ThürAEVG/Bäder · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausreichung von Leistungen an Kommunen zur Kompensation gestiegener Energiepreise bei Schwimmbädern (Thüringer Ausreichungsvereinfachungsgesetz/ Energiepreiskompensation kommunale Bäder - ThürAEVG/Bäder) Vom 2. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
02.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 201
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAEVG/Bäder

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuweisungsempfänger

§ 1 ZuweisungsempfängerThüringer Städte und Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2022) erhalten zur Unterstützung aufgrund finanzieller Belastungen für Hallenbäder, die sie selbst oder durch ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes kommunales Unternehmen betreiben, infolge gestiegener Energiepreise aus dem Sondervermögen „Thüringer Energiekrise und Corona-Pandemie Hilfefonds“ des Landes insgesamt fünf Millionen Euro, die als einmalige, zu gleichen Teilen aufgeteilte pauschale Zuweisung ausgereicht werden. Voraussetzung für die Zuweisung ist die Betreibung eines Hallenbades beziehungsweise einer Therme oder einer vergleichbar räumlich umschlossenen Schwimmstätte durch die Gemeinde selbst oder durch ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes kommunales Unternehmen im ersten Halbjahr 2024 sowie die Nutzung dieser für den regelmäßigen schulischen Schwimmunterricht im ersten Halbjahr 2024.

§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Die Festsetzung durch Bescheid und die Auszahlung erfolgt gegenüber den in § 1 definierten Städten und Gemeinden zum 30. August 2024 für die Städte und Gemeinden, die bis zum 10. August 2024 dem für kommunale Finanzen zuständigen Ministerium einen Nachweis der Zuweisungsvoraussetzungen nach § 1 vorgelegt haben. Ein Antrag ist nicht erforderlich.(2) Die Zuweisungen sind nicht rückzahlbar und werden den in § 1 definierten Städten und Gemeinden nicht zweckgebunden als allgemeine Deckungsmittel einmalig zur Verfügung gestellt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.