Thüringer Verordnung zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen (Thüringer ASP-Mehrbelastungsausgleichsverordnung -ThürASPMbAVO-) Vom 26. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 276
Ausgleichszahlungen, Amtshilfe
§ 8 Ausgleichszahlungen, Amtshilfe(1) Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(2) Ausgaben für Gebrauchsgüter sind nur auszugleichen, wenn sich der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt verpflichtet, diese Gebrauchsgüter sowohl dem Land als auch von Seuchengeschehen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städte zur Verfügung zu stellen, sofern im eigenen Zuständigkeitsgebiet kein Seuchengeschehen stattfindet. Vor Anschaffung eines Gebrauchsgutes mit einem Anschaffungswert von mehr als 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz herzustellen.(3) Können Materialien oder Personal im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom Land durch die Landkreise und kreisfreien Städte beansprucht werden (Landesreserve), ist keine Ausgleichszahlung durch das Land zu gewähren. Entsprechendes gilt, soweit Materialien oder Personal aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte beansprucht werden können; diese sind vorrangig zu nutzen. Das Landesamt für Verbraucherschutz übernimmt die Koordinierung und Verteilung der verfügbaren Materialien und Personal im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Bevor Dritte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung finanzwirksam verpflichtet werden, haben die Landkreise und kreisfreien Städte zu prüfen, ob Amtshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von anderen Behörden ausgabengünstiger in Anspruch genommen werden kann.
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 231), unddes § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen zur Absperrung
§ 1 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen zur Absperrung(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich für die ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, nach Artikel 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; 2023 L 96 vom 5.4.2023, S. 90) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 18a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit § 14d Abs. 2b Nr. 2 und Abs. 2c der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit dem Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Thüringen (ASP-Tilgungsplan) nach Artikel 65 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14k Abs. 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8.(2) Ausgleichsfähig im Rahmen des Absatzes 1 sind die notwendigen Ausgaben für1. die Errichtung und den späteren Abbau von Absperrungen, insbesondere für Material, Transport und Planung, dabei sind Ausgaben nur insoweit ausgleichsfähig, als Umzäunungsmaterial nicht in ausreichender Menge aus der Landesreserve nach § 8 Abs. 3 Satz 1 zur Verfügung gestellt werden kann, und2. die Wartung und Instandhaltung von Absperrungen einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen,3. den zusätzlichen Personalaufwand für Beschäftigte der zuständigen Behörde infolge der Heranziehung zur Errichtung von Absperrungen, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 oder 2 ein Ausgleich stattgefunden hat, und4. die Vergütung von Dritten infolge der Heranziehung zur Errichtung von Absperrungen, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 oder 2 ein Ausgleich stattgefunden hat.Dritte nach Satz 1 Nr. 4 sind Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu der zuständigen Behörde stehen.(3) Soweit in den Landkreisen und kreisfreien Städten Maßnahmen zur Errichtung von Absperrungen im Sinne des Absatzes 1 über die Landesreserve nach § 8 Abs. 3 Satz 1 hinaus vorgenommen werden, insbesondere in Form von Materialanschaffungen oder von Verträgen für einen bedarfsorientierten Abruf von Material oder Dienstleistungen, erfolgt ein Ausgleich der dafür notwendigen Ausgaben nach Maßgabe des § 8, wenn und soweit das Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz vor Anschaffung oder Vertragsabschluss hergestellt wurde.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung von ...
§ 2 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung von Wildschweinen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung von Wildschweinen anstelle oder zusätzlich zu der jagdausübungsberechtigten Person in der Sperrzone II nach Artikel 65 Buchst. b 1. Alternative der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 28 und Abs. 6 Satz 2 TierGesG in Verbindung mit § 14d Abs. 6 Satz 2 der Schweinepest-Verordnung und in der Sperrzone I nach Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; 2017 L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40; 2020 L 84 vom 20.3.2020, S. 24; 2021 L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42; 2022 L 310 vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 28 und Abs. 6 Satz 2 TierGesG in Verbindung mit § 14d Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit dem ASP-Tilgungsplan einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8. Sperrzonen nach Satz 1 sind die in Artikel 2 Buchst. c und d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genannten Sperrzonen I und II.(2) Ausgleichsfähig im Rahmen des Absatzes 1 sind die notwendigen Ausgaben für1. die Anschaffung von Jagdausrüstung und Munition, soweit nicht vorhanden,2. die Anschaffung von Schwarzwildfängen für die Fangjagd, soweit Schwarzwildfänge nicht in erforderlicher Menge durch das Land zur Verfügung gestellt werden, sowie Sachausgaben für den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Kirrung, soweit nicht bereits unter Nummer 1 ein Ausgleich stattgefunden hat,3. den zusätzlichen Personalaufwand für Beschäftigte der zuständigen Behörde infolge der Heranziehung zur verstärkten Bejagung und4. die Vergütung von Dritten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 infolge der Heranziehung zur verstärkten Bejagung.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von ...
§ 3 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen anstelle oder zusätzlich zu der jagdausübungsberechtigten Person nach Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a und b TierGesG in Verbindung mit § 14d Abs. 6 Satz 4 und 5 der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit dem ASP-Tilgungsplan einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8.(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach verendeten ...
§ 4 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach verendeten Wildschweinen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für die Suche nach verendeten Wildschweinen anstelle oder zusätzlich zu der jagdausübungsberechtigten Person nach Artikel 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 28a TierGesG in Verbindung mit § 14d Abs. 5b Satz 2 der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit dem ASP-Tilgungsplan einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8.(2) Ausgleichsfähig im Rahmen des Absatzes 1 sind die notwendigen Ausgaben für1. den Einsatz von Suchhundegespannen, die zur Suche nach verendeten Wildschweinen qualifiziert sind, soweit Suchhundegespanne aus der Landesreserve nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden können; ein Suchhundegespann besteht aus der Hunde führenden Person mit einem ausgebildeten Kadaversuchhund,2. den zusätzlichen Personalaufwand für Beschäftigte der zuständigen Behörde infolge der Heranziehung zur Suche nach verendeten Wildschweinen, soweit nicht bereits unter Nummer 1 ein Ausgleich stattgefunden hat,3. die Vergütung von Dritten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 infolge der Heranziehung zur Suche nach verendeten Wildschweinen, soweit nicht bereits unter Nummer 1 ein Ausgleich stattgefunden hat, und4. den Sachaufwand sowie geleistete Amtshilfe anderer Behörden.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Bergung und Verbringung ...
§ 5 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Bergung und Verbringung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen und das Betreiben von Verwahrstellen für tierische Nebenprodukte(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für die ordnungsgemäße Bergung und Verbringung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen sowie für das Betreiben von Verwahrstellen für tierische Nebenprodukte infolge der in den §§ 2 bis 4 genannten behördlichen Maßnahmen zur sicheren Beseitigung im Sinne des Artikels 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 61 Abs. 1 Buchst. b und Artikel 65 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii der Verordnung (EU) 2016/429 und in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 3 Buchst. a, Artikel 63 Abs. 2 Buchst. a und Artikel 64 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit dem ASP-Tilgungsplan einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8. Eine Verwahrstelle für tierische Nebenprodukte nach Satz 1 ist eine Einrichtung, die der Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte als Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des Artikels 65 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii der Verordnung (EU) 2016/429 dient.(2) Ausgleichsfähig im Rahmen des Absatzes 1 sind die notwendigen Ausgaben für1. die Bergung und Verbringung von verendet aufgefunden oder erlegten Wildschweinen zu den Verwahrstellen für tierische Nebenprodukte, insbesondere die Ausgaben für Bergungs- und Verbringungsmaterial und den Transport, soweit aus der Landesreserve nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vertraglich gebundene Bergungsteams nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden können,2. die Anschaffung oder die Miete geeigneter Container in erforderlicher Anzahl zur Aufnahme von beseitigungspflichtigem Aufbruch erlegter Wildschweine und von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen, soweit diese aus der Landesreserve nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden können, einschließlich der Ausgaben für den Transport, die Aufstellung, den Betrieb sowie die Kontrolle, Reinigung und Desinfektion der Container,3. den zusätzlichen Personalaufwand für Beschäftigte der zuständigen Behörde infolge der Heranziehung zur Bergung und Verbringung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen sowie für das Betreiben von Verwahrstellen für tierische Nebenprodukte, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 oder 2 ein Ausgleich stattgefunden hat, und4. die Vergütung von Dritten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 infolge der Heranziehung zur Bergung und Verbringung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen sowie für das Betreiben von Verwahrstellen für tierische Nebenprodukte, soweit nicht bereits nach den Nummern 1 oder 2 ein Ausgleich stattgefunden hat.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Leistung von ...
§ 6 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Leistung von Entschädigungen nach § 6 Abs. 7 bis 9 TierGesG(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für die Leistung von Entschädigungen nach § 6 Abs. 7 bis 9 TierGesG in Verbindung mit § 52 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) und den §§ 68 bis 73 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) jeweils in der jeweils geltenden Fassung nach Anordnung1. von Maßnahmen zur Absperrung im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 TierGesG,2. des Verbots oder der Beschränkung der Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TierGesG,3. des Anlegens von Jagdschneisen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 TierGesG oder4. der verstärkten Bejagung oder der Tötung von Wildschweinen, der Suche nach verendeten Wildschweinen oder des Verbots oder der Beschränkung der Jagd gegenüber der zur Jagdausübung berechtigten Person im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 TierGesGeinen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8.(2) Ausgleichsfähig im Rahmen des Absatzes 1 sind die notwendigen Ausgaben für1. den Aufwand für die Bearbeitung von Entschädigungsvorgängen mit Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und2. Entschädigungszahlungen.Der Aufwand nach Satz 1 Nr. 1 ist in Form eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 740,00 Euro je anspruchsberechtigter Person auszugleichen; als eine anspruchsberechtigte Person gelten auch Personenmehrheiten, die den Entschädigungsanspruch nur gemeinsam oder mit Rechtswirkung für alle Personen geltend machen können.
Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Leistung von ...
§ 7 Ausgleich für Mehrbelastungen aufgrund von Maßnahmen in Bezug auf die Leistung von Entschädigungen nach § 39a Abs. 1 und 2 TierGesG(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen entstehenden Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen für die Leistung von Entschädigungen nach § 39a Abs. 1 und 2 TierGesG einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 8.(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Ausgleich stattgefunden hat.
Ausgleichszahlungen, Amtshilfe
§ 8 Ausgleichszahlungen, Amtshilfe(1) Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(2) Ausgaben für Gebrauchsgüter sind nur auszugleichen, wenn sich der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt verpflichtet, diese Gebrauchsgüter sowohl dem Land als auch von Seuchengeschehen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städte zur Verfügung zu stellen, sofern im eigenen Zuständigkeitsgebiet kein Seuchengeschehen stattfindet. Vor Anschaffung eines Gebrauchsgutes mit einem Anschaffungswert von mehr als 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz herzustellen.(3) Können Materialien oder Personal im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom Land durch die Landkreise und kreisfreien Städte beansprucht werden (Landesreserve), ist keine Ausgleichszahlung durch das Land zu gewähren. Entsprechendes gilt, soweit Materialien oder Personal aus vergleichbaren Reserven der Landkreise und kreisfreien Städte beansprucht werden können; diese sind vorrangig zu nutzen. Das Landesamt für Verbraucherschutz übernimmt die Koordinierung und Verteilung der verfügbaren Materialien und Personal im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Bevor Dritte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung finanzwirksam verpflichtet werden, haben die Landkreise und kreisfreien Städte zu prüfen, ob Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes von anderen Behörden ausgabengünstiger in Anspruch genommen werden kann.
Verfahren für die Ausgleichszahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 9 Verfahren für die Ausgleichszahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Ausgleichsberechtigt hinsichtlich der entstehenden Mehrbelastungen infolge der Durchführung der in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Maßnahmen und Entschädigungsleistungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.(2) Zuständige Behörde für die Leistung der Ausgleichszahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Verbraucherschutz.(3) Die Ausgleichzahlungen erfolgen nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung der Ausgaben des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt als Spitzabrechnung mit Ausnahme des Pauschalbetrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2. Im Fall einer Beschaffung nach § 1 Abs. 3 ist die vorherige Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesamt für Verbraucherschutz nachzuweisen.(4) Näheres zum Ausgleichsverfahren regelt das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Insbesondere kann geregelt werden, dass1. den Ausgleichsberechtigten Abschlagszahlungen gewährt werden können, wenn sie dem Landesamt für Verbraucherschutz spätestens zwei Wochen vor Quartalsende eine Zwischenabrechnung über die im Quartal geleisteten Ausgaben vorlegen, und2. die Abschlagszahlungen jeweils quartalsweise nach Prüfung des Landesamts für Verbraucherschutz unter Berücksichtigung einer mit dem für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium abgestimmten fachlichen Priorisierung der ausgleichsfähigen Ausgaben erfolgen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.