Thüringer Verordnung über die Verteilung der Mittel des „Aufbauhilfefonds Thüringen“ und die Durchführung des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes (Thüringer Aufbauhilfefondsverordnung - ThürAufbhfVO-) Vom 17. September 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 288
Mittelverteilung
§ 1 Mittelverteilung(1) Die Verteilung der Mittel des „Aufbauhilfefonds Thüringen“ auf die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des nach § 6 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden jährlichen Wirtschaftsplans. Die Mittel für Aufbauhilfen werden bezogen auf die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Programme aufgeteilt. Zuwendungen aus den Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes bleiben hiervon unberührt.(2) Die für die Programme jeweils zuständigen Fachressorts können programmgestaltende Förderrichtlinien erlassen.
Bewirtschaftung der Mittel
§ 2 Bewirtschaftung der Mittel(1) Die Bewirtschaftung der Titel des Wirtschaftsplans „Aufbauhilfefonds Thüringen“ kann durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die für die Programme und die für die Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zuständigen Ministerien übertragen werden. Diese können die Bewirtschaftung der Mittel auf andere Stellen übertragen. Die Bewirtschaftung muss sich im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund bewegen. (2) Das Land ruft die ihm zugeteilten Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes bedarfsgerecht ab. Der Abruf erfolgt durch die jeweils für die Programme zuständigen Ministerien. Innerhalb von 30 Kalendertagen sind die beim Bund abgerufenen Mittel an den Letztempfänger auszuzahlen. (3) Bewilligungen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Wirtschaftsplanjahren verpflichten können, sind auch zulässig, wenn der Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei der überjährigen Bewilligung von Aufbauhilfen darf das jeweilige Programmvolumen nicht überschritten werden. (4) Wird die Frist des Absatzes 2 Satz 3 nicht eingehalten, sind die an den Bund zu zahlenden Zinsen aus dem jeweiligen Ressorthaushalt zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel nicht unverzüglich zurückgeführt werden.
Erstattungsfähige Schäden
§ 3 Erstattungsfähige Schäden(1) Zu den erstattungsfähigen Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes zählen Schäden in folgenden Bereichen: 1. Privathaushalte,2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,3. Land- und Forstwirtschaft,4. andere Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur des Landes nach Nummer 7 handelt,7. Infrastruktur des Landes und8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. (2) Ersetzt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind und in den in § 2 Abs. 2 der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebieten angefallen sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Eine Förderung ist ausgeschlossen für Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. (3) Aus den im „Aufbauhilfefonds Thüringen“ vereinnahmten Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union können darüber hinaus die in Artikel 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 214 aufgeführten Maßnahmen während des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 gefördert werden. § 6 Abs. 3 ist zu beachten. (4) Mittelbare Schäden, insbesondere Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall und entgangener Gewinn, sind nicht förderfähig. (5) Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage, betrieblichen Einrichtung oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. (6) Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurden, werden berücksichtigt, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden gedient haben. Kosten für die Beseitigung von Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.
Verwaltungsvereinbarungen
§ 6 Verwaltungsvereinbarungen(1) Die Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land geregelt. (2) Nähere Regelungen können im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund getroffen werden, soweit dies nach der Aufbauhilfeverordnung zulässig ist. (3) Die Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ist abschließend in der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 2014 geregelt.
Berichtspflichten
§ 8 Berichtspflichten(1) Für die Berichtspflichten gegenüber dem Bund beziehungsweise den jeweils zuständigen Bundesministerien sind die jeweils programmverantwortlichen Ministerien zuständig, soweit es sich um programmbezogene Berichte handelt. Für programmübergreifende Berichte ist das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständig. Das für Finanzen zuständige Ministerium legt dem Bund beginnend mit dem 1. September 2013 vierteljährliche Abrechnungen über den Mittelabfluss vor. (2) Die jährlich zu erstellenden Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Kabinett rechtzeitig vor Übersendung an den Bund beziehungsweise die zuständigen Bundesministerien vorzulegen. (3) Für die Berichte über die Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gelten die Regelungen der Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 2014. Zuständig für die Berichterstattung ist das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr.
Berichtspflichten
§ 8 Berichtspflichten(1) Für die Berichtspflichten gegenüber dem Bund beziehungsweise den jeweils zuständigen Bundesministerien sind die jeweils programmverantwortlichen Ministerien zuständig, soweit es sich um programmbezogene Berichte handelt. Für programmübergreifende Berichte ist das für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständige Ministerium zuständig. Das für Finanzen zuständige Ministerium legt dem Bund beginnend mit dem 1. September 2013 vierteljährliche Abrechnungen über den Mittelabfluss vor. (2) Die jährlich zu erstellenden Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Kabinett rechtzeitig vor Übersendung an den Bund beziehungsweise die zuständigen Bundesministerien vorzulegen. (3) Für die Berichte über die Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gelten die Regelungen der Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 2014. Zuständig für die Berichterstattung ist das für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständige Ministerium.
Erstattungsfähige Schäden
§ 3 Erstattungsfähige Schäden(1) Zu den erstattungsfähigen Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes zählen Schäden in folgenden Bereichen: 1. Privathaushalte,2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,3. Land- und Forstwirtschaft,4. andere Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur des Landes nach Nummer 7 handelt,7. Infrastruktur des Landes und8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. (2) Ersetzt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind und in den in § 2 Abs. 2 der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebieten angefallen sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Eine Förderung ist ausgeschlossen für Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. (3) Aus den im „Aufbauhilfefonds Thüringen“ vereinnahmten Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union können darüber hinaus die in Artikel 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 2014 aufgeführten Maßnahmen während des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 gefördert werden. § 6 Abs. 3 ist zu beachten. (4) Mittelbare Schäden, insbesondere Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall und entgangener Gewinn, sind nicht förderfähig. (5) Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage, betrieblichen Einrichtung oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. (6) Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurden, werden berücksichtigt, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden gedient haben. Kosten für die Beseitigung von Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.
Berichtspflichten
§ 8 Berichtspflichten(1) Für die Berichtspflichten gegenüber dem Bund beziehungsweise den jeweils zuständigen Bundesministerien sind die jeweils programmverantwortlichen Ministerien zuständig, soweit es sich um programmbezogene Berichte handelt. Für programmübergreifende Berichte ist das für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständige Ministerium zuständig. Das für Finanzen zuständige Ministerium legt dem Bund beginnend mit dem 1. September 2013 vierteljährliche Abrechnungen über den Mittelabfluss vor. (2) Nach Beendigung aller Maßnahmen ist dem Kabinett ein Abschlussbericht vorzulegen. (3) Für die Berichte über die Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gelten die Regelungen der Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung von Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bewältigung der durch die Hochwasserkatastrophe 2013 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schäden der öffentlichen Hand zwischen dem Bund und dem Land vom 14. März 2014. Zuständig für die Berichterstattung ist das für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständige Ministerium.
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 162) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:
Mittelverteilung
§ 1 Mittelverteilung(1) Die Verteilung der Mittel des „Aufbauhilfefonds Thüringen“ auf die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des nach § 6 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden jährlichen Wirtschaftsplans. Die Mittel für Aufbauhilfen werden bezogen auf die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Programme aufgeteilt. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes bleibt hiervon unberührt.(2) Die für die Programme jeweils zuständigen Fachressorts können programmgestaltende Förderrichtlinien erlassen.
Bewirtschaftung der Mittel
§ 2 Bewirtschaftung der Mittel(1) Die Bewirtschaftung der Titel des Wirtschaftsplans „Aufbauhilfefonds Thüringen“ kann durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die für die Programme zuständigen Ministerien übertragen werden. Diese können die Bewirtschaftung der Mittel auf andere Stellen übertragen. Die Bewirtschaftung muss sich im Rahmen der entsprechenden programmbezogenen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund bewegen. (2) Das Land ruft die ihm zugeteilten Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes bedarfsgerecht ab. Der Abruf erfolgt durch die jeweils für die Programme zuständigen Ministerien. Innerhalb von 30 Kalendertagen sind die beim Bund abgerufenen Mittel an den Letztempfänger auszuzahlen. (3) Bewilligungen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Wirtschaftsplanjahren verpflichten können, sind auch zulässig, wenn der Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei der überjährigen Bewilligung von Aufbauhilfen darf das jeweilige Programmvolumen nicht überschritten werden. (4) Wird die Frist des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten, sind die an den Bund zu zahlenden Zinsen aus dem jeweiligen Ressorthaushalt zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel nicht unverzüglich zurückgeführt werden.
Erstattungsfähige Schäden
§ 3 Erstattungsfähige Schäden(1) Zu den erstattungsfähigen Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes zählen Schäden in folgenden Bereichen: 1. Privathaushalte,2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,3. Land- und Forstwirtschaft,4. andere Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur des Landes nach Nummer 7 handelt,7. Infrastruktur des Landes und8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. (2) Ersetzt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind und in den in § 2 Abs. 2 der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebieten angefallen sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Eine Förderung ist ausgeschlossen für Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. (3) Mittelbare Schäden, insbesondere Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall und entgangener Gewinn, sind nicht förderfähig. (4) Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage, betrieblichen Einrichtung oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. (5) Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurden, werden berücksichtigt, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden gedient haben. Kosten für die Beseitigung von Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.
Grundsätze der Bewilligung von Zuwendungen aus dem „Aufbauhilfefonds Thüringen"
§ 4 Grundsätze der Bewilligung von Zuwendungen aus dem „Aufbauhilfefonds Thüringen“(1) Förderfähig sind grundsätzlich die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen. Eine Überkompensation der Schäden, insbesondere unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie Hilfen Dritter, ist nicht zulässig. Die Bewilligung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Versicherungsleistungen sowie Hilfen Dritter bereitgestellt werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. (2) Für Privathaushalte, Unternehmen, andere Einrichtungen sowie die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften wird im Regelfall die Zuwendung höchstens in Höhe von 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, soweit sie nicht zur Wiederherstellung der kommunalen oder staatlichen Zwecken dienenden Infrastruktur bestimmt ist. Eine höhere Förderung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härtefällen erfolgen. (3) Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind auf weitere Zuwendungen anzurechnen. (4) Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des „Aufbauhilfefonds Thüringen“ für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes vorerst außer Acht gelassen werden, wenn sie trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig vom Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Ansprüche über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden. (5) Die Glaubhaftmachung der Angaben durch die Zuwendungsempfänger erfolgt mittels geeigneter Nachweise und der Versicherung der Richtigkeit der Angaben. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden größeren Umfangs, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
§ 5 Vorzeitiger MaßnahmebeginnDer Maßnahmebeginn vor Antragstellung ist förderunschädlich. Maßnahmebeginn ist frühestens der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind.
Verwaltungsvereinbarungen
§ 6 Verwaltungsvereinbarungen(1) Die Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land geregelt. (2) Nähere Regelungen können im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund getroffen werden, soweit dies nach der Aufbauhilfeverordnung zulässig ist.
Rückforderung
§ 7 Rückforderung(1) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des „Aufbauhilfefonds Thüringen“ zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt für Hilfen, die das Land oder eine kommunale Gebietskörperschaft im Vorgriff auf diese Rechtsverordnung geleistet hat. (2) Erhält ein Zuwendungsempfänger von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens und übersteigt die Summe aus diesen Leistungen und den Zuwendungen aus dem „Aufbauhilfefonds Thüringen“ den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Schadens, sind die Zuwendungen insoweit zurückzufordern, als der Schaden überkompensiert wurde.
Berichtspflichten
§ 8 Berichtspflichten(1) Für die Berichtspflichten gegenüber dem Bund beziehungsweise den jeweils zuständigen Bundesministerien sind die jeweils programmverantwortlichen Ministerien zuständig, soweit es sich um programmbezogene Berichte handelt. Für programmübergreifende Berichte ist das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständig. Das für Finanzen zuständige Ministerium legt dem Bund beginnend mit dem 1. September 2013 vierteljährliche Abrechnungen über den Mittelabfluss vor. (2) Die jährlich zu erstellenden Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Kabinett rechtzeitig vor Übersendung an den Bund beziehungsweise die zuständigen Bundesministerien vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.