ThürASBVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Bachen (ThürASBVO) Vom 17. April 2018

Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 225
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die nach § 2 Nr. 1 Buchst. e der Thüringer Jagdzeitenverordnung bestimmte Schonzeit für Bachen wird, außer für die befriedeten Bezirke, befristet für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2024 aufgehoben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

§ 1

§ 1Die nach § 2 Nr. 1 Buchst. e der Thüringer Jagdzeitenverordnung bestimmte Schonzeit für Bachen wird, außer für die befriedeten Bezirke, befristet für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2027 aufgehoben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

Eingangsformel ThürASBVO

Aufgrund des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1

§ 1Die nach § 2 Nr. 1 Buchst. e der Thüringer Jagdzeitenverordnung bestimmte Schonzeit für Bachen wird, außer für die befriedeten Bezirke, befristet für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2021 aufgehoben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.