Thüringer Gesetz zur Ausreichung von Leistungen zur Bewältigung der Energiekrise (Thüringer Ausreichungsvereinfachungsgesetz/Energiekrise - ThürAEVG/E) Vom 9. Mai 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 186
Energiekostenleistungen an die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und ...
§ 5 Energiekostenleistungen an die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und die landeseigenen Forschungseinrichtungen(1) Zur Bewältigung der finanziellen Belastungen aufgrund der hohen Energiekosten erhalten die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und die landeseigenen Forschungseinrichtungen jeweils eine einmalige Leistung aus dem Sondervermögen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds nach Maßgabe des Wirtschaftsplans des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds, deren Höhe sich an den jeweils zu erwartenden Mehrkosten orientiert. Die Festlegung der Höhe der auf die jeweilige Hochschule entfallenden Leistung erfolgt in einer Ergänzungsvereinbarung zu der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und der jeweiligen Hochschule. Für die übrigen in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt die Festlegung der Höhe der Leistung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.(2) Ergänzend zu Absatz 1 erhalten die staatlichen Hochschulen auch für das Haushaltsjahr 2024 Leistungen aus dem Sondervermögen „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens, deren Höhe sich an den jeweils zu erwartenden Mehrkosten orientiert. Die Festlegung der Höhe der auf die jeweilige Hochschule entfallenden Leistung erfolgt in einer Ergänzungsvereinbarung zu der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Leistungen für Landkreise und kreisfreie Städte
§ 1 Zusätzliche Leistungen für Landkreise und kreisfreie Städte(1) Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte erhalten zur Bewältigung von Mehrausgaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521) aus diesem Sondervermögen des Landes pauschale Leistungen in Höhe von insgesamt 57.350.000 Euro.(2) Die Höhe der jeweiligen Leistung nach Absatz 1 bemisst sich entsprechend dem festgesetzten Anteil der jeweiligen Körperschaft an den für das Haushaltsjahr 2023 insgesamt festgesetzten kreislichen allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521).(3) Die jeweilige Festsetzung der Leistung erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in einem Betrag von Amts wegen. Die jeweilige Leistung soll innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.(4) Die Leistungen sind nicht rückzahlbar und werden den Empfängerkommunen nicht zweckgebunden als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Leistungen an kreisangehörige Gemeinden als kommunale Schulträger
§ 2 Zusätzliche Leistungen an kreisangehörige Gemeinden als kommunale Schulträger(1) Zum Ausgleich der finanziellen Belastung durch den starken Anstieg der Heizkosten für die Schulanlagen erhalten kreisangehörige Gemeinden als kommunale Schulträger vom Land eine einmalige Leistung aus dem Sondervermögen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds. Die Höhe der Leistung beträgt je im Schullastenausgleich nach § 17 Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu berücksichtigendem Schüler 110 Euro. Die Leistung wird nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2022/2023 an die kreisangehörigen Gemeinden als kommunale Schulträger ausgereicht. Ausschlaggebend ist die Schulträgerschaft für die Schulen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.(2) Die jeweilige Festsetzung der Leistung erfolgt durch das für Schulen zuständige Ministerium in einem Betrag von Amts wegen. Die jeweilige Leistung soll innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.(3) Die Leistungen sind nicht rückzahlbar und werden den Empfängerkommunen nicht zweckgebunden als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Leistungen an Träger von Kindertagesstätten
§ 3 Zusätzliche Leistungen an Träger von Kindertagesstätten(1) Zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Gemeinden im Bereich der Kindertagesstätten aufgrund der hohen Energiekosten erhält die jeweilige Gemeinde eine einmalige Leistung aus dem Sondervermögen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds. Die Höhe der Leistung beträgt 110 Euro pro Kind und bemisst sich nach der durchschnittlichen Anzahl der betreuten Kinder entsprechend der Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) für das vorletzte Jahr in der jeweiligen Gemeinde.(2) Die jeweilige Festsetzung der Leistung erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen in einem Betrag von Amts wegen. Die jeweilige Leistung soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.(3) Die Leistungen sind nicht rückzahlbar und werden den Empfängerkommunen nicht zweckgebunden als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Leistungen an kommunale Träger von Sportstätten
§ 4 Zusätzliche Leistungen an kommunale Träger von Sportstätten(1) Zur Bewältigung der finanziellen Belastungen aufgrund der hohen Energiekosten erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger von Sportstätten eine einmalige Leistung vom Land in Höhe von insgesamt 3.000.000 Euro aus dem Sondervermögen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds.(2) Der auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallende Anteil wird auf der Basis des Anteils der Einwohner der jeweiligen Kommune zur Gesamtbevölkerung des Freistaats nach dem letzten aktuellen Stand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres nach der vom Thüringer Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt.(3) Die jeweilige Festsetzung der Leistung erfolgt durch das für Sport zuständige Ministerium in einem Betrag von Amts wegen. Die jeweilige Leistung soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.(4) Die Leistungen sind nicht rückzahlbar und werden den Empfängerkommunen nicht zweckgebunden als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Energiekostenleistungen an die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und ...
§ 5 Energiekostenleistungen an die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und die landeseigenen ForschungseinrichtungenZur Bewältigung der finanziellen Belastungen aufgrund der hohen Energiekosten erhalten die staatlichen Hochschulen, das Studierendenwerk Thüringen und die landeseigenen Forschungseinrichtungen jeweils eine einmalige Leistung aus dem Sondervermögen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds nach Maßgabe des Wirtschaftsplans des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds, deren Höhe sich an den jeweils zu erwartenden Mehrkosten orientiert. Die Festlegung der Höhe der auf die jeweilige Hochschule entfallenden Leistung erfolgt in einer Ergänzungsvereinbarung zu der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und der jeweiligen Hochschule. Für die übrigen in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt die Festlegung der Höhe der Leistung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.