Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (ThürDVOAsylbLG) Vom 5. Mai 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 102
Aufgrund des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505), des § 3 Abs. 1a und 2 sowie des § 88 Abs. 1a und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Landesregierung:
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes nach Absatz 2 begründet ist. Soweit eine Übertragung der Aufgabe der Einzelunterbringung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) erfolgt ist, bleibt die Zuständigkeit der Landkreise nach Satz 1 im darüber hinausgehenden Umfang unberührt. (2) Bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und in Gemeinschaftsunterkünften des Landes ist das Landesverwaltungsamt für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. (3) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 AsylbLG obliegt jeweils den Landkreisen oder kreisfreien Städten nach Absatz 1 oder dem Landesverwaltungsamt nach Absatz 2. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach Absatz 1 und 3 im übertragenen Wirkungskreis.
Kostenerstattung
§ 2 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die nach § 1 für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 ThürFlüAG. (2) Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten ist das Landesverwaltungsamt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. November 1994 (GVBl. S. 1214), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 44) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.