ThürZustVARV · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) Vom 30. September 1994

Ausfertigungsdatum:
30.09.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1091
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. ...

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1.(2) Die Landratsämter und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Stellen für das Ersuchen nach § 3 Satz 1, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.

§ 2

Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der ...

§ 2 Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags. (2) Zuständige Stellen für die Erledigung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung durchzuführen ist.

Eingangsformel ThürZustVARV

Aufgrund des § 1 Satz 1, des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665),des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) unddes § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2)verordnet die Landesregierung:

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.