ThürAPOhArchD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst (ThürAPOhArchD) Vom 6. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
06.05.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 170
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAPOhArchD

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Anlage ThürAPOhArchD

Anlage (zu § 9 Abs. 2)Modulhandbuch der berufspraktischen Studien und der Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst in ThüringenModule der Berufspraktischen Studien Modulbezeichnung: M-P 1 Archivorganisation und Archivmanagement Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Referendariats1. Lehrveranstaltungen des ModulsZum Modul gehören 6 Veranstaltungen: Sigle Veranstaltungsname Stunden 1.1 Einführung in die Bestände, den Beständeaufbau, die Findmittel und die Besonderheiten des Landesarchivs Thüringen 20 1.2 Allgemeine Dienststellenverwaltung (Personalführung, Beschaffungswesen, Haushaltswesen, Personalverwaltung, Liegenschaftsverwaltung, Dienstrecht) 15 1.3 Archivisches Organisationsmanagement und archivfachliche Infrastruktur 20 1.4 Einführung in die Anwendung des Archivrechts, des Datenschutzrechts und sonstigen archivrelevanten Rechts 15 1.5 Einführung in die archivischen Strukturen des Freistaates Thüringen (inkl. Exkursionen und Praktika) 80 1.6 Praktikum in anders strukturierten Archiven 160 Prüfung und Prüfungsvorbereitung 20 Summe 330 = 11 ECTS2. LehrinhalteDas Modul stellt die Kernbereiche der allgemeinen Dienststellenverwaltung vor, führt in das archivspezifische Organisationsmanagement und die Instrumente der Personalführung ein, liefert einen Überblick über die archivfachliche Infrastruktur und macht an praktischen Beispielen exemplarisch mit den Grundzügen des Archivrechts und des Datenschutzes vertraut. Im Rahmen mehrerer Exkursionen bzw. Praktika lernen die Referendarinnen und Referendare weitere Archivsparten und Dokumentationsstellen kennen.3. Lernziele/KompetenzenDie Referendarinnen und Referendare kennen die Grundzüge der Personalführung, der Beschaffung, der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung sowie der Personal- und der Liegenschaftsverwaltung. Sie sind in der Lage, die Ziele und Methoden einer modernen Verwaltungssteuerung zu benennen. Die Referendarinnen und Referendare besitzen einen guten Überblick über die Aufgaben des archivischen Organisationsmanagements. Sie haben sich mit der spezifischen Infrastruktur der Archivwelt einschließlich ihrer Gremien und Netzwerke vertraut gemacht. Die Referendarinnen und Referendare kennen Grundzüge des Archivrechts und des Datenschutzes und können komplexe Sachverhalte bewerten. Darüber hinaus haben sie Archive anderer Sparten und Dokumentationsstellen kennengelernt.4. Lehr- und Lernformen; VeranstaltungstypenLehrgespräch, Exkursion, Praktikum.5. Voraussetzung für die TeilnahmeZulassung zum Vorbereitungsdienst.6. Anzahl EinzelleistungenZwei benotete Einzelleistungen.7. PrüfungsformenAm Ende des Moduls wird eine 30minütige mündliche Prüfung stehen. Darüber hinaus ist ein höchstens 15 Seiten umfassender schriftlicher Praxisbericht über die absolvierten Praktika anzufertigen, der erkennen lässt, dass Strukturen, Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Archive verstanden worden sind.8. Voraussetzungen für die Vergabe von LeistungspunktenVoraussetzung für die Vergabe der insgesamt 11 ECTS ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das Bestehen der mündlichen Prüfung und die Abfassung des Praxisberichts.9. NotenDie Notenvergabe erfolgt nach § 18 APOhDArchiv.10. Arbeitsaufwand und LeistungspunkteDie 11 Leistungspunkte berechnen sich wie folgt:• Präsenzzeit = 310 Stunden,• Prüfung und Prüfungsvorbereitung/Anfertigung der Prüfungsarbeit = 20 Stunden. Gesamter Workload und Leistungspunkte: 330 Stunden = 11 ECTS.11. Dauer des ModulsDas Modul erstreckt sich über acht Monate.12. FachgebietArchivmanagement und Archivrecht.13. Modulverantwortliche/rN.N. Modulbezeichnung: M-P 2 Überlieferungsbildung Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Referendariats1. Lehrveranstaltungen des ModulsZum Modul gehören 2 Veranstaltungen: Sigle Veranstaltungsname Stunden 2.1 Grundlagen der Überlieferungsbildung; Bewertung und Übernahme analoger und digitaler Aufzeichnungen; Teilnahme an Aussonderungen und Beratungsterminen zum Records Management bei Behörden 100 2.2 Praktikum in einer Behörde, für die das Landesarchiv Thüringen zuständig ist 140 Prüfung und Prüfungsvorbereitung 60 Summe 300 = 10 ECTS2. LehrinhalteDas Modul soll die Grundlagen der archivischen Überlieferungsbildung und Bewertung einschließlich der archivfachlichen Beratung der Behörden unter Gesichtspunkten des Records Managements vermitteln. Ergänzend wird die Akquisition und die Bewertung von Sammlungsgut behandelt.3. Lernziele/KompetenzenDie Referendarinnen und Referendare kennen die Ziele, Probleme und Lösungsansätze bei der Überlieferungsbildung und deren Bedeutung für die Positionierung der öffentlichen Archive in der Informationsgesellschaft. Sie haben sich mit unterschiedlichen - auch komplexen - Archivierungsmodellen vertraut gemacht und Falllösungskompetenzen erworben. Ihnen sind die Besonderheiten bei der Bewertung und Übernahme digitaler Unterlagen bekannt.Sie haben beim archivfachlichen Informationsmanagement im Interesse eines effizienten Records Management und der Informationssicherung analoger und digitaler Unterlagen sowie an Bewertungsentscheidungen im Rahmen behördlicher Aussonderungstermine mitgewirkt. Sie sind in der Lage, einen konkreten Bewertungsvorschlag eigenständig herzuleiten und zu begründen.4. Lehr- und Lernformen; VeranstaltungstypenLehrgespräch, Exkursion, Praktikum.5. Voraussetzung für die TeilnahmeZulassung zum Vorbereitungsdienst.6. Anzahl EinzelleistungenZwei benotete Einzelleistungen.7. PrüfungsformenDie Referendarinnen und Referendare müssen anhand eines vorgegebenen Falls einen konkreten Bewertungsvorschlag herleiten und begründen (schriftliche Fallbearbeitung). Die Referendarinnen und Referendare müssen außerdem einen höchstens 15 Seiten umfassenden schriftlichen Praxisbericht über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des absolvierten Behördenpraktikums anfertigen, der erkennen lässt, dass Aufgaben und Tätigkeit der Behörde sowie die von dieser produzierten, künftig anzubietenden Unterlagen und Aufzeichnungen in ihren wesentlichen Zusammenhängen verstanden worden sind.8. Voraussetzungen für die Vergabe von LeistungspunktenVoraussetzung für die Vergabe der insgesamt 10 ECTS ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus die erfolgreiche schriftliche Fallbearbeitung und die Abfassung eines Praxisberichts.9. NotenDie Notenvergabe erfolgt nach § 18 APOhDArchiv.10. Arbeitsaufwand und LeistungspunkteDie 10 Leistungspunkte berechnen sich wie folgt:• Präsenzzeit = 240 Stunden,• Anfertigung der Prüfungsarbeiten = 60 Stunden. Gesamter Workload und Leistungspunkte: 300 Stunden = 10 ECTS.11. Dauer des ModulsDas Modul erstreckt sich über acht Monate.12. FachgebietArchivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut.13. Modulverantwortliche/rN.N. Modulbezeichnung: M-P 3 Erschließung und Vermittlung von Archivgut Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Referendariats1. Lehrveranstaltungen des ModulsZum Modul gehören 5 Veranstaltungen: Sigle Veranstaltungsname Stunden 3.1 Einführung in die Ordnung und Verzeichnung von Archivgut einschließlich der Zuordnung zur Tektonik; Einführung in die Archivsoftware (Erschließungsmodul) 10 3.2 Erschließung von Archivgut 50 3.3 Bereitstellung analoger und digitaler Unterlagen einschließlich Lesesaalmanagement und Benutzerbetreuung 40 3.4 Bearbeitung schriftlicher Anfragen 30 3.5 Archivische Öffentlichkeitsarbeit und historische Bildungsarbeit 30 Prüfung und Prüfungsvorbereitung 200 Summe 360 = 12 ECTS2. LehrinhalteDas Modul vermittelt die Grundsätze der Ordnung und Verzeichnung sowie der Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut.3. Lernziele/KompetenzenDie Referendarinnen und Referendare kennen die Richtlinien für die Ordnung und Verzeichnung von unterschiedlichen Archivaliengattungen (z.B. Urkunden, Sach- und Serienakten, Amtsbücher, Karten, Fotos und Plakate) und können diese in der Praxis anwenden. Sie wissen, welche Fragen sich bei der Nutzung und Bereitstellung digitaler Unterlagen ergeben und sind in der Lage, schriftliche Anfragen in vertretbarer Zeit kompetent zu beantworten. Auch haben sie sich mit den wesentlichen Formen, Mitteln und Methoden der archivischen Öffentlichkeitsarbeit und der historischen Bildungsarbeit vertraut gemacht.4. Lehr- und Lernformen; VeranstaltungstypenLehrgespräch, Projekt, praktische Übungen.5. Voraussetzung für die TeilnahmeZulassung zum Vorbereitungsdienst.6. Anzahl EinzelleistungenZwei benotete Einzelleistungen.7. PrüfungsformenDie Referendarinnen und Referendare erschließen als schriftliche Fallbearbeitung einen geeigneten Bestand bzw. Teilbestand. Sie führen ein Portfolio bearbeiteter Anfragen.8. Voraussetzung für die Vergabe von LeistungspunktenVoraussetzung für die Vergabe der insgesamt 13 ECTS ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das Bestehen der schriftlichen Fallbearbeitung und das erfolgreiche Führen eines Portfolios.9. NotenDie Notenvergabe erfolgt nach § 18 APOhDArchiv.10. Arbeitsaufwand und LeistungspunkteDie 12 Leistungspunkte berechnen sich wie folgt:• Präsenzzeit = 160 Stunden,• Anfertigung der Prüfungsarbeit = 200 Stunden. Gesamter Workload und Leistungspunkte: 360 Stunden = 12 ECTS.11. Dauer des ModulsDas Modul erstreckt sich über acht Monate.12. FachgebieteSicherung und Erschließung von Archivgut; Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut.13. Modulverantwortliche/rN.N. Modulbezeichnung: M-P 4 Archivalien und ihre Erhaltung Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Referendariats1. Lehrveranstaltungen des ModulsZum Modul gehören 5 Veranstaltungen: Sigle Veranstaltungsname Stunden 4.1 Einführung in die archivalischen Quellen des Landesarchivs Thüringen und seiner Besonderheiten 40 4.2 Einführung in die Paläographie des Mittelalters und der Neuzeit, Aktenkunde (Transkriptions- und Übersetzungsübung) 50 4.3 Grundlagen der archivischen Reprografie und der Digitalisierung 30 4.4 Grundlagen der Bestandserhaltung bei analogen und digitalen Unterlagen sowie Notfallvorsorge 30 4.5 Archivbau und Verwaltung analoger und digitaler Magazine 10 Prüfung und Prüfungsvorbereitung 50 Summe 210 = 7 ECTS2. LehrinhalteDas Modul soll den Referendarinnen und Referendaren einen Überblick und grundlegende Kenntnisse über die archivalischen Quellengattungen und das zu deren Bearbeitung erforderliche hilfs- und archivwissenschaftliche Instrumentarium vermitteln. Zudem sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Grundlagen der archivischen Reprografie (einschließlich der Sicherungsverfilmung) und der Digitalisierung von Archivgut sowie mit Kenntnissen im Bereich der Konservierung und Restaurierung von Archivalien sowie der Magazinverwaltung und des Archivbaus vertraut gemacht werden. Darüber hinaus wird in die Einrichtung und den Betrieb eines digitalen Magazins eingeführt.3. Lernziele/KompetenzenDie Referendarinnen und Referendare kennen die wichtigsten Quellengattungen sowie verschiedenartige archivische Sammlungen. Sie können die historische Relevanz der Unterlagen beurteilen und sind in der Lage, Entstehungs- und Überlieferungszusammenhänge sowie die Erschließungszustände zu bestimmen. Sie besitzen Grundfähigkeiten im Lesen, Transkribieren und Regestieren von Texten aus verschiedenen Jahrhunderten und können das dazu erforderliche hilfswissenschaftliche Instrumentarium anwenden.Sie sind mit den wichtigsten Arbeitsabläufen in der Foto- und Restaurierungswerkstatt sowie mit der Magazinverwaltung eines Archivs vertraut und wissen um die Bedeutung dieser Funktionsbereiche für die Überlieferungssicherung. Sie kennen die aktuellen Techniken und Hilfsmittel auf den Gebieten der Reprografie, der Digitalisierung von Archivgut und der Bestandserhaltung, sowie des Archivbaus und der Magazinverwaltung und können deren Vor- und Nachteile beurteilen. Darüber hinaus ist ihnen das Konzept der digitalen Langzeitarchivierung bekannt.4. Lehr- und Lernformen; VeranstaltungstypenLehrgespräch, Übung.5. Voraussetzung für die TeilnahmeZulassung zum Vorbereitungsdienst.6. Anzahl EinzelleistungenEine benotete Einzelleistung.7. PrüfungsformenDie Referendarinnen und Referendare führen ein Portfolio zu den Übungen aus Veranstaltung 4.2.8. Voraussetzung für die Vergabe von LeistungspunktenVoraussetzung für die Vergabe der insgesamt 7 ECTS ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das erfolgreiche Führen eines Portfolios.9. NotenDie Notenvergabe erfolgt nach § 18 APOhDArchiv.10. Arbeitsaufwand und LeistungspunkteDie 7 Leistungspunkte berechnen sich wie folgt:• Präsenzzeit = 160 Stunden,• Anfertigung der Prüfungsarbeit = 50 Stunden. Gesamter Workload und Leistungspunkte: 210 Stunden = 7 ECTS.11. Dauer des ModulsDas Modul erstreckt sich über acht Monate.12. FachgebieteArchivalische Quellenkunde; Sicherung und Erschließung von Archivgut13. Modulverantwortliche/rN.N.Transfermodul Modulbezeichnung: M-T Transferphase Studiengang: Transferphase im Rahmen des Referendariats1. Lehrveranstaltungen des Moduls-2. LehrinhalteDas Modul umfasst die Erarbeitung einer Fragestellung, Präzisierung, Gliederung und Strukturierung eines Themas sowie Festlegung eines methodischen Vorgehens, Materialsuche und -auswertung, Erarbeitung, Entwicklung und Darstellung von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen und gegebenenfalls Einordnung in die archivwissenschaftlichen Forschungsprozesse.3. Lernziele/KompetenzenDie Referendarinnen und Referendare sind in der Lage, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine komplexe Fragestellung aus der Praxis des Archivalltags als Projekt mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und einen Lösungsvorschlag zu entwickeln. Sie lassen dabei erkennen, dass sie ihr während der Ausbildung erworbenes theoretisches Wissen auf die Praxis anwenden und in Form einer wissenschaftlichen Ausarbeitung darstellen können. Die Referendarinnen und Referendare sind in der Lage, sich kompetent und verantwortungsvoll mit archivarischem Verwaltungshandeln auseinanderzusetzen, Sach- und Rechtspositionen zu vertreten, Problemlösungen zu entwickeln sowie aktiv an Veränderungsprozessen mitzuwirken.4. Lehr- und Lernformen; VeranstaltungstypenProjekt; individuelle Betreuung durch die beiden Projektleiterinnen oder Projektleiter, Selbststudium.5. Voraussetzung für die TeilnahmeErfolgreich abgeschlossene Fachstudien.6. Anzahl EinzelleistungenEine benotete Einzelleistung.7. PrüfungsformenEine schriftliche, auf höchstens 30 Seiten abgefasste Transferarbeit.8. Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-PunktenVoraussetzung für die Vergabe der insgesamt 15 ECTS-Punkte ist die Abfassung einer Transferarbeit innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.9. NotenDie Notenvergabe erfolgt nach § 18 APOhDArchiv.10. Arbeitsaufwand und ECTS-PunkteDie 15 ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:• Anfertigung der Prüfungsarbeit = 450 Stunden. Gesamter Workload und ECTS-Punkte: 450 Stunden = 15 ECTS-Punkte.11. Dauer des ModulsDas Modul erstreckt sich über drei Monate.12. FachgebietArchivwissenschaft

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichIn dieser Verordnung sind die Ausbildung und Prüfung für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst geregelt.

§ 10

Ausbildungsleitung und Modulverantwortung

§ 10 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung(1) Das Ausbildungsarchiv bestellt eine Person, die die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Archivdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung stellt für die Referendarin oder den Referendar einen Ausbildungsplan auf. Sie steuert die Ausbildung während der berufspraktischen Studien und der Transferphase.(2) Die Ausbildungsleitung benennt die Modulverantwortlichen für die jeweiligen Module der berufspraktischen Studien. Die Modulverantwortung richtet sich1. für die Fachstudien nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 1. November 2021 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 48 S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung und2. für die Transferphase nach § 8 Abs. 3 APOhDArchiv.

§ 11

Berufspraktische Studien

§ 11 Berufspraktische Studien(1) Die berufspraktischen Studien werden auf der Grundlage des Modulhandbuchs der berufspraktischen Studien und der Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst in Thüringen im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Bei der Durchführung der berufspraktischen Studien sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Referendarin oder der Referendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden, die Verfahren sowie die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. Ihr oder ihm ist ein Überblick über die Archivorganisation des Landes unter Berücksichtigung der verschiedenen Archivtypen einschließlich entsprechender Arbeitsbesuche zu vermitteln. Durch Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung des Ausbildungsarchivs und der von diesem bestimmten Ausbildungsstellen sowie in Übungen und Lehrgesprächen soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 3 APOhDArchiv erwerben.(3) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in vier Module und umfassen die in § 9 Abs. 4 Satz 1 APOhDArchiv beschriebenen Gebiete. Die näheren Inhalte der Gebiete richten sich nach dem Modulhandbuch der berufspraktischen Studien und der Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst in Thüringen.

§ 12

Note der berufspraktischen Studien

§ 12 Note der berufspraktischen Studien(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt am Ende der berufspraktischen Studien die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen vier Modulprüfungen der berufspraktischen Studien. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Ausbildungsarchiv teilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis der berufspraktischen Studien mit. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.(2) Die Ausbildungsleitung erläutert der Referendarin oder dem Referendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.

§ 13

Fachstudien

§ 13 FachstudienFür die Fachstudien findet § 11 APOhDArchiv mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Ausbildungsverwaltungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 APOhDArchiv das Ausbildungsarchiv tritt.

§ 14

Note der Fachstudien

§ 14 Note der FachstudienFür die Note der Fachstudien findet § 12 APOhDArchiv Anwendung.

§ 15

Transferphase

§ 15 TransferphaseFür die Transferphase findet § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 sowie Abs. 2 bis 5 APOhDArchiv in Verbindung mit § 15 Abs. 6 APOhDArchiv, § 19 Abs. 3 und dem Modulhandbuch der berufspraktischen Studien und der Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst in Thüringen Anwendung.

§ 16

Gliederung und Zweck

§ 16 Gliederung und Zweck(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung und schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie besteht aus der Gesamtheit der während der berufspraktischen Studien, der Fachstudien und der Transferphase abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst besitzt.(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.

§ 17

Prüfungsausschuss

§ 17 PrüfungsausschussFür den Prüfungsausschuss findet § 15 APOhDArchiv Anwendung.

§ 18

Prüfungsberechtigung

§ 18 PrüfungsberechtigungFür die Prüfungsberechtigung findet § 16 APOhDArchiv Anwendung.

§ 19

Prüfungsformen, Studienleistungen, Bewertung der Leistungen

§ 19 Prüfungsformen, Studienleistungen, Bewertung der Leistungen(1) Die während des Vorbereitungsdienstes zugelassenen einzelnen Prüfungsformen und Studienleistungen bestimmen sich nach § 17 APOhDArchiv.(2) Die Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = für eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(3) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma errechnet. Eine Rundung findet nicht statt.

§ 2

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Archivreferendarinnen und Archivreferendare auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit in der Laufbahn des höheren allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.

§ 20

Modulprüfungen

§ 20 ModulprüfungenFür die Modulprüfungen finden die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sowie §§ 19, 23, 24 Abs. 1 bis 3 und 25 APOhDArchiv Anwendung mit der Maßgabe, dass1. die oberste Dienstbehörde die zweite Wiederholung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 APOhDArchiv zulässt,2. eine Verlängerung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 APOhDArchiv zugelassen wird, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

§ 21

Abschlussprüfung und Note der Abschlussprüfung

§ 21 Abschlussprüfung und Note der AbschlussprüfungFür die Abschlussprüfung und die Note der Abschlussprüfung finden die §§ 17 bis 19 dieser Verordnung und §§ 21, 23 und 24 Abs. 1 und 4 und § 25 APOhDArchiv Anwendung mit der Maßgabe, dass1. die oberste Dienstbehörde die zweite Wiederholung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 APOhDArchiv zulässt,2. eine Verlängerung nach § 24 Abs. 4 Satz 3 APOhDArchiv zugelassen wird, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

§ 22

Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung

§ 22 Bildung der Note der Archivarischen StaatsprüfungFür die Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung findet § 22 APOhDArchiv Anwendung.

§ 23

Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung

§ 23 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Wem das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 zugegangen ist, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen.(3) Die Referendarin oder der Referendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 24

Prüfungsakten

§ 24 PrüfungsaktenFür die Prüfungsakten findet § 27 APOhDArchiv Anwendung.

§ 25

Gleichstellungsbestimmung

§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch jeweils für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

§ 3

Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

§ 3 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Landesarchiv,2. andere vom Landesarchiv bestimmte Einrichtungen,3. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.

§ 4

Regelungen für Menschen mit Behinderung

§ 4 Regelungen für Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung sollen vor der Teilnahme am Auswahlverfahren, an der Erbringung von Leistungsnachweisen sowie an Prüfungen rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und des Umfangs ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden können. Die Art und der Umfang der als Nachteilsausgleich zu gewährenden Maßnahmen und Hilfsmittel sind ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und im Vorfeld der Teilnahme mit dem Menschen mit Behinderung und der Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe des § 178 Abs. 1 SGB IX zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der Betroffene dies ausdrücklich ablehnt. Die vorgesehenen Nachteilsausgleiche dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 5

Einstellungsvoraussetzungen

§ 5 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst kann eingestellt werden, wer:1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer für den Archivdienst geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und3. über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache und Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und diese jeweils nachweist.

§ 6

Auswahl und Einstellung

§ 6 Auswahl und Einstellung(1) Einstellungsbehörde ist das Landesarchiv. Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst werden durch Stellenausschreibung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG ermittelt. Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt werden.(2) Die Bewerbung um Einstellung ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen; folgende Unterlage sind der Bewerbung beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. das Zeugnis über den Abschluss eines Studiums nach § 5 Nr. 2,3. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,4. Nachweise der Sprachkenntnisse nach § 5 Nr. 3.Bei den nach Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie.(3) Die Bewerberin oder der Bewerber, deren oder dessen Einstellung beabsichtigt ist, hat der Einstellungsbehörde auf Anforderung ferner vorzulegen:1. den Nachweis darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, gegeben ist,2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Einstellungsbehörde nicht älter als drei Monate sein darf und das über die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst Auskunft gibt,4. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung, das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Einstellungsbehörde nicht älter als drei Monate sein darf oder einen Nachweis über die Beantragung eines entsprechenden Führungszeugnisses zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde.Bei den nach Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.

§ 7

Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung “Archivreferendarin” oder “Archivreferendar”.(2) Die Einstellungsbehörde ist für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig.(3) In ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen die Archivreferendarinnen und Archivreferendare den Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

§ 8

Urlaub

§ 8 Urlaub(1) Urlaub wird nach den Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung gewährt. Die Urlaubsansprüche sollen bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgewickelt werden.(2) Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

§ 9

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er ist modular aufgebaut und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. berufspraktische Studien mit einer Dauer von insgesamt acht Monaten, 2. Fachstudien mit einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten, 3. Transferphase mit einer Dauer von insgesamt drei Monaten, 4. Prüfungsphase mit Abschlussprüfung mit einer Dauer von insgesamt einem Monat.(2) Berufspraktische Studien und Fachstudien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind nach § 20 Modulprüfungen abzulegen, die mit Punkten und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind, oder Studienleistungen zu erbringen. Für die Module der berufspraktischen Studien und das Modul der Transferphase gilt das als Anlage beigefügte Modulhandbuch der berufspraktischen Studien und der Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Archivdienst in Thüringen. Für die Module der Fachstudien findet Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 16. August 2023 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 36 S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Modulhandbücher werden vom Ausbildungsarchiv veröffentlicht.(3) Für die Leistungen im Vorbereitungsdienst werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS -) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte, das entspricht 40 Leistungspunkten für die berufspraktischen Studien, 60 Leistungspunkten für die Fachstudien, 15 Leistungspunkten für die Transferphase sowie fünf Leistungspunkten für die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung.(4) Der Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des § 19 ThürLaufbG verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und über Abweichungen von Ausbildungs- und Studienplänen trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.(5) Für die Laufbahnprüfung und die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist § 21 Abs. 1, 3 und 4 ThürLaufbG anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.