ArternuaESNatSchGV TH · Thüringen

Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen Vom 27. Januar 1993

Ausfertigungsdatum:
27.01.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 102
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArternuaESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. lla , O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße 4, O-4730 Artern, der Kreisverwaltung Sömmerda, Bahnhofstraße 9, O-5230 Sömmerda, der Kreisverwaltung Sondershausen, Markt 8, O-5400 Sondershausen und der Kreisverwaltung Nordhausen, Am Markt 15, O-5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Hohe Schrecke - Finne"Gemarkungen Heldrungen, Oberheldrungen, Hauteroda, Gehofen, Donndorf, Langenroda, Reinsdorf, Nausitz und Wiche, Kreis Artern, Gemarkungen Großmonra, Ostramondra, Bachra, Kreis Sömmerda; die Grenze erstreckt sich im Norden südlich Garnbachs, verläuft dann nordwestlich in Richtung Schlachtberg unter Einschluß des Wiegentals und Kukucksberges bis zum Punkt 240,3, weiter circa 2.000 m südwestlich entlang der Waldgrenze, dann zunächst 5 km in östlicher Richtung etwa 750 m nördlich der Straße Hauteroda - Oberheldrungen und schließlich, nahezu der Waldkante folgend, in Richtung Kreuzberg, schließt den Marienberg mit ein, verläuft weiter in nördlicher Richtung über den Seligenbornsberg und schließlich am nördlichen Waldrand der Finne entlang nach Garnbach; 4.100 ha.2. "Kranichholz"Gemarkungen Bad Frankenhausen, Seehausen, Oldisleben, Bilzingsleben und Göllingen, Kreis Artern; die Grenze verläuft im Norden südlich von Bad Frankenhausen, setzt sich 3,5 km nach Westen bis zum Punkt 240,0 fort, dann in südwestlicher Richtung (189,7), gegen Osten zunächst nördlich der Straße Seega - Seehausen, dann südlich, wo das Naturschutzgebiet "Wipperdurchbruch" einschließlich der einstweilig gesicherten Erweiterung an das Gebiet angrenzt, und schließlich in östlicher Richtung der Waldkante folgend (216,0), dann nordöstlich circa 900 m durch das Waldgebiet bis etwa 500 m südlich der B 85, hier schließt das Gebiet das Naturschutzgebiet "Wartenberg" ein, die Grenze verläuft weiter in Richtung Bad Frankenhausen (141,3); 2.313 ha.3. "Dickkopf-Bendeleber Forst"Gemarkungen Sondershausen, Hachelbich, Badra, Berka und Bendeleben, Kreis Sondershausen; das Gebiet umfaßt das Waldgebiet der Windleite östlich der Verbindungsstraße Badra - Sondershausen im Bereich des Dickkopfes und Bendeleber Forstes, im Norden verläuft die Grenze entlang der Waldkante und im Westen stellt die Verbindungsstraße Badra - Sondershausen die Grenze dar, im Süden circa 1.500 m nördlich der Wipper erstreckt sich das Gebiet entlang der Waldgrenze und des Großen Roßtales, in nordöstlicher Richtung entlang des Waldrandes unter Einschluß des Bendeleber Waldes und des Eichenbiels; 1.550 ha.4. "Westliche Hainleite"Gemarkungen Großlohra und Hainrode, Kreis Nordhausen; das im Bereich der westlichen Hainleite liegende Waldgebiet erstreckt sich im Norden südlich der Ortschaften Kleinwenden, Großwenden und Friedrichslohra, grenzt im Westen an die Straße Friedrichslohra - Friedrichsrode und folgt gegen Osten immer der Kreisgrenze bis zur Verbindungsstraße Kleinberndten - Hainrode, diese stellt 2.500 m in nördlicher Richtung die östliche Grenze dar, ergänzt wird das Gebiet durch die südlich der Straße Kleinberndten - Friedrichslohra gelegene Waldfläche; 850 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich der Hohen Schrecke und Finne der Erhaltung und Sicherung eines charakteristischen, insbesondere vom Buntsandstein geprägten Landschaftsausschnittes am Nordost-Rand des Thüringer Beckens mit einer vielgestaltigen biotischen Ausstattung aus naturnahen buchenreichen Laubmischwäldern, ausgedehnten Pionierwäldern, gut ausgebildeten Schluchtwäldern, naturnahen Bachläufen, großflächigen Streuobstwiesen und mesotraphenten Wiesengesellschaften sowie Silikatmagerrasen als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;2. im Bereich des Kranichholzes der Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen, morphologisch markanten Landschaftsausschnittes am Nordrand des Thüringer Beckens auf Buntsandstein im nördlichen und auf Muschelkalk im südlichen Teil (östliche Hainleite) mit einer repräsentativen und reichhaltigen Naturraumausstattung aus großflächigen Nieder- und Mittelwäldern, alten Eichenbeständen, Trocken- und Halbtrockenrasen in unterschiedlichen Verbuschungsstadien, wärmeliebenden Schlehengebüschen und gut ausgebildeten Streuobstwiesen, weiterhin aus Hohlwegen, Quelltrichtern und Schotterfluren, als Lebensräume von zahlreichen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (Avifauna, bedeutende Orchideenvorkommen);3. im Bereich des Dickkopfes und Bendeleber Forstes der Erhaltung und Entwicklung eines für das Nordthüringer Buntsandsteinland charakteristischen Höhenrückens, der Windleite, und seinem für den Naturraum typischen Biotop- und Artenspektrum mit einer vielgestaltigen Vegetationsdecke aus naturnahen Laubmischwäldern, Eichentrockenwäldern, ausgedehnten Sandmagerrasen und Heidefluren, oligo- bis mesotrophen Feuchtgebieten und Quellbereichen sowie aufgelassenen Steinbrüchen als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten und4. im Bereich der westlichen Hainleite der Erhaltung und Entwicklung eines weiteren repräsentativen Landschaftsausschnittes aus dem für Nordthüringen charakteristischen Höhenzug der Hainleite (Naturraum "Hainich-Dün-Hainleite") mit ausgedehnten, weitgehend naturnahen Kalk-Buchenwäldern (Muschelkalk) auf zonalen und extrazonalen Standorten; in besonderer Weise der wissenschaftlichen Forschung von Waldökosystemen auf Kalk einschließlich ihrer Ökotone und Sukzessionsstadien sowie dem Schutz ausgedehnter Orchideenbestände in den trockenen Orchideen-Buchenwäldern an den Hängen.

§ 3

§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;5. die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt. oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.