Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten des Landes und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden Vom 25. August 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 25.08.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 105
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten der Landesregierung und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 349) außer Kraft.
Aufgrund des § 87 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), verordnet die Landesregierung:
§ 1Der Ausländerbeauftragte beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und die Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und 2 AufenthG über Ausländer, die sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhalten oder die sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten der Landesregierung und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 349) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.