Thüringer Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Thüringen“ zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz) Vom 12. Juli 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 162
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung des Fonds
§ 1 Errichtung des FondsDas Land errichtet einen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ als Sondervermögen des Landes.
Zweck und Mittelverwendung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds(1) Das Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ dient der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur in Thüringen. (2) Aus den Mitteln des Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Thüringen“ werden Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nach Absatz 1 nicht durch Versicherung oder sonstige Dritte abgedeckt sind, für Maßnahmen 1. für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Landes, der betroffenen Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land geschlossen wurden, erstattet. Für bereits aus dem Landeshaushalt geleistete Sofort- und Aufbauhilfen gilt § 5 Abs. 2. Darüber hinaus können Aufbauhilfen entsprechend den Regelungen zu Zweck und Mittelverwendung der auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundes gewährt werden. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, eine Rechtsverordnung zur Regelung der Verteilung der Mittel des Fonds und der Durchführung zu erlassen. (4) Aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ können im Vorgriff auf die zu erlassenden Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Zuschüsse als Aufbauhilfen gezahlt werden, sofern für diese Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsjahres Deckung aus Mitteln Dritter gewährleistet ist.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Erfurt.
Verwaltung
§ 4 Verwaltung(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes sowie seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land.
Vermögen des Fonds und Finanzierung
§ 5 Vermögen des Fonds und Finanzierung(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes, „Aufbauhilfe“ und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie durch sonstige zweckgebundene Mittel Dritter. (2) Die im Jahr 2013 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 aus dem Landeshaushalt geleisteten Sofort- und Aufbauhilfen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 werden aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ durch Umbuchung ausgeglichen. Einnahmen zur Kofinanzierung der Hilfen sind dem Sondervermögen zuzuführen. (3) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land sichergestellt.
Wirtschaftsplan
§ 6 Wirtschaftsplan(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. (2) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 17 „Allgemeine Finanzverwaltung“ beizufügen. Für das Haushaltsjahr 2013 wird er dem Landtag zur Kenntnis gegeben. Für das Haushaltsjahr 2014 bedarf er der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Jahresrechnung
§ 7 Jahresrechnung(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen „Aufbauhilfefonds Thüringen“ auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
Verwaltungskosten
§ 8 VerwaltungskostenDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Thüringen“ trägt das Land.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.