linie umrandet sind.Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O - 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Bad Langensalza, Karl-Marx-Platz 3, O-5820 Bad Langensalza. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Nägelstedt-Großvargulaer Unstruttal",Gemarkung Nägelstedt und Gemarkung Großvargula, ca. 180 ha; das Gebiet umfaßt im wesentlichen das in den 30er Jahren erklärte Landschaftsschutzgebiet (LSG "Unstruttal") und erstreckt sich 0,5 km östlich Nägelstedt längs des Durchbruchtals der Unstrut bis zur Ortslage Großvargula; es schließt auf seiner Nordseite drei kleine Seitentäler ein; das völlig beruhigte Terrain ist nur durch einen unbefestigten und wenig genutzten Feldweg längs des Talbodens und parallel des Flusses erschlossen; es umfaßt die Steilhänge auf der Nord- und Südseite der Unstrut mit Hutungsflächen und waldbestockten Abschnitten, den überschwemmungsgefährdeten landwirtschaftlich aufgelassenen Talboden mit wechselfeuchtem Grünland, ehemalige Weinberge und auflässige Ackerparzellen, altes Steinbruchgelände, Hangquellmoore und Quellaustritte, Tümpel, einzelne Obstgehölzreihen und Streuobstwiesen sowie Kopfweidenbestände. Die Grenze des Schutzgebietes entspricht im Norden und Südwesten der Nutzungsgrenze Acker/Hutung (Grasland) oder Wald, im Südosten bildet die Straße Gräfentonna-Großvargula die Grenze.2. "Zimmer- und Hellerbachtal",Gemarkung Bad Langensalza und Zimmern, ca. 70 ha; das Gebiet umfaßt die kleinen Erosionstäler des Zimmer- und Hellerbachs mit natürlicher Mäandrierung, Trocken- und Halbtrockenrasen, Gebüschsäumen und Hochstaudenfluren, Streuobstwiesen und einzelne Obstgehölzreihen sowie Kopfweiden; es schließt die Flächen der hydrologischen Naturdenkmale "Große und Kleine Golken" ein. Die Grenze des Schutzgebietes bildet teilweise der parallel zum Zimmerbach verlaufende Feldweg, teilweise ist sie identisch mit der Grenze der Ackernutzung; auf der Südseite des Hellerbaches bildet die Bundesstraße B 84 auf einer Länge von 2,5 km die Begrenzung. Das umrissene Terrain ist gleichzeitig Trinkwasserschutzzone I und II.3. "Binsenwiese",Gemarkung Reichenbach und Grumbach, ca. 7 ha; das Gebiet befindet sich im Westteil des Waldes der "Großen Harth", es umfaßt das Feuchtgebiet des Binsenteiches, wechselfeuchtes Grünland in seinem Vorgelände und östlich sowie nördlich vorgelagerte Waldteile. Die Grenzen bilden Forst- oder Feldwege sowie die Nutzungsgrenze Wald/Offenland.4. "Bruchwiesen",Gemarkung Bad Tennstedt, ca. 23 ha; das Gebiet umfaßt Feuchtgrünland und seine staudenreichen Zerfallsstadien, Pappelforste, auflässige Ackerstreifen sowie Teichflächen unmittelbar westlich des Ortsrandes von Bad Tennstedt; es schließt das kleine Landschaftsschutzgebiet "Bruchwiesen" ein, ist jedoch territorial größer; gleichzeitig werden die hydrologischen Naturdenkmale "Bruchteich" und "Gläser- und Kutscherloch" einbezogen. Als südliche Begrenzung fungiert die Bundesstraße B 176, die Westgrenze bildet ein ausgebauter Feldweg, die Nord- und Ostgrenze jeweils ein unbefestigter Feldweg. Das umrissene Terrain ist gleichzeitig Trinkwasserschutzzone I und II.5. "Südlicher Hainich" (Erweiterung des Naturschutzgebietes "Behringer Holz") ,Gemarkungen Craula, Behringen und Reichenbach, ca. 725 ha; das Gebiet umfaßt naturnahe Laubwaldgesellschaften und Forstflächen und ausgedehnte Wacholderheiden, Gebüschsäume, in Renaturierung befindliche Streuobstwiesen, auflässige Steinbrüche, auflässiges Ackerland. Das mehrere Quadratkilometer große Areal ist äußerst strukturreich, es wird zumeist durch Feldwege begrenzt, stellenweise bildet die Grenze der Nutzungsarten Acker/Hutung oder Grünland die im Gelände nachvollziehbare Abgrenzung des Schutzgebietes.

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient 1. im Bereich des Nägelstedt-Großvargulaer Unstruttalesder Erhaltungstruktur- und artenreicher Halbkulturformationen (ehemalige Weinberge, Trockengebüschsäume, Trocken-und Magerrasen, Quellstellen, Hangmooransätze, aufgelassene Kalksteinbrüche und Lehmgruben, umfangreiche Streuobst- und Kopfweidenbestände, Fett- und Frischwiesen) mit Massenvorkommen besonders geschützter Tiere oder Pflanzen wie Zauneidechse, Schlingnatter, Frühlingsadonis;2. im Bereich des Zimmer- und Hellerbachtalesder Erhaltung natürlicher Erosionsrinnen, Streuobst- und Kopfweidenbestände, gebüschreicher Trockenrasen und Magerweiden; mehrerer besonders geschützter und selten gewordener Insekten, Vögel, Kleinsäuger, Reptilien wie dem Neuntöter oder dem Wendehals mit der größten Brutdichte im Landkreis;3. im Bereich der Binsenwieseder Erhaltung des individuenreichsten Bestandes einer besonders geschützten, vom Aussterben bedrohten Pflanzenart in Westthüringen;4. im Bereich der Bruchwiesender Erhaltung natürlicher Bruch- und Auwaldreste (Weichholzaue), artenreichen Feuchtgrünlandes und uferbegleitender Hochstaudenfluren und Röhrichte einschließlich der überregional bekannten hydrologischen Phänomene des "Bruchteich" oder des "Gläser - und Kutscherloch" sowie5. im Bereich des südlichen Hainichder Erhaltung naturnaher Ökosysteme mit struktur- und artenreicher Ausprägung sowohl des Offenlandes (Heiden, Hutungen, Triften auf Kalkmagerrasen) als auch der Waldformationen (Buchenmischwälder) als Lebensräume zahlreicher besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Organismen (Orchideen, Amphibien, Vogelarten).

§ 3

§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.