Art91cGGAÄndStVtr2G TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags Vom 28. März 2024

Ausfertigungsdatum:
28.03.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 45
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Art91cGGAÄndStVtr2G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 13. Dezember 2023 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der vom Tag des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht*.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.