ArternESNatSchGV TH · Thüringen

Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Artern Vom 16. Juli 1991

Ausfertigungsdatum:
16.07.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 336
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArternESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885-1226) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:2500 (Arterner Solgraben), 1:10 000 (Bottendorfer Hügel, Kahler Berg, Badraer Lehde) und 1:25 000 (Wipperdurchbruch, Rothenburg, Süd-West-Kyffhäuser) festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - ObersteNaturschutzbehörde-, Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße 4, 4730 Artern.Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Arterner Solgraben", Gemarkung Artern, Verlängerung des bestehenden Naturschutzgebietes um 110 m bis zur Solgrabenbrücke Ankerallee in einer Breite von 8 m, ca. 0,01 ha;2. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Bottendorfer Hügel", das Gebiet wird im Osten durch die bisherige Naturschutzgebietsgrenze, im Süden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche, im Südwesten durch den Ortsverbindungsweg Bottendorf-Schönwerda, im Westen durch den Steinbruch und im Norden durch die landwirtschaftliche Nutzfläche begrenzt, 49,70 ha;3. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Wipperdurchbruch" bei Seega in südöstlicher Richtung; das Gebiet wird im Norden durch den Rabentalweg begrenzt und umfaßt den Wald im Bereich des Feuergrundes, im Osten begrenzt durch die Ackergrenze, im Westen durch das Wipperufer, im Süden durch die Waldspitze;4. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rothenburg" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser; das Gebiet wird im Norden durch die Landesgrenze Thüringen / Sachsen-Anhalt, im Westen durch die bisherige Ostgrenze des Naturschutzgebietes, im Süden durch die Verbindungsstrecke Obelisk-Kyffhäuserdenkmal, das Lange Tal und das Wolwedatal bis zum Goldborn und zur Ländergrenze; ausgeschlossen bleiben der Denkmalbereich der Burg Kyffhäuser und das zu Sachsen-Anhalt gehörende Tal der Heiligen Eichen sowie der Steinbruch.5. "Süd-West-Kyffhäuser" im einstweilig sichergestellten Naturpark Kyffhäuser, das Gebiet wird im Osten durch die F 85, im Norden durch die Grenze des vorhandenen Naturschutzgebietes "Ochsenburg/Ziegelhüttental", verlängert bis zur Straßenkreuzung "Zum Rathsfeld", im Westen durch die Steinthalebener Straße, im Süden durch den Wanderweg entlang der Hangkante (Barbarossahöhle, Richtung Bad Frankenhausen) begrenzt; ausgenommen sind die bereits bestehenden Naturschutzgebiete ("Ochsenburg/Ziegelhüttental", "Pfanne", "Kattenburg", "Kalktal"); 493 ha;6. "Kahler Berg"; das Gebiet wird im Norden durch die Feldkante, im Osten durch den Wanderweg zum angrenzenden Kuhberg, im Süden durch die Landkreisgrenze Artern/ Sondershausen begrenzt, im Westen umschließt das Gebiet den Spitalsberg und führt in das Grenzdreieck Artern/Sondershausen; 193,75 ha;7. "Badraer Lehde"; ca. 1 km östlich von Badra; die Grenze verläuft im Westen entlang der Landkreisgrenze Artern/Sondershausen, im Norden entlang der Grenze zum extensiven Grünland, bis zum Höhepunkt 209,0, dann westwärts entlang der Ackergrenze bis zur Einmündung Bärental, südwestlich bis zum Höhepunkt 195,5, im Süden entlang des Badraer Bachs bis zur Landkreisgrenze; 30,52 ha; (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich des Arterner Solgrabens dem Schutz der aufgrund des natürlichen Auftriebs von salzhaltigem Grundwasser gebildeten Salzflora mit salztoleranten und salzzeigenden Pflanzen sowie der dort typischen Fauna;2. im Bereich des Bottendorfer Hügels dem Schutz der silikatischen Trockenrasen zur Erhaltung der dort vorhandenen besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Pflanzen sowie des geologischen Dokumentationsobjektes des Prä-Zechsteins mit der typischen schwermetallzeigenden Fauna;3. im Bereich des Wipperdurchbruchs dem Schutz der dort vorhandenen komplexen Ausstattung der Landschaft mit Trockenwäldern, Streuobstwiesen, Kalkmagerrasen zur Erhaltung der dort vorhandenen vom Aussterben bedrohten Pflanzen (u.a. Orchideen);4. im Bereich der Rothenburg dem Schutz der dortigen Waldgesellschaften (naturnahe Buchenwälder, Eichentrockenwälder) sowie der Wiesensteppenelemente;5. im Bereich des Süd-West-Kyffhäusers dem Schutz der bestehenden Naturschutzgebiete sowie der Steppenheidehänge des südlichen Kyffhäuserabfalls auf Sulfatgestein;6. im Bereich des Kahlen Berges dem Schutz der Mittel- und Niederwaldstrukturen, der Felsheiden und der Kalktrockenrasen zur Erhaltung der dafür typischen Flora und Fauna;7. im Bereich der Badraer Lehde dem Schutz der dortigen Felsheiden und Wiesensteppen und des Heidewaldes zur Erhaltung der typischen Flora und Fauna;

§ 3

§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt; Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.