ThürAIKG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -)*) Vom 5. Februar 2008

Ausfertigungsdatum:
05.02.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 9
143 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22

Aufgaben der Kammern

§ 22 Aufgaben der Kammern(1) Aufgabe beider Kammern ist es, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftspflege, die Denkmalpflege und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt im Interesse und zum Schutz der Allgemeinheit in Ausbildung und Praxis zu fördern und dabei auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Aufgabe beider Kammern ist es insbesondere,1. die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren sowie die Erfüllung der Berufspflichten (§ 32) zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben,2. ihre Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und Berufspflichten und im Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Gesellschaften, auswärtige Dienstleister sowie auswärtige Gesellschaften in Fragen der Berufspflichten zu beraten,3. die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder und entsprechende Einrichtungen zu fördern,4. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken (Schlichtung),5. Berufsqualifikationen zu überprüfen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,6. die während der praktischen Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,7. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die damit im Zusammenhang stehenden Bescheinigungen, insbesondere zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 und 5, und Auskünfte zu erteilen,8. Gerichte und Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,9. bei der Gestaltung des Sachverständigenwesens mitzuwirken und auf Anforderung von Gerichten, Behörden oder Dritten Sachverständige zu benennen,10. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung und Durchführung des Vergabe- und Wettbewerbswesens beratend mitzuwirken und auf die Einhaltung des geltenden Rechts hinzuwirken und11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern.(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.(3) Die Kammer kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 an Arbeitsgemeinschaften beteiligen oder in der Hauptsatzung sowohl die Schaffung von Einrichtungen als auch die Beteiligung an Einrichtungen Dritter bestimmen. Eine Aufgabenübertragung ist dabei jeweils nicht zulässig.(4) Die Kammern sind zuständige Stelle nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 3

Berufsbezeichnungen

§ 3 Berufsbezeichnungen(1) Die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste (§ 6) eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i. R.“ zu führen.(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit diesem Zusatz in die entsprechende Liste eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet, insbesondere nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer1. seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros unmittelbar selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder2. sich mit anderen Angehörigen Freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann.Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.(3) Mit der Beschäftigungsart „baugewerblich“ wird in die entsprechende Liste eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Wer als baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen.(4) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 bis 5 oder nach § 14 dazu berechtigt ist.(5) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist.(6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.(7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 6 oder 7 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in ein besonderes Verzeichnis (Gesellschaftsverzeichnis) nach den §§ 9 oder 10 eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bleibt unberührt.(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in den Absätzen 1, 4 und 5 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.

§ 31

Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht

§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 10) und auswärtigen Gesellschaften (§ 15) sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden: 1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade,2. Datum und Ort der Geburt,3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,5. Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,6. Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,7. Eintragungen in die von der Kammer geführten Listen und Verzeichnisse,8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Rügen und Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den genannten Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8,10. Mitgliedsnummer,11. Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt,12. Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen und13. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen. (4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,2. die Firma oder der Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform,3. die Namen und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer, der Abwickler und Liquidatoren sowie4. die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen. (5) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (6) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 36

Satzungen

§ 36 Satzungen(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über 1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),2. die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufsordnung),3. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,4. die Haushalts- und Kassenordnung,5. den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,6. das Beitragswesen (Beitragsordnung),7. die Erhebung von Auslagen und Gebühren für Verwaltungsleistungen (Kostenordnung),8. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungsordnung),9. das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),10. die Fortbildungsordnung,11. die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitaufwand an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Entschädigungsordnung),12. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,13. die inhaltlichen Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit und an das Berufspraktikum einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, insbesondere die Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt, die Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der berufspraktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums sowie die zu erbringenden Nachweise und14. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen. (2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Einrichtungen der Kammer,2. die Bildung von Untergliederungen der Kammer,3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,4. die Zusammensetzung des Vorstandes,5. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,6. die Form und die Art der Bekanntmachungen,7. die Anzahl der Rechnungsprüfer und8. die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter. (3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. das Wahlsystem,2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Kammer,3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,7. das Wahlprüfungsverfahren,8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses,9. die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,10. die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die sich nach der Zahl der Kammermitglieder bemisst,11. die Berücksichtigung der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes und12. die Wahl und die Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse. (4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere 1. das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes,2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und3. das Verfahren zur Rechnungslegung und Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. (5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen, 1. zu welchen Themen sich die Kammermitglieder jeweils fortbilden müssen,2. welche Fortbildungsmaßnahmen von der Kammer anerkannt werden,3. welchen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und4. innerhalb welchen Zeitraumes die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen. Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten. (6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung zuzuleiten. (7) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

§ 4

Berufsbezeichnung „Ingenieur"

§ 4 Berufsbezeichnung „Ingenieur“(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf nur führen, wer 1. ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst; für die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,2. einen nach Nummer 1 gleichwertigen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,3. dazu bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war,4. dazu nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oder5. dazu von der Ingenieurkammer auf schriftlichen Antrag die Genehmigung erhalten hat. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und ihr Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 5.(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, der in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat, auch dann zu erteilen, wenn er 1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erhalten, oder2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren dieser Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und zusätzlich im Besitz eines oder mehrerer in einem dieser Staaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung ist; die einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt. Die Anerkennung der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Satz 1 setzt voraus, dass die an sie gestellten übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. (4) Den Nachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt 1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt,2. jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und3. Berufsqualifikationen nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen (erworbene Rechte). (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (6) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn 1. die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat und2. a) bei einer Kapitalgesellschaft die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen und Personen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen, die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben oderb) bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 berechtigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in der Firma einer Kapitalgesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn 1. mindestens ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen und2. Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben. § 9 bleibt unberührt.

§ 41

Übergangsbestimmungen

§ 41 Übergangsbestimmungen(1) Eintragungen in eine Liste oder in ein Verzeichnis der Kammer nach den bisher geltenden Bestimmungen bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.(2) Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine geschützte Berufsbezeichnung und den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ zu führen berechtigt ist, bleibt weiter dazu berechtigt.(3) Nach dem bisher geltenden Recht förmlich eingeleitete Verfahren werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften im Amt.(5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.(6) Die in § 6 Abs. 3 für die Fachrichtung Architektur geregelten Anforderungen an die praktische Tätigkeit (Berufspraktikum) treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die Anforderungen gelten nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine praktische Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nach dem bisher geltenden Recht bereits begonnen haben. Für diese Personen sind insoweit die Regelungen des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 6

Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung

§ 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung(1) Die Architektenlisten und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer getrennt nach Fachrichtungen geführt.(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer1. in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,2. ein Studiuma) nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (§ 1 Abs. 1) oderb) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur (§ 1 Abs. 2), Landschaftsarchitektur (§ 1 Abs. 3) oder Stadtplanung (§ 1 Abs. 4)an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,3. eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, und4. im Fall selbständiger Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat.Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und 3 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner auch, wer ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, die den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht.(3) Die praktische Tätigkeit umfasst auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Satzung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b begonnen werden; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht.(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt in der Fachrichtung Architektur, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates die Anforderungen nach1. den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (Abschluss eines anerkannten Ausbildungsnachweises),2. Artikel 23 Abs. 3, 4 oder 5 (Abschluss bestimmter Ausbildungen in der früheren Tschechoslowakei, in der früheren Sowjetunion oder im früheren Jugoslawien),3. Artikel 47 (Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird),4. Artikel 48 Abs. 2 (Ermächtigung zur Führung des Titels „Architekt“ durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund eines Gesetzes, nach dem dieser Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verliehen werden kann, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben),5. Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang VI (Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Architekten, die in Anhang VI aufgeführt sind und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im dort genannten akademischen Bezugsjahr begann),6. Artikel 49 Abs. 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (in Anhang V aufgeführte Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde) oder7. Artikel 49 Abs. 2 (Bescheinigungen, dass spätestens an den in Artikel 49 Abs. 2 aufgeführten Stichtagen die Berufsbezeichnung „Architekt“ geführt werden durfte und die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt wurden)der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, wer1. ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist, und2. eine berufspraktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach Satz 1 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 ThürBQFG nicht vor, wird eine Eintragung in die Listen nach § 6 Abs. 1 nicht vorgenommen. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7.(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt unbeschadet der Artikel 10b bis 10d und 10g der Richtlinie 2005/36/EG, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates vorbehaltlich des § 7 die Voraussetzungen entsprechend § 4 Abs. 3 erfüllt.(7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.(8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in die entsprechende Liste eines anderen Landes1. bereits eingetragen ist oder2. eingetragen war und ihre Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil sie die dafür maßgebliche Wohnung, berufliche Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben hat.§ 12 bleibt unberührt.

§ 7

Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Ausgleichsmaßnahmen(1) In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums, der praktischen Tätigkeit oder beidem (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) auszugleichen. Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 6 Abs. 6 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterscheidet.(2) Die Architektenkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 11. in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanunga) eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,b) sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt, 2. in der Fachrichtung Architektura) eine Eignungsprüfung in den Fällen des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG,b) eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.Die Architektenkammer lehnt den Eintragungsantrag des Inhabers eines Ausbildungsnachweises der Fachrichtung Architektur, der unter Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/ EG eingestuft ist, ab.(3) § 5 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 8

Liste Beratender Ingenieure, Eintragung

§ 8 Liste Beratender Ingenieure, Eintragung(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer geführt.(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer1. in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,2. nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen ausgeübt hat (Berufspraxis),4. die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wahrnimmt und5. eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat.Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.(3) Die praktische Tätigkeit muss in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 in ausgewogenem Umfang ermöglicht haben. Die Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein. Sie ist gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen.(4) Der Berufspraxis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen.(5) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 31

Datenschutz, Listenführung

§ 31 Datenschutz, Listenführung(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 10) und auswärtigen Gesellschaften (§ 15) sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade,2. Datum und Ort der Geburt,3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,5. Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,6. Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,7. Eintragungen in die von der Kammer geführten Listen und Verzeichnisse,8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Rügen und Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den genannten Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8,10. Mitgliedsnummer,11. Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt,12. Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen und13. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen.(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:1. das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,2. die Firma oder der Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform,3. die Namen und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer, der Abwickler und Liquidatoren sowie4. die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen.(5) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(6) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 36

Satzungen

§ 36 Satzungen(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),2. die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufsordnung),3. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,4. die Haushalts- und Kassenordnung,5. den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,6. das Beitragswesen (Beitragsordnung),7. die Erhebung von Auslagen und Gebühren für Verwaltungsleistungen (Kostenordnung),8. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungsordnung),9. das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),10. die Fortbildungsordnung,11. die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitaufwand an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Entschädigungsordnung),12. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,13. die inhaltlichen Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit und an das Berufspraktikum einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, insbesondere die Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt, die Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der berufspraktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums sowie die zu erbringenden Nachweise und14. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen.Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.(2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über1. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Einrichtungen der Kammer,2. die Bildung von Untergliederungen der Kammer,3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,4. die Zusammensetzung des Vorstandes,5. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,6. die Form und die Art der Bekanntmachungen,7. die Anzahl der Rechnungsprüfer und8. die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter.(3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über1. das Wahlsystem,2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Kammer,3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,7. das Wahlprüfungsverfahren,8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses,9. die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,10. die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die sich nach der Zahl der Kammermitglieder bemisst,11. die Berücksichtigung der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes und12. die Wahl und die Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.(4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere1. das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes,2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und3. das Verfahren zur Rechnungslegung und Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.(5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,1. zu welchen Themen sich die Kammermitglieder jeweils fortbilden müssen,2. welche Fortbildungsmaßnahmen von der Kammer anerkannt werden,3. welchen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und4. innerhalb welchen Zeitraumes die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen.Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten.(6) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.(7) Bei einer Satzung nach Absatz 6 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung.(8) Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, Absatz 7 Satz 4 sowie alle Satzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen nach Absatz 6 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 6 und 7 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.(9) Satzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung über andere als die in Absatz 8 Satz 1 genannten Satzungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist die Satzung der Aufsichtsbehörde in vollem Wortlaut zuzuleiten.(10) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.(11) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 6 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.(12) Die Absätze 6 bis 11 gelten sowohl für den Erlass neuer als auch für die Änderung oder die Aufhebung bestehender Satzungen.

§ 4

Berufsbezeichnung „Ingenieur"

§ 4 Berufsbezeichnung „Ingenieur“(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf nur führen, wer1. ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst; für die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,2. einen nach Nummer 1 gleichwertigen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,3. dazu bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war,4. dazu nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oder5. dazu von der Ingenieurkammer auf schriftlichen Antrag die Genehmigung erhalten hat.(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und ihr Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 5.(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, der in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat, auch dann zu erteilen, wenn er1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erhalten, oder2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren dieser Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und zusätzlich im Besitz eines oder mehrerer in einem dieser Staaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung ist; die einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt.Die Anerkennung der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Satz 1 setzt voraus, dass die an sie gestellten übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.(4) Den Nachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt,2. jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und3. Berufsqualifikationen nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen (erworbene Rechte).(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.(6) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn1. die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat und2. a) bei einer Kapitalgesellschaft die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen und Personen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen, die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben oderb) bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 berechtigt ist.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in der Firma einer Kapitalgesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn1. mindestens ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen und2. Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben.§ 9 bleibt unberührt.

§ 5

Ausgleichsmaßnahmen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen(1) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 4 Abs. 3 auferlegt die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gestellten Anforderungen unterscheidet.(2) Die Ingenieurkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 11. eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,2. sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt.(3) Vor der Entscheidung über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Ingenieurkammer zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ausgleichen; im Fall eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt.(4) Die Entscheidung der Ingenieurkammer zur Auferlegung einer oder mehrerer Ausgleichsmaßnahmen muss hinreichend begründet sein. Sie muss insbesondere folgende Informationen enthalten:1. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation entsprechend der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können und3. die nach diesem Gesetz einschlägigen Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren.(5) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nachdem ihr diese Entscheidung von der antragstellenden Person mitgeteilt wurde, abgelegt werden kann; hat die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 4 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden, und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung ist. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme.(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zweite Alternative macht die Ingenieurkammer die Rechtswirkungen der Genehmigung davon abhängig, dass die antragstellende Person zunächst jede ihr auferlegte Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließt; sie nimmt dazu in ihre Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 die aufschiebende Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme auf. Die antragstellende Person hat der Ingenieurkammer den Eintritt der aufschiebenden Bedingung unaufgefordert durch geeignete Dokumente nachzuweisen.(7) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb Deutschlands Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Anlage ThürAIKG

Anlage (zu § 36 Abs. 6 Satz 2)Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung1. Prüfung der Verhältnismäßigkeit1.1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung oder der Aufhebung bestehender Satzungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzung stehen; er ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei sich die Prüfung auf einzelne oder sämtliche Regelungen einer Satzung (Satzungsvorschriften) erstrecken kann.1.2. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 sind jeweils mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.1.3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sind jeweils durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.1.4. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.1.5. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. 2. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung2.1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,c) die Eignung der Satzungsvorschriften zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Satzungsvorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne des Halbsatzes 1 insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann, als die Tätigkeiten bestimmten Berufen vorzubehalten,f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. 2.2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften die folgenden Punkte zu berücksichtigen, soweit sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschriften relevant sind:a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation,b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen,d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 2.3. Für die Zwecke von Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren der nachfolgenden Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können:a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,c) Regelungen in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen,e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,g) geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,k) festgelegte Mindest- oder Höchstpreisanforderungen,l) Anforderungen an die Werbung. 2.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,b) eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

§ 14a

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 14a Europäische Verwaltungszusammenarbeit(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen1. über die Niederlassung und die gute Führung des auswärtigen Dienstleisters und2. darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die §§ 8a bis 8e ThürVwVfG.

Anlage ThürAIKG

Anlage (zu § 37 Abs. 7 Satz 2)Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung1. Prüfung der Verhältnismäßigkeit1.1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung oder der Aufhebung bestehender Satzungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzung stehen; er ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei sich die Prüfung auf einzelne oder sämtliche Regelungen einer Satzung (Satzungsvorschriften) erstrecken kann.1.2. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 sind jeweils mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.1.3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sind jeweils durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.1.4. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.1.5. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. 2. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung2.1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,c) die Eignung der Satzungsvorschriften zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Satzungsvorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne des Halbsatzes 1 insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann, als die Tätigkeiten bestimmten Berufen vorzubehalten,f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. 2.2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften die folgenden Punkte zu berücksichtigen, soweit sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschriften relevant sind:a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation,b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen,d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 2.3.Für die Zwecke nach Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Satzungsvorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Folgende Anforderungen sind bei der Prüfung nach Satz 1 insbesondere zu berücksichtigen:a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,c) Regelungen in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen,e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,g) geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,k) festgelegte Mindest- oder Höchstpreisanforderungen,l) Anforderungen an die Werbung. 2.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,b) eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

§ 10

Form- und Verfahrensbestimmungen

§ 10 Form- und Verfahrensbestimmungen(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch oder in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch nach der Eintragung oder Genehmigung hat die antragstellende Person alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation erforderlichen Nachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, gilt § 14 ThürBQFG entsprechend.(2) Einem Antrag auf Eintragung in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 und in die Liste nach § 8 Abs. 1 sind neben den zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 7, und nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:1. ein Identitätsnachweis,2. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 11 einer Eintragung entgegenstehen oder entgegenstehen können,3. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in anderen Ländern oder Staaten und4. für die Eintragung mit dem Zusatz „frei" oder „freischaffend" oder der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeübt wird.Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Eintragungsvoraussetzungen geht, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung; in den Fällen des § 6 Abs. 5 kann die Kammer zusätzlich eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Ist die antragstellende Person in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c nach entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht in der Lage, erforderliche Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzuzulegen, wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaats.(3) Einem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7 ThürBQFG beizufügen. Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden.(4) Anträge auf Eintragung oder Genehmigung können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Alle Unterlagen und Bescheinigungen können auch in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Von nicht in deutscher Sprache ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind; abweichend von Halbsatz 1 kann die Kammer eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann die Kammer die antragstellende Person auffordern, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien oder weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln.(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter oder übermittelter Unterlagen und Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der dort zuständigen Stelle eine Bestätigung verlangen1. über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise,2. über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG oder3. darüber, dass die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.(6) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und den Empfang der mit ihm vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Antragseingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 7, die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist, die an den Ablauf der Frist geknüpfte Rechtsfolge sowie den nach § 26 Abs. 8 zur Verfügung stehenden Rechtsschutz hinzuweisen. Der Lauf der in Absatz 7 Satz 1 festgelegten oder nach Absatz 7 Satz 3 verlängerten Frist wird durch eine Aufforderung nach Absatz 4 Satz 4, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen oder zu übermitteln, nicht gehemmt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gilt als Entscheidung im Sinne des Satzes 1. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Die Eintragung gilt als erfolgt oder die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 3 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(8) Die Feststellung der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder Eintragung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sollen vor den weiteren Genehmigungs- oder Eintragungsvoraussetzungen geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erteilt die Kammer auf Antrag der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person; sie entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person. Die Architektenkammer Thüringen erteilt auf Antrag der antragstellenden Person nach § 6 Abs. 5 Satz 1 einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1; sie entscheidet auf Antrag nur über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1. In den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 gelten § 4 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 und 6 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend; in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung.(9) Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 gilt § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBQFG entsprechend. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 gelten die in § 14a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürBQFG genannten verkürzten Fristen entsprechend. Schriftwechsel nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 4 erfolgen über und die Zustellung der Entscheidung der Kammer erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. Der Lauf der verkürzten Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4, in denen die Aufforderung an die antragstellende Person ergeht, weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln, bis zum Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Lauf der Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.(10) Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 4, 6 und 7 Satz 1 sowie 3 bis 6 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag einer Gesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über1. den Namen oder die Firma,2. die Rechtsform,3. den Sitz und die Niederlassungen der Gesellschaft,4. sofern gesetzlich vorgesehen, das für die Gesellschaft zuständige Register und die Registernummer,5. die von der Gesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen,6. jeweils den Familiennamen, Vornamen sowie Beruf, die Berufsbezeichnung und die Ausbildung der Gesellschafter und der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sowie7. den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, den Gegenstand der Leistungserbringung der an ihr beteiligten Gesellschafter sowie den Umfang der Stimmrechte der jeweiligen Gesellschafter.Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzulegen sowie die Anmeldung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die bei dem Registergericht einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.“

§ 11

Versagung der Eintragung

§ 11 Versagung der Eintragung(1) Die Eintragung in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist einer antragstellenden Person trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn1. ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), nach § 132a der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,2. sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,3. sie wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist,4. sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder5. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung oder Ausschluss aus der Kammer erkannt und die vom Ehrenausschuss der Kammer bestimmte Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 6 noch nicht abgelaufen ist.(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags1. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, oder2. sich so verhalten hat, das die Besorgnis begründet ist, sie werde den Berufspflichten eines Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaners oder Beratenden Ingenieurs nicht genügen.(3) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist einer Gesellschaft zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis kann einer Gesellschaft versagt werden, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.(4) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12

Löschung der Eintragung

§ 12 Löschung der Eintragung(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist zu löschen, wenn1. die eingetragene Person verstorben ist,2. die eingetragene Person dies gegenüber der Kammer schriftlich oder elektronisch verlangt (Verzicht),3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre berufliche Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 stellt,4. Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit der eingetragenen Person in Thüringen trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt drei Monate,5. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 11 Abs. 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,6. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder7. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.(3) Die Eintragung des Zusatzes nach § 3 Abs. 2 in die Listen nach § 6 ist zu löschen, wenn1. der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird oder2. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlagen.(4) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,2. die Gesellschaft dies gegenüber der Kammer schriftlich oder elektronisch verlangt (Verzicht),3. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma oder im Namen der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,5. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,6. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten, oder7. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.Die Eintragung eines Zusatzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.(5) Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.(6) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor, gibt die Kammer einer Gesellschaft vor der Löschung Gelegenheit, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 2 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1, 2, 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

§ 13

Auswärtige Dienstleister, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von ...

§ 13 Auswärtige Dienstleister, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von Berufsbezeichnungen(1) Auswärtige Dienstleister sind natürliche Personen, die1. in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und2. sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 nach Thüringen begeben.Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität.(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Ihre Anzeige muss enthalten:1. einen Nachweis über ihre Berufsqualifikation,2. eine Bescheinigung, dass sie in einem der in Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten nach § 1 niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Halbsatz 2 zusätzlich ein Nachweis, dass sie die betreffenden beruflichen Tätigkeiten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben,3. die Angabe der Berufsbezeichnungen, unter denen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen erbracht werden sollen,4. in den Fällen einer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit eine Information über Einzelheiten zu ihrem Versicherungsschutz oder einem anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.Auswärtige Dienstleister dürfen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen sofort nach Eingang der vollständigen Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 bei der Kammer erbringen.(3) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister sich bereits bei einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 6 oder 7 tätig werden dürfen. Die Kammer kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.(4) Sobald der Kammer eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegt, werden auswärtige Dienstleister aufgrund ihrer Angaben und vorbehaltlich des Absatzes 7 nach § 31 Abs. 4 Satz 1 auf ein Jahr befristet in ein gesondertes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Kammer eingetragen. Die vorübergehende Eintragung nach Satz 1 begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer, in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung, noch ein Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 6. Durch die Eintragung sowie deren Änderung und Löschung dürfen weder das Erbringen der Dienstleistungen verzögert oder erschwert werden, noch für den auswärtigen Dienstleister zusätzliche Kosten entstehen; vorübergehende Eintragungen sowie deren Änderung und Löschung sind kostenfrei mit Ausnahme solcher der geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach Absatz 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3. Über ihre vorübergehende Eintragung ist auswärtigen Dienstleistern auf Antrag, der schriftlich oder elektronisch möglich ist, eine nach Satz 1 befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die jeweilige Berufsbezeichnung und der Zusatz nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2 ergeben.(5) Beabsichtigen auswärtige Dienstleister, jeweils nach Ablauf der Jahresfrist weitere Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen zu erbringen, haben sie dies der Kammer entsprechend Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen, wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 bisher angezeigten Inhalte mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, entsprechend Absatz 2 Satz 2 in der Anzeige nachzuweisen. Liegt eine ordnungsgemäße Anzeige nach Satz 1 vor, verlängert die Kammer die vorübergehende Eintragung im Auswärtigenverzeichnis jeweils um ein weiteres Jahr.(6) Auswärtige Dienstleister führen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, Ingenieur oder Beratender Ingenieur in Thüringen die entsprechende ausländische Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats, gleichgestellten Staats oder Drittstaats, wenn sie während der Dienstleistungserbringung in diesem Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsstaat) sind; wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert sind, gilt dies nur, wenn auswärtige Dienstleister den Beruf in einem oder mehreren der in Halbsatz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben. Die für die Dienstleistungen im Niederlassungsstaat bestehende Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats so geführt, dass keine Verwechslung mit den nach Satz 4 und Absatz 7 geschützten deutschen Berufsbezeichnungen möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, geben auswärtige Dienstleister ihre Ausbildungsnachweise in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats an. Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen als Architekt in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausnahmsweise die geschützte deutsche Berufsbezeichnung „Architekt" führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 oder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erfüllen.(7) Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach Absatz 6 Satz 1 bis 3 die geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5, gegebenenfalls mit einem Zusatz nach Satz 2 Nr. 2, erst dann führen, wenn sie mit diesen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung auswärtiger Dienstleister erfolgt auf Antrag mit:1. den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, wenn sie die jeweiligen Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c, Nr. 3 oder Satz 2 oder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 oder 6, erfüllen,2. dem Zusatz „frei" oder „freischaffend" zu den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ausüben,3. der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfüllen,4. der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4, wenn sie ohne Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung in Thüringen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, erfüllen.§ 9 ThürBQFG gilt entsprechend; die §§ 5, 7 und 8 Abs. 4 finden keine Anwendung. Für das Eintragungsverfahren nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 4, 6 und 7 Satz 1 und 3 bis 6 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den im Eintragungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung. Für die Löschung der Eintragung der Berufsbezeichnungen und des Zusatzes nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7, Satz 2 sowie Abs. 3 und 5 entsprechend.

§ 14

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 14 Europäische Verwaltungszusammenarbeit(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten oder gleichgestellter Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen1. über die Niederlassung und die gute Führung des auswärtigen Dienstleisters und2. darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die §§ 8a bis 8e ThürVwVfG.

§ 15

Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten ...

§ 15 Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten Berufsbezeichnungen(1) Eine Gesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und in Thüringen nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen nach § 1 erbringt (auswärtige Gesellschaft), darf neben einer ausländischen Berufsbezeichnung entsprechend § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 3 in ihrer Firma oder ihrem Namen1. die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 2, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt,2. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 3, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, oder3. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führen, wenn sie dem § 4 Abs. 5 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Verlangen der Kammer hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Auswärtige Gesellschaften, die ihr Tätigwerden nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 angezeigt haben, sind auf ein Jahr befristet in das Auswärtigenverzeichnis der Kammer einzutragen. § 13 Abs. 4 Satz 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 gilt entsprechend; § 13 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Änderungen, die sich auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auswirken, mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, in der Anzeige nachzuweisen sind. § 14 gilt für auswärtige Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat entsprechend.

§ 16

Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen

§ 16 Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sein Inhaber sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.(2) Die Kammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG für Berufe nach diesem Gesetz, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten jeweils in der jeweils geltenden Fassung.(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 3 Abs. 1, 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 4 bis 15 und 17 unberührt.

§ 18

Vorwarnmechanismus

§ 18 Vorwarnmechanismus(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung mittels einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität einer Person, bei der die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Gesetz ist oder war und nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 StGB verwendet hat. Die Angaben in der Vorwarnung beschränken sich im Übrigen auf den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und das entscheidende Gericht.(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,1. dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Vorwarnung einlegen kann,3. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und,4. dass ihr im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.(3) Werden Daten bezüglich der Entscheidung über eine Vorwarnung aufgrund der Änderung oder Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidung unrichtig, hat die Kammer die Vorwarnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 25.3.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37; L 241 vom 10.9.2013, S. 9; L 162 vom 23.6.2017, S. 56) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten in der jeweils geltenden Fassung.(6) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen nach der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung zusammen.(7) Die zuständigen Stellen der Länder sind über Maßnahmen der Kammer nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 zu informieren.

§ 19

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 19 Einheitlicher AnsprechpartnerDie von der Kammer auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG können auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen; § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

§ 2

Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer ...

§ 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Kammermitglieder" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen.(2) Im Sinne dieses Gesetzes1. sind „Berufsangehörige" alle natürlichen Personen, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen,2. sind „Berufsgesellschaften" alle Gesellschaften, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen führen,3. ist ein „reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist,4. sind „Berufsqualifikationen" die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, durch Berufserfahrung oder durch beides nachgewiesen werden,5. ist ein „Berufspraktikum" die praktische Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht eines Architekten oder der Architektenkammer Thüringen,6. bezeichnet eine „geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,7. bedeuten „vorbehaltene Tätigkeiten" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,8. ist ein „Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union,9. sind „andere Mitgliedstaaten" alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland,10. ist ein „Vertragsstaat" ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,11. sind „andere Vertragsstaaten" alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland,12. ist ein „Drittstaat" ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist,13. ist ein „gleichgestellter Staat" ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt,14. ist ein „Herkunftsstaat" der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.Eine Art der Ausübung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Ergänzend gelten die übrigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG.(3) Berufsgesellschaften können unter Beachtung der jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorgaben die folgenden Rechtsformen haben:1. Gesellschaften nach deutschem Recht,2. Europäische Gesellschaften,3. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats zulässig sind.Eine Berufsgesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist auch in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft nach § 107 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung und einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig.(4) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, finden für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

§ 21

Kammermitgliedschaft

§ 21 Kammermitgliedschaft(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Kammer geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer Thüringen ist, wer in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 eingetragen ist.(3) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Thüringen ist, wer1. in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 8 oder2. nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieureeingetragen ist.(4) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 gelöscht wird; das Pflichtmitglied scheidet aus der Kammer aus, seine Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen.(5) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit aufgenommen hat. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet1. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen oder2. mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Architektenkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist außerdem zu löschen, wenn das freiwillige Mitglied1. die praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer Thüringen dies feststellt, oder2. trotz schriftlicher Aufforderung der Architektenkammer Thüringen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt hat.Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist zu vermuten, dass das freiwillige Mitglied die praktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 6 Nr. 1 endgültig aufgegeben hat.(6) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen, wer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a erfüllt. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet1. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Thüringen oder2. mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Ingenieurkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden.(7) Die Kammer kann für Angehörige der in § 1 genannten Fachrichtungen durch die Hauptsatzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen.(8) Als Mitgliedschaftsanwärter wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in die von der Kammer geführte Interessentenliste eingetragen, wer als Studierender nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21. die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und2. seinen Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringenhat. Die Eintragung in die Interessentenliste ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht mehr vorliegen oder bei Verzicht auf die Eintragung. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter werden durch die Hauptsatzung bestimmt.(9) Für Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 8 gilt § 10 Abs. 1, 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 entsprechend. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen, regelt die Kammer durch Satzung.(10) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.

§ 22

Aufgaben der Kammern

§ 22 Aufgaben der Kammern(1) Aufgabe beider Kammern ist es, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftspflege, die Denkmalpflege und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt im Interesse und zum Schutz der Allgemeinheit in Ausbildung und Praxis zu fördern und dabei auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Aufgabe beider Kammern ist es insbesondere,1. die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren sowie die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben,2. ihre Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und Berufspflichten und im Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Gesellschaften, auswärtige Dienstleister sowie auswärtige Gesellschaften in Fragen der Berufspflichten zu beraten,3. die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder und entsprechende Einrichtungen zu fördern,4. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken (Schlichtung),5. Berufsqualifikationen zu überprüfen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,6. die während der praktischen Tätigkeit zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,7. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die damit im Zusammenhang stehenden Bescheinigungen, insbesondere zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 und 5, und Auskünfte zu erteilen,8. Gerichte und Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,9. bei der Gestaltung des Sachverständigenwesens mitzuwirken und auf Anforderung von Gerichten, Behörden oder Dritten Sachverständige zu benennen,10. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung und Durchführung des Vergabe- und Wettbewerbswesens beratend mitzuwirken und auf die Einhaltung des geltenden Rechts hinzuwirken und11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern.(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.(3) Die Kammer kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 an Arbeitsgemeinschaften beteiligen oder in der Hauptsatzung sowohl die Schaffung von Einrichtungen als auch die Beteiligung an Einrichtungen Dritter bestimmen. Eine Aufgabenübertragung ist dabei jeweils nicht zulässig.(4) Die Kammer kann über die Regelungen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 hinaus durch Satzung die Führung weiterer Listen und Verzeichnisse für bestimmte Sachgebiete des Architektur- beziehungsweise Ingenieurwesens regeln, in die antragstellende Personen eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Vorstand. In die Listen und Verzeichnisse sind insbesondere die in § 31 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. In der Satzung sind insbesondere zu bestimmen:1. der Zweck für die Verarbeitung personenbezogener Daten,2. der zur Antragstellung berechtigte Personenkreis,3. welche Nachweise der auf das Sachgebiet der Liste oder des Verzeichnisses bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zu erbringen sind,4. das Verfahren der Eintragung, insbesondere ob und gegebenenfalls durch welche Person oder durch welches Gremium der Kammer in welcher Besetzung die Entscheidungen des Vorstands vorbereitet, insbesondere die vorgelegten Nachweise geprüft werden sollen,5. welcher zeitlichen Befristung die Eintragungen unterliegen und welche Nachweise der auf das Sachgebiet der Liste oder des Verzeichnisses bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für jede Verlängerung einer Eintragung zu erbringen sind und6. Gründe der Löschung der Eintragung in der Liste oder dem Verzeichnis.(5) Die Kammern sind zuständige Stelle nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 24

Vertreterversammlung

§ 24 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Kammermitgliedern gewählte Vertretung. Sie hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,3. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,4. die Festlegung der Höhe der Beiträge,5. die Wahl der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes aufgrund der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung,6. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und die Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, und7. die Schaffung von oder die Beteiligung an Einrichtungen.(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.(3) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt. Die Sitzungen der Vertreterversammlung finden als Präsenzsitzung statt.(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche ihrer Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. § 35 Abs. 3 ThürKO gilt entsprechend. Ist eine Angelegenheit nach Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung wegen mangelnder Anwesenheit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.(6) Beschlüsse über Satzungen und über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.(7) Weiteres zur Geschäftsordnung der Vertreterversammlung regelt die Kammer durch Hauptsatzung.

§ 25

Vorstand

§ 25 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern (Beisitzenden). Die Vorstandsmitglieder der Architektenkammer Thüringen müssen Pflichtmitglieder sein, ein Beisitzender kann freiwilliges Mitglied sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Präsident der Ingenieurkammer Thüringen müssen Pflichtmitglieder sein.(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer, führt insbesondere die Berufsverzeichnisse und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Hierzu hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.(4) Der Vorstand kann abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen und Geschäftsordnungen der Kammer beschließen, dass in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen der Vertreterversammlung und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit ihrer Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere in Form von Videokonferenzen, ausgeübt werden können. Besondere Ausnahmefälle nach Satz 1 sind insbesondere Katastrophenfälle im Sinne des § 34 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, Pandemien oder Epidemien. Die Kammer hat die Nichtöffentlichkeit, die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe für alle geladenen Mitglieder sicherzustellen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. In der Einladung zur Sitzung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Sitzungen des Vorstands mit der Maßgabe entsprechend, dass der Beschluss nach Satz 1 durch den Präsidenten der Kammer zu fassen ist. Weitere Einzelheiten kann die Kammer durch die Hauptsatzung regeln.(5) Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. § 26 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 8 Satz 2 bleiben unberührt. Der Präsident beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und in der Vertreterversammlung.(6) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.(7) Weiteres zur Geschäftsordnung des Vorstandes, insbesondere den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung, regelt die Kammer durch Hauptsatzung.

§ 26

Eintragungsausschuss

§ 26 Eintragungsausschuss(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss, dessen Kosten sie trägt. Ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet über1. die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2,2. die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,3. die Untersagung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 und4. die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Kammer, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 Abs. 4 und der Bewertung des Berufspraktikums nach § 6 Abs. 4 Satz 3, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.Er ist zuständig für1. die Durchführung und Bewertung der Prüfung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3,2. das Verfahren nach § 10 Abs. 9,3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 und4. die Erteilung der im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehenden Bescheinigungen, insbesondere der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums, sowie Auskünfte.(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer in der Hauptsatzung bestimmten erforderlichen Anzahl von mindestens vier Beisitzenden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzenden sind Vertreter zu bestellen. Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.(4) Der Vorsitzende, die Beisitzenden und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.(5) Der Eintragungsausschuss tagt und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, von denen mindestens ein Beisitzender der Fachrichtung der von der Entscheidung betroffenen Person angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge sein Vertreter und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen herangezogen und im Verhinderungsfall vertreten werden.(6) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 24 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.(7) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Betroffene, entscheidet der Präsident der Kammer.(8) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 29

Auskunftspflicht

§ 29 Auskunftspflicht(1) Natürliche Personen und Gesellschaften nach § 31 Abs. 1 sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen.(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn und soweit die Betroffenen sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würden und sie sich hierauf berufen. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

§ 3

Berufsbezeichnungen

§ 3 Berufsbezeichnungen(1) Die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Thüringen Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i. R.“ zu führen.(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Zusatz „frei" oder „freischaffend" darf nur führen, wer in die entsprechende Liste nach § 6 eingetragen oder nach § 13 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit Abs. 7 eigenverantwortlich und unabhängig widmet. Eigenverantwortlich tätig ist, wer1. seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,2. seine berufliche Tätigkeit als Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung ausübt oder3. sich als Gesellschafter mit anderen Berufsangehörigen oder mit Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann.Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, insbesondere nicht baugewerblich nach Absatz 3 tätig ist.(3) Mit der Beschäftigungsart „baugewerblich“ wird in die entsprechende Liste eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Wer als baugewerblicher Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen.(4) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur" darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 13 dazu berechtigt ist.(5) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist.(6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.(7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 5 oder 6 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 9 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 31

Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht

§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:1. Familienname, Vor- und Geburtsnamen, akademische Grade, Titel und Berufsbezeichnungen,2. Datum und Ort der Geburt,3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,5. Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,6. Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,7. Eintragungen in die von der Kammer geführten Listen und Verzeichnisse,8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Rügen und Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den genannten Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8,10. Mitgliedsnummer,11. Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt,12. Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen und13. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).(3) Bei Eintragungen von Personen in eine der in § 21 Abs. 1 bis 3 und 8 genannten Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 aufzunehmen.(4) Das Auswärtigenverzeichnis enthält über auswärtige Dienstleister Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4, die Anschrift der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie darüber hinaus folgende Angaben:1. den Staat, in dem auswärtige Dienstleister ihre Berufsqualifikation erworben haben,2. die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats oder die geschützte deutsche Berufsbezeichnung „Architekt" oder beide Berufsbezeichnungen in den Fällen des § 13 Abs. 6,3. die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats oder die nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte deutsche Berufsbezeichnung oder beide Berufsbezeichnungen in den Fällen des § 13 Abs. 7 und4. gegebenenfalls Name, Anschrift und Versicherungsnummer einer Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen.Eintragungen sowie deren Änderungen und Löschungen erfolgen unter Angabe der zuständigen Stelle und des jeweiligen Datums. Angaben nach Satz 1 hat die Kammer mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Eintragung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 oder ihrer Verlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 zu löschen.(5) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:1. das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,2. die Firma oder der Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform,3. die Namen und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer, der Abwickler und Liquidatoren sowie4. die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen.(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, von der Kammer Auskunft über Eintragungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu verlangen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter an diese übermitteln, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Unterbleiben der Auskunft besteht und soweit die Betroffenen nicht widersprechen; die Betroffenen sind rechtzeitig über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die Betroffenen dazu ihre Einwilligung gegeben haben.(7) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 216/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(8) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 32

Berufspflichten, berufliche Zusammenarbeit

§ 32 Berufspflichten, berufliche Zusammenarbeit(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,1. bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,2. die berechtigten Interessen ihrer Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,3. als freie oder freischaffend eingetragene Architekten, als freie oder freischaffend eingetragene Innenarchitekten, als freie oder freischaffend eingetragene Landschaftsarchitekten, als freie oder freischaffend eingetragene Stadtplaner und als Beratende Ingenieure ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gegenüber ihren Auftraggebern und anderen Personen und Unternehmen zu wahren,4. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren sowie die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten zu fördern,5. sich gegenüber Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und deren Beschäftigten sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,6. bei Honorarvereinbarungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu beachten,7. über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,9. nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,10. die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten und der Kammer unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen und11. Auskünfte zu erteilen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (§ 29).(3) Gesellschafter einer Berufsgesellschaft, die keine Kammermitglieder sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Berufspflichten der kammerangehörigen Gesellschafter dieser Berufsgesellschaft und der Berufsgesellschaft zu wahren; sie sind insbesondere verpflichtet, deren Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zu beachten. Kammerangehörige Gesellschafter einer Berufsgesellschaft dürfen ihrem Beruf nicht mit anderen Personen nachgehen, wenn diese Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen.(4) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 10 gelten entsprechend für Gesellschaften nach § 9, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Berufsgesellschaften nach Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn der Berufsgesellschaft auch Personen angehören, die keine Kammermitglieder sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsgesellschaft bleibt unberührt.(5) Für auswärtige Dienstleister und auswärtige Gesellschaften, die in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind und eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen, gelten entsprechend:1. Absatz 1 Satz 1,2. Absatz 2 Nr. 1, jedoch beschränkt auf die Verpflichtung, bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden,3. Absatz 2 Nr. 7 und4. Absatz 2 Nr. 11, jedoch beschränkt auf die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, die die Kammer zur Erfüllung der Aufsicht und zur Bearbeitung von Beschwerdeangelegenheiten benötigt.(6) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 bis 36.(7) Das Nähere regelt die Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

§ 33

Berufshaftpflichtversicherung, Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsbeschränkung

§ 33 Berufshaftpflichtversicherung, Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsbeschränkung(1) Selbstständige Kammermitglieder müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.(2) Berufsgesellschaften, mit Ausnahme solcher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG, müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.(3) Partnerschaftsgesellschaften haften für ihre Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 2 unterhalten.(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung verursacht wurden, bis auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz der Partnerschaftsgesellschaft besteht.Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3 gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2, für die übrigen Partnerschaftsgesellschaften gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(5) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist der Kammer durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft nachzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Partner neben der Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft Vertragsverhältnisse im eigenen Namen eingehen.(6) Das Bestehen eines Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.(7) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Berufsgesellschaft und gegebenenfalls des auswärtigen Dienstleisters, soweit bei dem Kammermitglied, der Berufsgesellschaft und dem auswärtigen Dienstleister kein überwiegendes Interesse an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34

Rügerecht des Vorstands, Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 34 Rügerecht des Vorstands, Ahndung einer Pflichtverletzung(1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 und 11 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 35 Abs. 8 Satz 1 bis 4. Die erste Anhörung unterbricht die Verjährung.(2) Der Vorstand der Kammer darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist.(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person anzuhören.(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.(5) Gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder elektronisch Einspruch bei dem Vorstand der Kammer erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheids bei dem Ehrenausschuss schriftlich oder elektronisch die Entscheidung des Ehrenausschusses im Ehrenverfahren beantragen. Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Kammer der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht, unwirksam.(7) Für Berufsgesellschaften finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 1 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 35

Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 35 Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung(1) Gegen natürliche Personen, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt. Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Ehrenverfahren gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer sich hieraus ergebenden Tätigkeit.(2) Gegen eine Berufsgesellschaft werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt, wenn1. eine Leitungsperson der Berufsgesellschaft schuldhaft gegen Berufspflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, oder2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsgesellschaft gegen Berufspflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.Leitungspersonen einer Berufsgesellschaft sind1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,3. die Generalbevollmächtigten,4. die Prokuristen und die Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person und gegen eine Berufsgesellschaft, der diese angehört, können nebeneinander verhängt werden.(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen1. die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten natürlichen Personen und Berufsgesellschaften gegen sich selbst,2. der Vorstand der Kammer.Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Kammer gerügt hat, kann ein Antrag nach Satz 1 Nr. 1 nicht gestellt werden.(4) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person sind1. bei Kammermitgliedern die Verwarnung,2. bei Kammermitgliedern der Verweis,3. bei Kammermitgliedern die Geldbuße mit einer Höhe von bis zu dreißigtausend Euro,4. bei Kammermitgliedern die Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Kammer,5. bei Kammermitgliedern die Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Kammer,6. bei Pflichtmitgliedern einer Kammer die Löschung der Eintragung in den in § 21 Abs. 2 und 3 genannten Listen,7. bei freiwilligen Mitgliedern einer Kammer die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis,8. bei auswärtigen Dienstleisterna) die Geldbuße mit einer Höhe von bis zu dreißigtausend Euro,b) die Untersagung, in Thüringen die geschützte deutsche Berufsbezeichnung „Architekt" nach § 13 Abs. 6 Satz 4 zu führen,c) die Löschung einer nach § 13 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 im Auswärtigenverzeichnis eingetragenen geschützten deutschen Berufsbezeichnung.Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 8 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Dienstleister entgegen § 13 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Bei Kammermitgliedern können die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen nebeneinander verhängt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 5 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 in sich ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Geldbußen fließen dem Haushalt der Kammer zu.(5) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft sind1. bei Gesellschaften nach § 9 Abs. 1 und 6 die Verwarnung,2. bei Gesellschaften nach § 9 Abs. 1 und 6 der Verweis,3. bei Gesellschaften nach § 9 Abs. 1 und 6 die Geldbuße in Höhe von bis zu sechzigtausend Euro,4. bei Gesellschaften nach § 9 Abs. 1 die Löschung der Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis,5. bei Gesellschaften nach § 9 Abs. 6 die Untersagung, in Thüringen eine nach § 3 Abs. 1 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung zu führen,6. bei auswärtigen Gesellschaftena) die Geldbuße in Höhe von bis zu sechzigtausend Euro,b) die Untersagung, in Thüringen eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 zu führen, verbunden mit der Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis.Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Gesellschaften entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend.(6) Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Ehrenausschuss alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder verhinderter Verluste und die Finanzkraft der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft. Zu Gunsten der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft ist zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung mitgewirkt hat.(7) Bevor Maßnahmen verhängt werden, ist die betroffene Person oder Berufsgesellschaft anzuhören. Der Bescheid, durch den Maßnahmen verhängt werden, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.(8) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Abs. 1 bis 3 StGB entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens oder2. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 36 Abs. 2.Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.(9) Von einer Ahndung durch den Ehrenausschuss ist abzusehen, wenn1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder2. das Verhalten nach § 153a Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme durch den Ehrenausschuss zusätzlich erforderlich ist, um die betroffene Person oder Berufsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten.(10) Die Verwarnung und der Verweis gelten mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ehrenausschusses als vollstreckt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b wirksam. Für die Vollstreckung der Geldbuße nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 8 Buchst. a sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 und 6 Buchst. a gilt § 38 Abs. 5 entsprechend.(11) Alle personenbezogenen Daten zu einem Ehrenverfahren sind nach Ablauf von sieben Jahren zu löschen. Sie dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 4 oder 5 nicht berücksichtigt werden, wenn sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung des Ehrenausschusses unanfechtbar geworden ist oder nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Berufsgesellschaften entsprechend.

§ 37

Satzungen

§ 37 Satzungen(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),2. die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufsordnung),3. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,4. die Haushalts- und Kassenordnung,5. den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,6. das Beitragswesen (Beitragsordnung),7. die Erhebung von Auslagen und Gebühren für Verwaltungsleistungen (Kostenordnung),8. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungsordnung),9. das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),10. die Fortbildungsordnung,11. die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitaufwand an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Entschädigungsordnung),12. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,13. die inhaltlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit und an das Berufspraktikum einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, insbesondere die Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt, die Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums sowie die zu erbringenden Nachweise und14. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen).Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.(2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über1. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Einrichtungen der Kammer,2. die Bildung von Untergliederungen der Kammer,3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,4. die Zusammensetzung des Vorstandes,5. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,6. die Form und die Art der Bekanntmachungen,7. die Anzahl der Rechnungsprüfer und8. die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter.(3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über1. das Wahlsystem,2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Kammer,3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,7. das Wahlprüfungsverfahren,8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses,9. die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,10. die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die sich nach der Zahl der Kammermitglieder bemisst,11. die Berücksichtigung der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes und12. die Wahl und die Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.(4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere1. das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes,2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und3. das Verfahren zur Rechnungslegung und Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses.(5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,1. zu welchen Themen sich die Kammermitglieder jeweils fortbilden müssen,2. welche Fortbildungsmaßnahmen von der Kammer anerkannt werden,3. welchen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und4. innerhalb welchen Zeitraumes die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen.Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten.(6) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere1. die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesonderea) Anforderungen an die Antragstellung,b) Fristen und Anforderungen an die Ladung,c) die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen,d) Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowiee) Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,2. zu Anpassungslehrgängena) Anforderungen an die Berufsqualifikation einer berufsangehörigen Person, unter deren Verantwortung (Lehrgangsleitung) der Anpassungslehrgang zu absolvieren ist,b) die Festlegung der Rechtsstellung der Teilnehmer am Anpassungslehrgang,c) die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl der Lehrgangsleitung als auch der Teilnehmer am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,d) die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,e) Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,f) Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowieg) Wiederholungsmöglichkeiten und3. zu Eignungsprüfungena) die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,b) das Verzeichnis der Sachgebiete,c) Wiederholungsmöglichkeiten,d) die Einbeziehung von externen Fachkundigen unde) die Festlegung von Bewertungskriterien.(7) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.(8) Bei einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung.(9) Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, Absatz 8 Satz 4 sowie alle Satzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen nach Absatz 7 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.(10) Satzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung über andere als die in Absatz 9 Satz 1 genannten Satzungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist die Satzung der Aufsichtsbehörde in vollem Wortlaut zuzuleiten.(11) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.(12) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist. Das Erfüllen der in Satz 1 geregelten Verpflichtung ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überprüfen; hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Den jeweiligen Prüfberichten nach Satz 2 Halbsatz 2 sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen beizufügen, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.(13) Die Absätze 7 bis 12 gelten sowohl für den Erlass neuer als auch für die Änderung oder die Aufhebung bestehender Satzungen.

§ 38

Finanzwesen

§ 38 Finanzwesen(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon sind die §§ 108 und 109 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 ThürLHO. Die Kammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Haushaltsrechnung zu erstellen. Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Haushaltsrechnung muss den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Der Prüfvermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammer erstrecken. Die geprüfte Haushaltsrechnung ist der Aufsichtsbehörde vor der Entlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu berichten.(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung des Vorstands durch die Vertreterversammlung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 7 sowie § 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 bis 5, die §§ 9, 24 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Näheres regelt die Kammer durch die Haushalts- und Kassenordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4.(3) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Kammermitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beiträge können insbesondere als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden.(4) Die Kammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen der Kammer, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung.(5) Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1, 5 und 8 unbefugt die Berufsbezeichnung „Architekt", „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitekt", „Stadtplaner" oder „Beratender Ingenieur" führt,2. entgegen § 3 Abs. 2 unbefugt den Zusatz „frei" oder „freischaffend" führt,3. entgegen § 3 Abs. 6 eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung verwendet,4. einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung nach Abs. 5 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3, sowie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 Buchst. b zuwiderhandelt,5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 die dort genannte Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet oder6. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, eine dort genannte Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist1. die Architektenkammer Thüringen füra) die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 undb) die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 1 Abs. 1 bis 4, 2. die Ingenieurkammer Thüringen füra) die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 undb) die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 1 Abs. 5 und 6.(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 5.

§ 4

Berufsbezeichnung „Ingenieur"

§ 4 Berufsbezeichnung „Ingenieur"(1) Eine Person, die in Thüringen ihre Hauptwohnung oder ihre berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend in Thüringen ausübt, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur" führen, wenn sie1. mit Erfolg ein Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademiea) in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,b) mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, undc) welches überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst oder in der Wortverbindung „Wirtschaftsingenieur" von diesen Fächern zumindest geprägt ist, abgeschlossen hat oder2. zur Führung dieser Berufsbezeichnunga) nach im Ausland abgeschlossener Ausbildung von der Ingenieurkammer Thüringen auf Antrag die Genehmigung erhalten hat,b) nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oderc) bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 242) berechtigt war.Wird der Ingenieurkammer Thüringen bekannt, dass eine Person eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist der antragstellenden Person zu erteilen, wenn sie einen technisch-naturwissenschaftlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. § 9 ThürBQFG mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 5.(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der antragstellenden Person auch dann zu erteilen, wenn1. siea) einen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 zu erhalten, oderb) den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren der in Buchstabe a genannten Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und im Besitz mindestens eines in einem der in Buchstabe a genannten Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, und 2. zwischen der sich aus den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ergebenden Berufsqualifikation und dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss keine wesentlichen Unterschiede bestehen.Die Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG belegt. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 5.(4) Den Ausbildungsnachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt:1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,2. in einem in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.(5) Eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn1. die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,2. die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Berufsangehörigen liegt, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und3. mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Berufsangehörigen besteht, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Abweichend von Absatz 5 darf eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn1. mindestens ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und2. mindestens ein Viertel der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Berufsangehörigen liegt, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen.§ 9 bleibt unberührt.

§ 40

Verordnungsermächtigung

§ 40 VerordnungsermächtigungDas für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen1. über nähere Anforderungen an die zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 4 berechtigenden Studiengänge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere im Hinblick auf Studieninhalte, deren Anteile an der erforderlichen Mindeststudiendauer, die zu erwerbenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie Mindestanteile der Lehrveranstaltungen in Präsenzform,2. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss (§ 26 Abs. 2) sowie über die für die Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,3. über das Ehrenverfahren nach den §§ 35 und 36,4. über die nähere Ausgestaltung der in § 33 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, insbesondere darüber, die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen, über die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie über die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Abs. 2 VVG zuständigen Stellen,5. über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,6. über die Anwendung des Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, soweit ein nach Artikel 56a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassener Durchführungsrechtsakt keine abschließende Regelung über zuständige Behörden, den Widerruf und die Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung enthält und7. zur Einführung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG, soweit aufgrund des Artikels 49a Abs. 4 oder Artikel 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG erlassene delegierte Rechtsakte keine abschließende Regelung enthalten.Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 41

Statistik

§ 41 StatistikÜber Verfahren nach diesem Gesetz, welche die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen beinhalten, wird durch die Kammer eine Landesstatistik geführt. § 16 ThürBQFG gilt entsprechend.

§ 42

Übergangsbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmungen(1) Am 18. Juli 2024 bestehende Eintragungen in eine Liste oder ein Verzeichnis der Kammer und ein damit gegebenenfalls verbundenes Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt", „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitekt", „Stadtplaner" oder „Beratender Ingenieur" und des Zusatzes „frei" oder „freischaffend" bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend geändert oder aufgehoben werden.(2) Eine am 18. Juli 2024 in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich, spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 20241. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung an die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 sowie des § 32 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung und2. die Berufshaftpflichtversicherung an die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassunganzupassen. Satz 1 Nr. 2 gilt für selbstständige Kammermitglieder mit der Maßgabe entsprechend, dass die Berufshaftpflichtversicherung an die Anforderungen des § 33 Abs. 1 anzupassen ist.(3) Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 förmlich eingeleitete Genehmigungs-, Eintragungs-, Schlichtungs- und Ehrenverfahren werden unbeschadet des Absatzes 2 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtsperiode nach den jeweils vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes im Amt.(5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen.

§ 43

Gleichstellungsbestimmung

§ 43 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 44

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 44 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), außer Kraft.

§ 5

Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer Thüringen

§ 5 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer Thüringen(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 2 hat die Ingenieurkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 4 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 5 zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch1. ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Ingenieurberufs in Voll- oder Teilzeit oder2. lebenslanges Lernenerworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen zum Erhalt der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" von der antragstellenden Person ausgeglichen werden durch:1. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn ihre Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,2. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der Ingenieurkammer, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder3. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 hat die Ingenieurkammer Thüringen der antragstellenden Person Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Ihre Entscheidung ergeht durch Bescheid, der hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Informationen enthalten muss:1. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation entsprechend der Zuordnung nach Artikel 11 Buchst. a bis e der Richtlinie 2005/36/EG,2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erworben wurden, ausgeglichen werden können, und3. die nach Absatz 1 Satz 4 einschlägigen Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren.(3) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer Thüringen abgelegt werden kann. Hat die Ingenieurkammer Thüringen einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 auferlegt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass diese Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung ist. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis zu entnehmen. Die Ingenieurkammer Thüringen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. Weiteres zur Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen regelt die Ingenieurkammer Thüringen durch Satzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14.(4) Die Ingenieurkammer Thüringen kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Länder zusammenarbeiten und diesbezüglich länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6

Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung

§ 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung(1) Die Listen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner werden von der Architektenkammer Thüringen getrennt nach Fachrichtungen geführt.(2) In die Listen nach Absatz 1 ist auf Antrag einzutragen, wer1. in Thüringen seine Hauptwohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder den Beruf überwiegend in Thüringen ausübt,2. mit Erfolg ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hata) für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht,b) für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht, oderc) für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht, 3. eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen entspricht, und4. in den Fällen selbstständiger Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 abgeschlossen hat.Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 besitzt.(3) Die praktische Tätigkeit muss hauptberuflich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b mindestens zwei Jahre und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mindestens vier Jahre in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt werden und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in ausgewogenem Umfang ermöglichen. Bestandteil der praktischen Tätigkeit ist auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit ist gegenüber der Architektenkammer Thüringen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt insbesondere durch die Darstellung des beruflichen Werdegangs und durch die Vorlage von eigenen Arbeiten, Arbeits- oder Dienstzeugnissen, Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsmaßnahmen sowie sonstigen Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. Die in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeit wird von der Architektenkammer Thüringen angerechnet, soweit sie dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entspricht; die in einem Drittstaat absolvierte praktische Tätigkeit wird berücksichtigt. Einzelheiten, insbesondere zur Beaufsichtigung des Berufspraktikums sowie zur Organisation, Anerkennung und Berücksichtigung einer im Ausland absolvierten praktischen Tätigkeit, regelt die Architektenkammer Thüringen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 durch Satzung, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Satzungsregelungen nach Satz 6 beinhalten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c darf die praktische Tätigkeit erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums begonnen werden. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die praktische Tätigkeit frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer Thüringen hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 4 entspricht.(5) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architekt“, wenn sie1. einen Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls eine Bescheinigung nach Artikel 21 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 sowie Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,2. einen Ausbildungsnachweis und die Bescheinigungen nach Artikel 23 Abs. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI besitzt,3. nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG mindestens sieben Jahre lang unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person der Fachrichtung Architektur fachrichtungsbezogen praktisch tätig gewesen ist und gegenüber dem Eintragungsausschuss entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch eine anschließende Prüfung, deren Anforderungen den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a entsprechen, nachweist,4. nach Artikel 48 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Personen zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachweist,5. einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,6. einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 49 Abs. 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,7. eine Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt oder8. einen Nachweis und eine Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.Satz 1 gilt nicht für Eintragungen mit der Berufsbezeichnung „Innenarchitekt", der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt" oder der Berufsbezeichnung „Stadtplaner".(6) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn sie1. einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Abschluss gleichwertig ist, und2. nachweist, dass siea) eine praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ausgeübt hat oderb) eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gleichwertig ist.§ 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf eine Eintragung in die Listen nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 7.(7) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 zudem, wenn1. siea) einen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 dieses Berufes zu erhalten, oderb) denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger in einem oder mehreren der in Buchstabe a genannten Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und im Besitz mindestens eines in einem der in Buchstabe a genannten Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, und 2. zwischen der sich aus den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.§ 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf eine Eintragung in eine Liste nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 7. In den Fällen der beantragten Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architekt" gelten die Sätze 1 bis 5 nur dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind.(8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in1. die entsprechende Liste eines anderen Landes bereits eingetragen ist oder2. eine Liste nach Absatz 1 oder die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen war und ihre Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil sie die dafür maßgebliche Wohnung, berufliche Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben hat.§ 11 bleibt unberührt.

§ 7

Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Architektenkammer Thüringen

§ 7 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Architektenkammer Thüringen(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Architektenkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 6 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 5 ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person durch1. ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten oder des Stadtplaners in Voll- oder Teilzeit oder2. lebenslanges Lernenerworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen von der antragstellenden Person vor Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nach Absatz 2 ausgeglichen werden.(2) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architekt" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Innenarchitekt", der Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt" oder der Berufsbezeichnung „Stadtplaner" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 ausgeglichen werden durch1. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn ihre Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,2. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der Architektenkammer Thüringen, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder3. das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.(3) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 8

Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung

§ 8 Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Thüringen geführt.(2) In die Liste nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 auf Antrag einzutragen, wer1. in Thüringen seine Hauptwohnung oder berufliche Niederlassung hat oder den Beruf überwiegend ausübt,2. die folgende Berechtigung besitzt oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:a) Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen,b) nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, oderc) nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4, erfüllt, 3. eine praktische Tätigkeit entsprechend § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen oder eine diesen Anforderungen gleichwertige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,4. die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 wahrnimmt und5. eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 abgeschlossen hat.(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c nicht erforderlich. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in der Fachrichtung „Ingenieurwesen" besitzt. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.(4) Die Ingenieurkammer Thüringen hat einer antragstellenden Person vor Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn zwischen ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der inländischen Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte des Studiums oder der praktischen Tätigkeit oder beiden bestehen. § 6 Abs. 7 Satz 3 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 9

Gesellschaftsverzeichnis, Eintragung

§ 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragung(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz „frei" oder „freischaffend" dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 2 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 3 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Die Eintragung nicht rechtsfähiger Personengesellschaften ist nicht zulässig.(2) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen einzutragen, wenn sie1. ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,2. das Bestehen einer nach § 33 Abs. 2 erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und3. in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dassa) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 und 7 ist, die der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnung entsprechen,b) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter bei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 liegt, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter kenntlich zu machen ist,c) mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird,d) Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und zur Ausübung von Stimmrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen unde) in den Fällenaa) einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist oderbb) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz „frei" oder „freischaffend" in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafter, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b liegt, berechtigt sind, ihre Berufsbezeichnung mit diesem Zusatz zu führen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen auch dann einzutragen, wenn unter Beachtung der durch die Gesellschaftsform bedingten Beschränkungen Anteile neben Berufsangehörigen und anderen natürlichen Personen auch von Gesellschaften gehalten werden, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b bis e in entsprechender Anwendung erfüllen.(3) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wenn sie1. ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,2. das Bestehen einer nach § 33 Abs. 2 erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und3. in ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung geregelt hat, dassa) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ist, die der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnung entsprechen,b) die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 liegt, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter kenntlich zu machen ist,c) mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird,d) Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und zur Ausübung von Stimmrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen unde) in den Fällenaa) einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist oderbb) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass1. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 ist, die den in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnungen entsprechen,2. Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, zusammen die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern innehaben und jede der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Sechstel der Stimmrechte hält sowie3. mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird.Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 finden Anwendung. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht der Stimmrechte verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die in der Firma oder im Namen der Gesellschaft zuerst genannt wird.(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat.(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen, bei denen1. die Haftung der natürlichen Personen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht beschränkt ist und2. Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ausschließlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 oder Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 sind,die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch ohne Eintragung führen. Die Kammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags verlangen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 PartGG als erfüllt.

§ 36

Besondere Bestimmungen zur Durchführung des Ehrenverfahrens

§ 36 Besondere Bestimmungen zur Durchführung des Ehrenverfahrens(1) Ist gegen eine natürliche Person oder Berufsgesellschaft, die einer Verletzung ihrer Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, kann gegen sie ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldbestimmung zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.(2) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.(3) Das Ehrenverfahren gegen eine Leitungsperson und das Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft können miteinander verbunden werden. Von Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer Maßnahme im Ehrenverfahren gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. Im Übrigen gelten für das Ehrenverfahren gegen Berufsgesellschaften die §§ 113b, 118d und 118f der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 10

Form- und Verfahrensbestimmungen

§ 10 Form- und Verfahrensbestimmungen(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch oder in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch nach der Eintragung oder Genehmigung hat die antragstellende Person alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation erforderlichen Nachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, gilt § 14 ThürBQFG entsprechend.(2) Einem Antrag auf Eintragung in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 und in die Liste nach § 8 Abs. 1 sind neben den zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 7, und nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:1. ein Identitätsnachweis,2. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 11 einer Eintragung entgegenstehen oder entgegenstehen können,3. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in anderen Ländern oder Staaten und4. für die Eintragung mit dem Zusatz „frei" oder „freischaffend" oder der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeübt wird.Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Eintragungsvoraussetzungen geht, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung; in den Fällen des § 6 Abs. 5 kann die Kammer zusätzlich eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Ist die antragstellende Person in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c nach entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht in der Lage, erforderliche Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzuzulegen, wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaats.(3) Einem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7 ThürBQFG beizufügen. Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden.(4) Anträge auf Eintragung oder Genehmigung können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Alle Unterlagen und Bescheinigungen können auch in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Von nicht in deutscher Sprache ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind; abweichend von Halbsatz 1 kann die Kammer eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann die Kammer die antragstellende Person auffordern, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien oder weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln.(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter oder übermittelter Unterlagen und Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der dort zuständigen Stelle eine Bestätigung verlangen1. über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise,2. über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG oder3. darüber, dass die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.(6) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und den Empfang der mit ihm vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Antragseingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 7, die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist, die an den Ablauf der Frist geknüpfte Rechtsfolge sowie den nach § 26 Abs. 8 zur Verfügung stehenden Rechtsschutz hinzuweisen. Der Lauf der in Absatz 7 Satz 1 festgelegten oder nach Absatz 7 Satz 3 verlängerten Frist wird durch eine Aufforderung nach Absatz 4 Satz 4, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen oder zu übermitteln, nicht gehemmt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gilt als Entscheidung im Sinne des Satzes 1. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Die Eintragung gilt als erfolgt oder die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 3 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.(8) Die Feststellung der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder Eintragung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sollen vor den weiteren Genehmigungs- oder Eintragungsvoraussetzungen geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erteilt die Kammer auf Antrag der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person; sie entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person. Die Architektenkammer Thüringen erteilt auf Antrag der antragstellenden Person nach § 6 Abs. 5 Satz 1 einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1; sie entscheidet auf Antrag nur über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1. In den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 gelten § 4 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 und 6 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend; in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung.(9) Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 gilt § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBQFG entsprechend. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 gelten die in § 14a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürBQFG genannten verkürzten Fristen entsprechend. Schriftwechsel nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 4 erfolgen über und die Zustellung der Entscheidung der Kammer erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. Der Lauf der verkürzten Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4, in denen die Aufforderung an die antragstellende Person ergeht, weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln, bis zum Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Lauf der Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.(10) Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 4, 6 und 7 Satz 1 sowie 3 bis 6 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag einer Gesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über1. den Namen oder die Firma,2. die Rechtsform,3. den Sitz und die Niederlassungen der Gesellschaft,4. sofern gesetzlich vorgesehen, das für die Gesellschaft zuständige Register und die Registernummer,5. die von der Gesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen,6. jeweils den Familiennamen, Vornamen sowie Beruf, die Berufsbezeichnung und die Ausbildung der Gesellschafter und der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sowie7. den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, den Gegenstand der Leistungserbringung der an ihr beteiligten Gesellschafter sowie den Umfang der Stimmrechte der jeweiligen Gesellschafter.Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzulegen sowie die Anmeldung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die bei dem Registergericht einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.

§ 14

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 14 Europäische Verwaltungszusammenarbeit(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten oder gleichgestellter Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen1. über die Niederlassung und die gute Führung des auswärtigen Dienstleisters und2. darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e VwVfG.

§ 19

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 19 Einheitlicher AnsprechpartnerDie von der Kammer auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG. Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG können auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen; § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

Eingangsformel ThürAIKG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Berufsaufgaben

§ 1 Berufsaufgaben(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von baulichen Anlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte (Fachrichtung Architektur). (2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung (Fachrichtung Innenarchitektur). (3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaften, Gärten und Freianlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung (Fachrichtung Landschaftsarchitektur). (4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, vor allem die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen (Fachrichtung Stadtplanung). (5) Berufsaufgabe der Ingenieure ist die Erbringung von Leistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung sowie die Berechnung, Konstruktion und Prüfung technischer Vorhaben (Fachrichtung Ingenieurwesen). (6) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung insbesondere der in Absatz 5 genannten Ingenieurleistungen (Fachrichtung Ingenieurwesen). (7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit aller Fachrichtungen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, soziale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben ist ein akademisches Niveau erforderlich. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden fachlichen Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Logistik- und Prozessmanagementleistungen, baubezogene Verwaltungs-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, Beratungsleistungen zur wirtschaftlichen, energieeffizienten, nachhaltigen und digitalen Planungs-, Betriebs- und Bauweise sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

§ 10

Gesellschaftsverzeichnis, Partnerschaftsgesellschaft, Eintragung, Löschung

§ 10 Gesellschaftsverzeichnis, Partnerschaftsgesellschaft, Eintragung, Löschung(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 PartGG, deren Gegenstand zumindest teilweise die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 ist, findet § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis setzt weiter voraus, dass mindestens ein Partner zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 mit dem Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder 5 berechtigt ist. Führt die Partnerschaftsgesellschaft Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5, erfolgt die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer, bei der die Eintragung zuerst beantragt wurde.(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen nach § 33 abgeschlossen, kann die Partnerschaftsgesellschaft ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme,wenn insoweit Versicherungsschutz der Partnerschaftsgesellschaft besteht. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis mitzuteilen.(3) Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner nach § 13 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaftsgesellschaft zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 mit dem Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder 5 berechtigt ist. § 13 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Verfahrensvorschriften

§ 11 Verfahrensvorschriften(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Sie hat auch nach der Eintragung oder Genehmigung alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.(2) Mit dem schriftlichen Antrag auf Eintragung hat die antragstellende Person neben den zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 beizubringenden Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:1. einen Identitätsnachweis,2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 12 einer Eintragung entgegenstehen oder entgegenstehen können,4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in anderen Ländern oder Staaten und5. als eigenverantwortlich und unabhängig tätiger Architekt oder Stadtplaner eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeübt wird.Ergänzend kann von einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 4 oder 6 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die erforderlichen Nachweise verlangt werden. Ergänzend hat eine antragstellende Person nach § 6 Abs. 5 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 7 ThürBQFG vorzulegen. Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind. Abweichend von Satz 6 kann eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zugelassen werden.(3) Mit dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung hat eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 2 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 ThürBQFG vorzulegen; eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 3 hat Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Absatz 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.(4) Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der zuständigen Stelle des Ausbildungsstaates eine Bestätigung verlangen1. über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise,2. über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG oder3. darüber, dass die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.(5) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der mit diesem vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 6, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf die an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf den verfügbaren Rechtsschutz (§ 26 Abs. 8) hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Kammer innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 6 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt; eine Aufforderung nach Absatz 2 Satz 5 hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 6 nicht. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.(6) Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Die Eintragung nach Absatz 2 gilt als erfolgt, die Genehmigung nach Absatz 3 gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 2 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(7) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftform nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 können Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.(8) Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 4 bis 7 sowie die Absätze 5 bis 7 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Der Antrag einer Kapitalgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name, Sitz und Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens und der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten sowie des Umfangs ihrer Beteiligung. Der Antrag einer Partnerschaftsgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name und Sitz der Partnerschaftsgesellschaft sowie Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und eine Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder im Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt. Die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, dem Eintragungsausschuss Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der zur Geschäftsführung befugten Personen, des Gesellschafterbestandes und des Umfangs der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft sowie Änderungen der Eintragungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, ist auch diese Eintragung nachzuweisen.

§ 12

Versagung der Eintragung

§ 12 Versagung der Eintragung(1) Die Eintragung in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist einer antragstellenden Person trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn1. ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB), nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,2. sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,3. sie wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist,4. sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder5. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung oder Ausschluss aus der Kammer erkannt und die vom Ehrenausschuss der Kammer bestimmte Frist nach § 35 Abs. 6 Satz 3 noch nicht abgelaufen ist.(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags1. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder2. sich so verhalten hat, das die Besorgnis begründet ist, sie werde den Berufspflichten eines Architekten, Stadtplaners oder Beratenden Ingenieurs nicht genügen.(3) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist einer Gesellschaft zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis kann einer Gesellschaft versagt werden, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.(4) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 13

Löschung der Eintragung

§ 13 Löschung der Eintragung(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist zu löschen, wenn1. die eingetragene Person verstorben ist,2. die eingetragene Person dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt (Verzicht),3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre berufliche Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 stellt,4. Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit der eingetragenen Person in Thüringen trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt drei Monate,5. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,6. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder7. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.(3) Die Eintragung des Zusatzes nach § 3 Abs. 2 in die Listen nach § 6 ist zu löschen, wenn1. der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird oder2. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlagen.(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,2. die Gesellschaft dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt (Verzicht),3. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,5. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1),6. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten, oder7. in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.(5) Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.(6) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor, gibt die Kammer einer Kapitalgesellschaft vor der Löschung Gelegenheit, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 2 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1, 2, 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

§ 14

Führen von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

§ 14 Führen von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister(1) Auswärtige Dienstleister sind natürliche Personen, die1. in Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und2. sich nur zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 nach Thüringen begeben.(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich anzeigen. Zusammen mit der Anzeige haben sie folgende Dokumente vorzulegen:1. einen Nachweis über ihre Berufsqualifikation,2. im Fall einer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit einen Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung und3. im Fall einer beabsichtigten Führung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ eine Erklärung, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ausüben.Bei auswärtigen Dienstleistern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates sind, genügt statt des Nachweises nach Satz 2 Nr. 2, dass sie die Kammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn auswärtige Dienstleister beabsichtigen, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Thüringen zu erbringen. Wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 angezeigten Umstände sind der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und entsprechend Absatz 2 zu dokumentieren.(4) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende gültige Bescheinigung (Absatz 7 Satz 2) einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes verfügt. Dies hat er der Kammer mitzuteilen. Die Kammer kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.(5) Auswärtige Dienstleister dürfen vorbehaltlich des Absatzes 61. die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,2. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen,3. den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ zu den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ausüben,4. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führen, wenn siea) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oderb) ohne Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 oder 3erfüllen.Die §§ 5 und 7 finden keine Anwendung.(6) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 und 5 erst dann führen, wenn ihnen die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 bestätigt hat. Satz 1 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1 entsprechend.(7) Auswärtige Dienstleister, die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 führen, sind in ein besonderes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Kammer einzutragen. Hierüber ist ihnen auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Sie kann auf Antrag, der in beliebiger Form möglich ist, jeweils um ein Jahr verlängert werden. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.(8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 möglich ist.

§ 15

Führen von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ...

§ 15 Führen von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis durch auswärtige Gesellschaften(1) Eine Gesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 nach Thüringen begibt (auswärtige Gesellschaft), darf1. die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 in ihrem Namen oder in ihrer Firma ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1, dem § 9 Abs. 4 oder dem § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt,2. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 in ihrem Namen oder in ihrer Firma ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 3 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1, dem § 9 Abs. 4 oder dem § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, oder3. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führen, wenn sie dem § 4 Abs. 6 oder 7 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich anzeigen. Auf Verlangen der Kammer hat sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; für alle Dokumente gilt § 11 Abs. 2 Satz 4 bis 7 und Abs. 7 entsprechend.(3) § 14 Abs. 3, 4 und 7 gilt entsprechend.

§ 16

Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen

§ 16 Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sein Inhaber sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.(2) Die Kammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG für Berufe nach diesem Gesetz, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten jeweils in der jeweils geltenden Fassung.(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 3 Abs. 1, 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 4 bis 15 und 17 unberührt.

§ 17

Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

§ 17 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichgestellt, sofern der gemeinsame Ausbildungsrahmen durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde. (2) Personen, die eine gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG bestanden haben, sind zur Führung der Berufsbezeichnungen „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplaner“, „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ in Thüringen unter den gleichen Bedingungen berechtigt, wie sie für die Inhaber einer nach diesem Gesetz dafür erforderlichen Berufsqualifikation gelten, sofern die gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde.

§ 18

Vorwarnmechanismus

§ 18 Vorwarnmechanismus(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung mittels einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität einer Person, bei der die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation Gegenstand eines Verfahrens nach Teil 1 dieses Gesetzes ist oder war und nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 StGB verwendet hat. Die Angaben in der Vorwarnung beschränken sich im Übrigen auf den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und das entscheidende Gericht.(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,1. dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Vorwarnung einlegen kann,3. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und,4. dass ihr im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.(3) Werden Daten bezüglich der Entscheidung über eine Vorwarnung aufgrund der Änderung oder Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidung unrichtig, hat die Kammer die Vorwarnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten in der jeweils geltenden Fassung.(6) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen nach der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung zusammen.(7) Die zuständigen Stellen der Länder sind über Maßnahmen der Kammer nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 zu informieren.

§ 19

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 19 Einheitlicher AnsprechpartnerVerfahren nach Teil 1 dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG können auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen; § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

§ 2

Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes(1) Soweit in diesem Gesetz die Berufsbezeichnung „Architekt“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz auch für Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten.(2) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Kammer“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz sowohl für die Architektenkammer Thüringen als auch für die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich.(3) „Berufsangehörige“ sind alle natürlichen Personen, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.(4) „Berufsgesellschaften“ sind alle Gesellschaften, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.(5) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.

§ 20

Rechtsstellung und Kammeraufsicht

§ 20 Rechtsstellung und Kammeraufsicht(1) Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Sie führen ein Dienstsiegel. Die Kammern können Untergliederungen bilden. (2) Die Aufsicht über die Kammern führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetze und Satzungen beachtet, insbesondere die den Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Rechtsaufsicht). Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammern teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse und Einrichtungen der Kammern einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Für die Durchführung der Aufsicht finden im Übrigen die §§ 119 bis 122 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) entsprechende Anwendung.

§ 21

Kammermitgliedschaft

§ 21 Kammermitgliedschaft(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Kammer geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer ist, wer1. in eine der Architektenlisten oder2. in die Stadtplanerlistenach § 6 eingetragen ist.(3) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist, wer1. in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 8 oder2. in die nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieureeingetragen ist.(4) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 gelöscht wird (§ 13); das Pflichtmitglied scheidet aus der Kammer aus, seine Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen.(5) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer eingetragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit ausübt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3) und in Thüringen die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung hat. § 12 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet1. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer oder2. mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Architektenkammer aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist außerdem zu löschen, wenn das freiwillige Mitglied1. die praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt, oder2. trotz schriftlicher Aufforderung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt hat.Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist zu vermuten, dass das freiwillige Mitglied die praktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 6 Nr. 1 endgültig aufgegeben hat.(6) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen, wer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt. § 12 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet1. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer oder2. mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Ingenieurkammer aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden.(7) Die Kammer kann für Angehörige der in § 1 genannten Fachrichtungen durch die Hauptsatzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen.(8) Als Mitgliedschaftsanwärter wird auf schriftlichen Antrag in die von der Kammer geführte Interessentenliste eingetragen, wer als Studierender nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,2 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21. die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und2. seinen Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringenhat. Die Eintragung in die Interessentenliste ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht mehr vorliegen oder bei Verzicht auf die Eintragung. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter werden durch die Hauptsatzung bestimmt.(9) Für Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 8 gilt § 11 Abs. 1, 5 und 6 entsprechend. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen, regelt die Kammer durch Satzung.(10) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.

§ 22

Aufgaben der Kammern

§ 22 Aufgaben der Kammern(1) Aufgabe beider Kammern ist es, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftspflege, die Denkmalpflege und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt im Interesse und zum Schutz der Allgemeinheit in Ausbildung und Praxis zu fördern und dabei auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Aufgabe beider Kammern ist es insbesondere, 1. die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren sowie die Erfüllung der Berufspflichten (§ 32) zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben,2. ihre Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und Berufspflichten und im Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Gesellschaften, auswärtige Dienstleister sowie auswärtige Gesellschaften in Fragen der Berufspflichten zu beraten,3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,4. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken (Schlichtung),5. Berufsqualifikationen zu überprüfen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,6. die während der praktischen Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,7. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die damit im Zusammenhang stehenden Bescheinigungen, insbesondere zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 und 5, und Auskünfte zu erteilen,8. Gerichte und Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,9. bei der Gestaltung des Sachverständigenwesens mitzuwirken und auf Anforderung von Gerichten, Behörden oder Dritten Sachverständige zu benennen,10. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung und Durchführung des Vergabe- und Wettbewerbswesens beratend mitzuwirken und auf die Einhaltung des geltenden Rechts hinzuwirken und11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern. (2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung. (3) Die Kammer kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 an Arbeitsgemeinschaften beteiligen oder in der Hauptsatzung sowohl die Schaffung von Einrichtungen als auch die Beteiligung an Einrichtungen Dritter bestimmen. Eine Aufgabenübertragung ist dabei jeweils nicht zulässig. (4) Die Kammern sind zuständige Stelle nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 23

Organe und Ausschüsse

§ 23 Organe und Ausschüsse(1) Organe der Kammer sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. (2) Ausschüsse der Kammer sind der Eintragungsausschuss, der Schlichtungsausschuss und der Ehrenausschuss. (3) Den Organen und Ausschüssen der Kammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die Beschränkung auf den Kreis der Kammermitglieder gilt für Ausschüsse nicht, soweit dieses Gesetz oder die Hauptsatzung die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist vorsehen. Angehörige der Rechtsaufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Kammer befasst sind, und Bedienstete der Kammer dürfen nicht Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Ehren- oder Schlichtungsausschusses sein. (4) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amtes verpflichtet. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder können die Annahme des Amtes nur ablehnen oder ihr Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit niederlegen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Antrag des gewählten Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund für eine Ablehnung oder Niederlegung gegeben ist. (5) Scheidet ein in ein Organ oder in einen Ausschuss der Kammer gewähltes Kammermitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch seine Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss. Die Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss erlischt auch im Fall einer Vorstandsentscheidung nach Absatz 4 Satz 5, dass die Niederlegung aus wichtigem Grund erfolgt ist. (6) Ehrenamtlich tätige Kammermitglieder haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand. Die Tätigkeit der Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung regelt die Kammer durch Satzung.

§ 24

Vertreterversammlung

§ 24 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Kammermitgliedern gewählte Vertretung. Sie hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,3. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,4. die Festlegung der Höhe der Beiträge,5. die Wahl der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes aufgrund der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung,6. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und die Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, und7. die Schaffung von oder die Beteiligung an Einrichtungen.(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Das Nähere bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.(3) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt.(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche ihrer Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. § 35 Abs. 3 ThürKO gilt entsprechend. Ist eine Angelegenheit nach Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung wegen mangelnder Anwesenheit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.(6) Beschlüsse über Satzungen und über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.(7) Weiteres zur Geschäftsordnung der Vertreterversammlung regelt die Kammer durch Hauptsatzung.

§ 25

Vorstand

§ 25 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern (Beisitzenden). Die Vorstandsmitglieder der Architektenkammer müssen Pflichtmitglieder sein, ein Beisitzender kann freiwilliges Mitglied sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Präsident der Ingenieurkammer müssen Pflichtmitglieder sein.(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer, führt insbesondere die Berufsverzeichnisse und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Hierzu hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.(4) Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. § 26 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 8 Satz 2 bleiben unberührt. Der Präsident beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und in der Vertreterversammlung.(5) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.(6) Weiteres zur Geschäftsordnung des Vorstandes, insbesondere den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung, regelt die Kammer durch Hauptsatzung.

§ 26

Eintragungsausschuss

§ 26 Eintragungsausschuss(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss, dessen Kosten sie trägt. Ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.(2) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die nach dem Ersten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 zu treffen sind.(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer in der Hauptsatzung bestimmten erforderlichen Anzahl von mindestens vier Beisitzenden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzenden sind Vertreter zu bestellen. Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.(4) Der Vorsitzende, die Beisitzenden und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.(5) Der Eintragungsausschuss tagt und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, von denen mindestens ein Beisitzender der Fachrichtung der von der Entscheidung betroffenen Person angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge sein Vertreter und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen herangezogen und im Verhinderungsfall vertreten werden.(6) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 24 Abs. 5 gilt entsprechend.(7) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Betroffene, entscheidet der Präsident der Kammer.(8) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 27

Schlichtungsausschuss

§ 27 Schlichtungsausschuss(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, bildet die Kammer einen Schlichtungsausschuss. Dieser hat auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen. (2) § 26 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend. Weiteres regelt die Schlichtungsordnung.

§ 28

Ehrenausschuss

§ 28 Ehrenausschuss(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss, der die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten ahndet. (2) § 26 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

§ 29

Auskunftspflicht

§ 29 Auskunftspflicht(1) Bewerber um die Kammermitgliedschaft, Kammermitglieder, Mitgliedschaftsanwärter, Personen und Gesellschaften, die die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt haben oder in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind, sowie Gesellschaften, die die Eintragung in ein Gesellschaftsverzeichnis beantragt haben oder in ein solches bereits eingetragen sind, sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen.(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn und soweit die Betroffenen sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würden und sie sich hierauf berufen. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

§ 3

Berufsbezeichnungen

§ 3 Berufsbezeichnungen(1) Die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste (§ 6) eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i. R.“ zu führen. (2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit diesem Zusatz in die entsprechende Liste eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet, insbesondere nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer 1. seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros unmittelbar selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder2. sich mit anderen Angehörigen Freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (3) Mit der Beschäftigungsart „baugewerblich“ wird in die entsprechenden Listen eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Wer als baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. (4) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 bis 5 oder nach § 14 dazu berechtigt ist. (5) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. (6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. (7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 6 oder 7 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist. (8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in ein besonderes Verzeichnis (Gesellschaftsverzeichnis) nach den §§ 9 oder 10 eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bleibt unberührt. (9) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in den Absätzen 1, 4 und 5 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

§ 30 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse nach den §§ 26 bis 28 und der Einrichtungen der Kammer und deren Bedienstete sowie sonstige Beauftragte haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit über Mitglieder der Kammer, Bewerber um die Kammermitgliedschaft, Mitgliedschaftsanwärter, andere Personen oder Gesellschaften bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort. (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben. (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. (4) Zuwiderhandlungen von Kammermitgliedern gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

§ 31

Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht

§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet und genutzt werden: 1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade,2. Datum und Ort der Geburt,3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,5. Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,6. Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,7. Angaben zur Eintragung in die von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse,8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,10. Mitgliedsnummer,11. Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt, und12. der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen. (3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4, 6 und 12 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen. (4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,2. die Firma oder der Name der Gesellschaft,3. die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer sowie der Abwickler,4. die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen und5. der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den für die Gesellschaft vereinbarten Versicherungssummen. (5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über Eintragungen in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen und Verzeichnisse. Die Kammer darf diese Eintragungen auch veröffentlichen oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt informiert wurde und ihr nicht widerspricht. (6) Mit der Löschung der Eintragung einer Person oder Gesellschaft in den von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnissen sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. (7) Bei der Kammer gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten zu sperren; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Fünf Jahre nach der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Kammer gespeicherten Daten über die betroffene Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für höchstens fünf weitere Jahre beantragt; die Kammer ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 35 Abs. 10 bleibt unberührt.

§ 32

Berufspflichten

§ 32 Berufspflichten(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,1. bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,2. die berechtigten Interessen ihrer Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,3. als freie oder freischaffend eingetragene Architekten, als freie oder freischaffend eingetragene Stadtplaner und als Beratende Ingenieure ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gegenüber ihren Auftraggebern und anderen Personen und Unternehmen zu wahren,4. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren sowie die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten zu fördern,5. sich gegenüber Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und deren Beschäftigten sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,6. bei Honorarvereinbarungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu beachten,7. über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,9. nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,10. die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten und der Kammer unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen und11. Auskünfte zu erteilen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (§ 29).Das Nähere regelt eine Berufsordnung.(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 gelten entsprechend für die in die Verzeichnisse nach den §§ 9, 10 und 14 Abs. 7 eingetragenen Personen und Gesellschaften, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Satz 1 gilt entsprechend für die in die Verzeichnisse nach § 64 Abs. 4 und 5 ThürBO eingetragenen auswärtigen Dienstleister.(4) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 und 35.

§ 33

Berufshaftpflichtversicherung

§ 33 Berufshaftpflichtversicherung(1) Kammermitglieder (§ 21), die eine selbständige Tätigkeit ausüben, und Kapitalgesellschaften (§ 9) müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten.(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei im Bauwesen tätigen1. Kammermitgliedern, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,2. Kapitalgesellschaftenfür jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss sich die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 1 unterhalten. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können jeweils auf den Betrag der Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 Satz 1, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden; die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.(4) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehende Versicherung gedeckt sind.(5) Das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines in einem diesem gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 4 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Kammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

§ 34

Rügerecht des Vorstandes, Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 34 Rügerecht des Vorstandes, Ahndung einer Pflichtverletzung(1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2, 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist. § 35 Abs. 8 gilt entsprechend.(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören.(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist ihr mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand der Kammer Einspruch erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.(6) Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses zur Sache unwirksam, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht.

§ 35

Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 35 Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung(1) Gegen natürliche Personen und Gesellschaften, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt. Ausgeschlossen sind Ehrenverfahren gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer sich hieraus ergebenden Tätigkeit.(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten natürlichen Personen und Gesellschaften gegen sich selbst,2. der Vorstand der Kammer.Wegen eines Verhaltens, dass der Vorstand der Kammer gerügt hat, kann ein Antrag nach Satz 1 Nr. 1 nicht gestellt werden.(4) Ist wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, so kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Im Fall eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.(5) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.(6) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person sind1. Verwarnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,4. bei Kammermitgliedern Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Kammer,5. bei Kammermitgliedern Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Kammer,6. bei Pflichtmitgliedern einer Kammer Löschung der Eintragung in den in § 21 Abs. 2 und 3 genannten Listen,7. bei freiwilligen Kammermitgliedern Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis,8. bei auswärtigen Dienstleistern Untersagung, in Thüringen eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 zu führen, verbunden mit der Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis.Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden; eine Maßnahme nach Nummer 5 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 4 in sich ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 8 bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Geldbußen fließen dem Haushalt der Kammer zu. Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme, Ordnungsmaßnahme, Maßnahme im Ehrenverfahren oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden, so ist von einer Ahndung durch den Ehrenausschuss wegen desselben Verhaltens abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.(7) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft sind1. Verwarnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro,4. Löschung der Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis,5. bei auswärtigen Gesellschaften Untersagung, in Thüringen eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1,4 oder 5 zu führen, verbunden mit der Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis.Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Absatz 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.(8) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1, sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 StGB gelten entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Verhaltens ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.(9) Die Verwarnung und der Verweis gelten mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ehrenausschusses als vollstreckt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 bis 8 und Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 wirksam. Für die Vollstreckung der Geldbuße nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 gilt § 37 Abs. 5 entsprechend.(10) Alle personenbezogenen Daten zu einer Rüge und zu einem Ehrenverfahren sind nach Ablauf von sieben Jahren zu löschen. Sie dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 nicht berücksichtigt werden, wenn sich der Betroffene innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ehrenausschusses unanfechtbar geworden ist oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesellschaften.

§ 36

Satzungen

§ 36 Satzungen(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über 1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),2. die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufsordnung),3. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,4. die Haushalts- und Kassenordnung,5. den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,6. das Beitragswesen (Beitragsordnung),7. die Erhebung von Auslagen und Gebühren für Verwaltungsleistungen (Kostenordnung),8. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungsordnung),9. das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),10. die Fortbildungsordnung,11. die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitaufwand an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Entschädigungsordnung),12. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,13. die inhaltlichen Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit und an das Berufspraktikum einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, insbesondere die Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt, die Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der berufspraktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums sowie die zu erbringenden Nachweise und14. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen. (2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Einrichtungen der Kammer,2. die Bildung von Untergliederungen der Kammer,3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,4. die Zusammensetzung des Vorstandes,5. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,6. die Form und die Art der Bekanntmachungen,7. die Anzahl der Rechnungsprüfer und8. die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter. (3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. das Wahlsystem,2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Kammer,3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,7. das Wahlprüfungsverfahren,8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses,9. die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,10. die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die sich nach der Zahl der Kammermitglieder bemisst,11. die Berücksichtigung der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes und12. die Wahl und die Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse. (4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere 1. das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes,2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und3. das Verfahren zur Rechnungslegung und Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. (5) Die Fort- und Weiterbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen, 1. zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fort- oder weiterbilden müssen,2. welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von der Kammer anerkannt werden,3. welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und4. innerhalb welchen Zeitraumes die Maßnahmen besucht werden müssen. Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten. (6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung und die Niederschrift über die Sitzung der entsprechenden beschlussfassenden Vertreterversammlung zuzuleiten. (7) Der Wortlaut der Satzungen nach Absatz 6 Satz 1 und die erteilte Genehmigung sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Wortlauts kann auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsorgan erfolgen, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt; bei der Bekanntmachung der Genehmigung muss angegeben werden, wo der Wortlaut bekannt gemacht wird. Der Wortlaut der Satzungen nach Absatz 6 Satz 2 ist im Thüringer Staatsanzeiger oder einem anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen, das in der Hauptsatzung bestimmt ist; im Fall des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes genügt die Bekanntmachung des Wortlautes des Beschlusses der Vertreterversammlung. In der Bekanntmachung nach Satz 3 Halbsatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Haushalts- oder Wirtschaftsplan in der Geschäftsstelle der Kammer während der Geschäftszeiten eingesehen werden kann.

§ 37

Finanzwesen

§ 37 Finanzwesen(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon ist § 108 ThürLHO.(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer und die Festsetzung der Beiträge bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 4 Satz 1, die §§ 7, 9, 24 und 109 ThürLHO sowie die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.(3) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Kammermitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beiträge können insbesondere als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden.(4) Die Kammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen der Kammer, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung.(5) Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1, 4 bis 7 unbefugt die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplaner“, „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ führt,2. entgegen § 3 Abs. 2 unbefugt den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ führt,3. entgegen § 3 Abs. 6 eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung verwendet oder4. einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 zuwiderhandelt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die Architektenkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“,2. die Ingenieurkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“.(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 5.

§ 39

Verordnungsermächtigung

§ 39 VerordnungsermächtigungDas für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen1. über nähere Anforderungen an die zur Führung der Berufsbezeichnungen „Ingenieur“, „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ berechtigenden Studiengänge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Hinblick auf Studieninhalte und deren Anteil an der erforderlichen Mindeststudiendauer sowie die zu erwerbenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,2. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss (§ 26 Abs. 2) sowie über die für die Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,3. über das Ehrenverfahren (§ 35),4. über die nähere Ausgestaltung der in § 33 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, insbesondere darüber, die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen, über die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie über die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Abs. 2 VVG zuständigen Stellen,5. über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,6. über die Anwendung des Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, soweit ein nach Artikel 56a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassener Durchführungsrechtsakt keine abschließende Regelung über zuständige Behörden, den Widerruf und die Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung enthält und7. zur Einführung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49a und Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG, soweit aufgrund des Artikels 49a Abs. 4 oder Artikel 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG erlassene delegierte Rechtsakte keine abschließende Regelung enthalten.Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 4

Berufsbezeichnung „Ingenieur"

§ 4 Berufsbezeichnung „Ingenieur“(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf nur führen, wer 1. ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst; für die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,2. einen nach Nummer 1 gleichwertigen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,3. dazu bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war,4. dazu nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oder5. dazu von der Ingenieurkammer auf schriftlichen Antrag die Genehmigung erhalten hat. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und ihr Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 5.(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem nach Absatz 4 gleichgestellten Staates, der in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat, auch dann zu erteilen, wenn er 1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erhalten, oder2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren dieser Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und zusätzlich im Besitz eines oder mehrerer in einem dieser Staaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung ist; die einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt. Die Anerkennung der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Satz 1 setzt voraus, dass die an sie gestellten übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. (4) Den Nachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt 1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt,2. jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und3. Berufsqualifikationen nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen (erworbene Rechte). (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (6) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn 1. die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat und2. a) bei einer Kapitalgesellschaft die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen und Personen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen, die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben oderb) bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den Absätzen 1 bis 5 berechtigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in der Firma einer Kapitalgesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn 1. mindestens ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen und2. Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben. § 9 bleibt unberührt.

§ 40

Statistik

§ 40 StatistikÜber die Verfahren nach dem ersten Teil wird durch die Kammer eine Landesstatistik geführt. § 16 ThürBQFG gilt entsprechend.

§ 41

Übergangsbestimmungen

§ 41 Übergangsbestimmungen(1) Eintragungen in eine Liste oder in ein Verzeichnis der Kammer nach den bisher geltenden Bestimmungen bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden. (2) Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine geschützte Berufsbezeichnung und den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ zu führen berechtigt ist, bleibt weiter dazu berechtigt. (3) Nach dem bisher geltenden Recht förmlich eingeleitete Verfahren werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen. (4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften im Amt. (5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen. (6) Die in § 6 Abs. 3 für die Fachrichtung Architektur geregelten Anforderungen an die praktische Tätigkeit (Berufspraktikum) treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die Anforderungen gelten nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine praktische Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nach dem bisher geltenden Recht bereits begonnen haben. Für diese Personen sind insoweit die Regelungen des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ein Studium für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur (§ 1 Abs. 2), Landschaftsarchitektur (§ 1 Abs. 3) oder Stadtplanung (§ 1 Abs. 4) an einer deutschen Hochschule in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat, wird in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 von vier Jahren nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 nachgewiesen wird.

§ 42

Gleichstellungsbestimmung

§ 42 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 43

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), außer Kraft.

§ 5

Ausgleichsmaßnahmen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen(1) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 4 Abs. 3 auferlegt die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gestellten Anforderungen unterscheidet. (2) Die Ingenieurkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1 1. eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,2. sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt. (3) Vor der Entscheidung über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 hat die Ingenieurkammer zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ausgleichen; im Fall eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. (4) Die Entscheidung der Ingenieurkammer zur Auferlegung einer oder mehrerer Ausgleichsmaßnahmen muss hinreichend begründet sein. Sie muss insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation entsprechend der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können und3. die nach diesem Gesetz einschlägigen Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren. (5) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nachdem ihr diese Entscheidung von der antragstellenden Person mitgeteilt wurde, abgelegt werden kann; hat die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 4 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden, und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung ist. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zweite Alternative macht die Ingenieurkammer die Rechtswirkungen der Genehmigung davon abhängig, dass die antragstellende Person zunächst jede ihr auferlegte Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließt; sie nimmt dazu in ihre Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 die aufschiebende Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme auf. Die antragstellende Person hat der Ingenieurkammer den Eintritt der aufschiebenden Bedingung unaufgefordert durch geeignete Dokumente nachzuweisen. (7) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb Deutschlands Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6

Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung

§ 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung(1) Die Architektenlisten und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer getrennt nach Fachrichtungen geführt. (2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer 1. in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,2. ein Studium nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (§ 1 Abs. 1) oder ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur (§ 1 Abs. 2), Landschaftsarchitektur (§ 1 Abs. 3) oder Stadtplanung (§ 1 Abs. 4) an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,3. nach Abschluss seines Studiums eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung ausgeübt hat und4. im Fall selbständiger Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat. Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Satz 1 Nr. 3 eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. (3) Für die praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach seinem Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt in der Fachrichtung Architektur, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates die Anforderungen nach 1. den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (Abschluss eines anerkannten Ausbildungsnachweises),2. Artikel 23 Abs. 3, 4 oder 5 (Abschluss bestimmter Ausbildungen in der früheren Tschechoslowakei, in der früheren Sowjetunion oder im früheren Jugoslawien),3. Artikel 47 (Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird),4. Artikel 48 Abs. 2 (Ermächtigung zur Führung des Titels „Architekt“ durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund eines Gesetzes, nach dem dieser Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verliehen werden kann, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben),5. Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang VI (Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Architekten, die in Anhang VI aufgeführt sind und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im dort genannten akademischen Bezugsjahr begann),6. Artikel 49 Abs. 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (in Anhang V aufgeführte Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde) oder7. Artikel 49 Abs. 2 (Bescheinigungen, dass spätestens an den in Artikel 49 Abs. 2 aufgeführten Stichtagen die Berufsbezeichnung „Architekt“ geführt werden durfte und die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt wurden) der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wer in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung verfügt. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Eintragungsantrag abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7.(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt unbeschadet der Artikel 10b bis 10d und 10g der Richtlinie 2005/36/EG, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates vorbehaltlich des § 7 die Voraussetzungen entsprechend § 4 Abs. 3 erfüllt. (7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in die entsprechende Liste eines anderen Landes 1. bereits eingetragen ist oder2. eingetragen war und ihre Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil sie die dafür maßgebliche Wohnung, berufliche Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben hat. § 12 bleibt unberührt.

§ 7

Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Ausgleichsmaßnahmen(1) In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 6 Abs. 6 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterscheidet. (2) Die Architektenkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1 1. in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanunga) eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,b) sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt, 2. in der Fachrichtung Architektura) eine Eignungsprüfung in den Fällen des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG,b) eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt. Die Architektenkammer lehnt den Eintragungsantrag des Inhabers eines Ausbildungsnachweises der Fachrichtung Architektur, der unter Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/ EG eingestuft ist, ab. (3) § 5 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 8

Liste Beratender Ingenieure, Eintragung

§ 8 Liste Beratender Ingenieure, Eintragung(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer geführt. (2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer 1. in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,2. nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen ausgeübt hat (Berufspraxis),4. die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wahrnimmt und5. eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat. Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. (3) Die praktische Tätigkeit muss in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 in ausgewogenem Umfang ermöglicht haben. Die Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein. Sie ist gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung erforderlichen und anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. (4) Der Berufspraxis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. (5) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 9

Gesellschaftsverzeichnis, Kapitalgesellschaft, Eintragung

§ 9 Gesellschaftsverzeichnis, Kapitalgesellschaft, Eintragung(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz nach § 3 Abs. 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Kammer.(2) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie1. ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,2. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und3. in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dassa) Gegenstand des Unternehmens (Zweck der Gesellschaft) die ausschließliche Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 und 7 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen,b) die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 liegt, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird; die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen,c) die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 sind, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird,d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 oder Gesellschaften, die entsprechend Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,e) im Fall einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten undf) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, bei denen in entsprechender Anwendung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 erfüllt sind.(3) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer einzutragen, wenn sie1. ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,2. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und3. in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dassa) Gegenstand des Unternehmens (Zweck der Gesellschaft) die ausschließliche, eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen,b) die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 liegt, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird; die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen,c) die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 sind, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird,d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Gesellschaften, die entsprechend Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,e) im Fall einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten undf) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c, Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass1. Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Beratende Ingenieure, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, zusammen mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und jede der in der Firma der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Sechstel des Kapitals und der Stimmenanteile hält und2. die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Beratende Ingenieure sind, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird.Die übrigen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Kapitalgesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Kapitalgesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Kapitalgesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmenanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Kapitalgesellschaft an vorderster Stelle steht.(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In eine Liste nach § 1 Abs. 1 wird eingetragen, wer ein seiner Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. In die Liste der Stadtplaner wird eingetragen, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung der Stadt- oder Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein gleichwertiges Studium, das auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat. Nach dem Studium nach Satz 1 oder 2 muss eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt worden sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde. (2) Die Studienanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen in den Anwendungsbereich des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG fällt und im Übrigen die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt sowie für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den anderen Fachrichtungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den anderen Fachrichtungen auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt und die übrigen Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf Studienanforderungen auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Absatz 1 Satz 3 eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. (6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (7) Ist die Eintragung in eine Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist ein Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 10 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. (8) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

§ 1

Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt", im Folgenden Architekt genannt, darf führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Listen der jeweiligen Fachrichtung eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. (2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf führen, wer in die von der Architektenkammer und der Ingenieurkammer gemeinsam geführte Liste der Stadtplaner eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Die eingetragene Person muss der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer angehören. Sie darf die Berufsbezeichnung mit einem die Kammerzugehörigkeit kennzeichnenden Zusatz führen. (3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 oder 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf führen, wer mit diesem Zusatz in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer 1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder2. sich mit anderen Architekten oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (4) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf führen, 1. wera) aufgrund eines Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens mindestens den akademischen Grad Bachelor tragen darf,b) das Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens nach mindestens sechs Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat oderc) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, 2. wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen,3. wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,4. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist,5. wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist oder6. wer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 erfüllt. Die Ingenieurkammer kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind. (5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. In die Liste wird auf Antrag eingetragen, wer 1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,2. nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1aa) in der Regel den akademischen Grad "Master" tragen darf und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren oderb) als Ausnahme den akademischen Grad "Bachelor" tragen darf und eine praktische Tätigkeit von vier Jahren nachweist und3. im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist. Die praktische Tätigkeit muss im Fall des 1. Satzes 2 Nr. 2 a in den letzten drei Jahren,2. Satzes 2 Nr. 2 b in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde. (6) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen Personen nur verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen befugt sind. (7) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.(8) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

Eingangsformel ThürAIKG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt", im Folgenden Architekt genannt, darf führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Listen der jeweiligen Fachrichtung eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. (2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf führen, wer in die von der Architektenkammer und der Ingenieurkammer gemeinsam geführte Liste der Stadtplaner eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Die eingetragene Person muss der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer angehören. Sie darf die Berufsbezeichnung mit einem die Kammerzugehörigkeit kennzeichnenden Zusatz führen. (3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 oder 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf führen, wer mit diesem Zusatz in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer 1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder2. sich mit anderen Architekten oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (4) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf führen, 1. wera) aufgrund eines Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens mindestens den akademischen Grad Bachelor tragen darf,b) das Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens nach mindestens sechs Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat oderc) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, 2. wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen,3. wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,4. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist,5. wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist oder6. wer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 erfüllt. Die Ingenieurkammer kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind. (5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. In die Liste wird auf Antrag eingetragen, wer 1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,2. nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1aa) in der Regel den akademischen Grad "Master" tragen darf und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren oderb) als Ausnahme den akademischen Grad "Bachelor" tragen darf und eine praktische Tätigkeit von vier Jahren nachweist und3. im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist. Die praktische Tätigkeit muss im Fall des 1. Satzes 2 Nr. 2 a in den letzten drei Jahren,2. Satzes 2 Nr. 2 b in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde. (6) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen Personen nur verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen befugt sind. (7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 10

Versagung der Eintragung

§ 10 Versagung der Eintragung(1) Die Eintragung in die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, 1. solange er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihm das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,2. solange ihm die Ausübung einer der in § 3 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,3. wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 3 ungeeignet ist oder4. solange er geschäftsunfähig oder ihm zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Die Eintragung kann einem Bewerber versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags 1. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder2. sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat. (2) Die Eintragung ist auch während des vom Ehrenausschuss nach § 33 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für auswärtige Personen entsprechend.

§ 11

Löschung der Eintragung

§ 11 Löschung der EintragungDie Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Persona) dies beantragt,b) verstorben ist,c) ihre Wohnung oder ihre Niederlassung in Thüringen aufgegeben hat, 2. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 10 im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten oder3. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach den §§ 1 oder 9 erkannt worden ist. Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 und 3 findet auf die Verzeichnisse nach den § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Eintragung darf erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.

§ 12

Tätigkeit des Eintragungsausschusses

§ 12 Tätigkeit des Eintragungsausschusses(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer soll in die Liste eingetragen sein, in die die Eintragung beantragt wird und die gleiche Ausbildung wie der Antragsteller abgeschlossen haben. (2) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse beziehen. Die zu begründende und rechtsmittelfähige Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. (3) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. (4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 13

Bildung der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen

§ 13 Bildung der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen(1) In Thüringen werden eine Architektenkammer und eine Ingenieurkammer gebildet, sie führen die Bezeichnungen "Architektenkammer Thüringen" beziehungsweise "Ingenieurkammer Thüringen". Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt. (2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten sowohl für die Architekten- als auch für die Ingenieurkammer (im Folgenden Kammer), soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. (3) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. (4) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

§ 14

Mitgliedschaft in der Architektenkammer

§ 14 Mitgliedschaft in der Architektenkammer(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer. (2) Die Architektenkammer kann Personen als freiwillige Mitglieder aufnehmen, die einen Abschluss in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 oder 2 an einer Ausbildungsstätte nach § 4 nachweisen und noch nicht über die Berufserfahrung nach § 4 Abs. 1 verfügen. Die freiwillige Mitgliedschaft endet im Fall des Ausschlusses nach § 33 Abs.1, längstens jedoch nach fünf Jahren. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.

§ 15

Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer

§ 15 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer(1) Die in die Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Stadtplaner eingetragenen Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer. Dies gilt nicht für Ingenieure, die in Thüringen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Hauptniederlassung haben. (2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer 1. nach § 1 Abs. 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf,2. in Thüringen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seine berufliche Beschäftigung ausübt und3. eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur ausübt. Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 10 versagt werden. (3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16

Aufgaben der Kammern

§ 16 Aufgaben der Kammern(1) Aufgabe der Kammern ist es, 1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,2. die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,3. weitere Listen von Architekten und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, zu führen und Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgaben den Kammern durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden,4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,5. die Behörden, Gerichte und Institutionen in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,7. bei der Gestaltung des Sachverständigenwesens mitzuwirken und auf Anforderung von Behörden, Gerichten oder Dritten Sachverständige namhaft zu machen,8. die Kammerangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,9. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung und Durchführung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,10.zur Qualitätssicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen beizutragen und11.die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern. Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 5. März 1991 (BGBl. I S. 533) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der betroffenen Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung. (2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. (3) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt, des Bauwesens und der Baukultur zu fördern. (4) Aufgrund einer Satzung kann die Kammer zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an bestehenden beteiligen. (5) Das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind.

§ 17

Organe der Kammern

§ 17 Organe der Kammern(1) Organe der Kammern sind 1. die Vertreterversammlung und2. der Vorstand. (2) Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Kammern nach § 34 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein. (3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.

§ 18

Vertreterversammlung

§ 18 Vertreterversammlung(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. (2) Die Kammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung sowie die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Ausschüsse. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind. (3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1. es der Vorstand beschließt,2. mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands dies schriftlich beantragt oder3. es die Aufsichtsbehörde verlangt.

§ 19

Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 19 Aufgaben der Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. die nach diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen und Ordnungen und andere, der Erfüllung der Aufgaben und der Geschäftstätigkeit der Kammer dienende Ordnungen, 2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 20),3. den Haushaltsplan,4. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der Rechnungsprüfer,5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,6. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 26), des Schlichtungsausschusses (§ 27) und des Ehrenausschusses (§ 31),7. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,8. die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Organe und der Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse und9. die Gründung von und den Beitritt zu weiteren Einrichtungen und Stiftungen. (2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Bei Beschlüssen über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5) Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 2

Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister(1) Personen, die in Thüringen weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 1 Abs. 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie 1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder2. die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Kammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 genannten Personen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei 1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,3. einen Berufsqualifikationsnachweis und4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 und 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" geführt werden sollen, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Anforderungen des § 1 Abs. 3 erfüllt werden. (3) Einer Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 5 einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. (4) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss in einer Fachrichtung nach § 3 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften verfügen, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen nicht gegeben ist. (5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

§ 20

Vorstand

§ 20 Vorstand(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens vier und höchstens zehn Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder der Architektenkammer müssen Pflichtmitglieder sein; ein Beisitzer kann auch freiwilliges Mitglied sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Präsident der Ingenieurkammer müssen Pflichtmitglieder sein. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer zuständig. (3) Der Präsident, im Fall seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss bleiben unberührt. (4) Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Vorstands oder vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 21

Satzungen

§ 21 Satzungen(1) Die Kammern können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie haben mindestens Bestimmungen zu treffen über 1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),2. die Wahl der Vertreterversammlung,3. die Beiträge und Verwaltungskosten,4. die Haushalts- und Kassenführung,5. das Schlichtungsverfahren,6. das Ehrenverfahren,7. den Beschluss über den Haushaltsplan und8. die Fortbildung. (2) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung sowie der Wortlaut der in Satz 1 genannten Satzungen sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Wortlauts kann auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung muss in diesem Fall angegeben werden, wo der Wortlaut bekannt gemacht wird. Andere Satzungen sind in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk zu veröffentlichen, das in der Hauptsatzung bestimmt wird.

§ 22

Hauptsatzung

§ 22 HauptsatzungDie Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der Kammer,2. die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,4. die Zusammensetzung des Vorstands sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,5. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen,6. die Zusammensetzung der Ausschüsse, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl ihrer Vorsitzenden und Mitglieder und7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

§ 23

Finanzwesen

§ 23 Finanzwesen(1) Der Finanzbedarf der Kammern wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit sowie nach der Anzahl der Mitarbeiter ihrer Büros gestaffelt werden. (2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen können die Kammern Verwaltungskosten erheben. Das Nähere bestimmt eine Verwaltungskostenordnung. (3) Die Kammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24

Einziehung rückständiger Beiträge

§ 24 Einziehung rückständiger Beiträge(1) Rückständige Beiträge, Umlagen und Verwaltungskosten werden aufgrund der von dem Geschäftsführer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Bestimmungen beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen. (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Bestimmung des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 25

Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte

§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften und Personen oder Gesellschaften, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 angezeigt haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse sind folgende Daten einzutragen: 1. Vor- und Familiennamen, akademische Grade,2. Geburtsdaten,3. Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich deren elektronische Erreichbarkeit (Telefon, Fax, E-Mail und Internet),4. Anschrift der Wohnung, wenn keine berufliche Niederlassung oder kein Dienst- oder Beschäftigungsort in Thüringen besteht,5. Fachrichtung und Tätigkeitsart. (3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen von den Kammern veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, soweit der Betroffene nicht widerspricht. Die Kammer hat die Betroffenen anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. (4) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Kammern auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Kammern erteilen die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellen die notwendigen Bescheinigungen aus; sie sind insoweit zuständige Behörden. (5) Mit der Löschung der Eintragung nach § 11 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Sie sind fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung zu löschen, sofern der Betroffene nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Kammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten nach den Sätzen 1 und 4 dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat. (6) Bei den Kammern gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von den Kammern wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 30 und Verweise nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.

§ 26

Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses

§ 26 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss. (2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. (3) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungs- oder dem Ehrenausschuss angehören, nicht Dienstkräfte der Kammer oder als Angehörige der Aufsichtsbehörde nicht mit der Aufsicht über die Kammer nach § 34 befasst sein. (4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

§ 27

Schlichtungsausschuss

§ 27 Schlichtungsausschuss(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern tätig. Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer müssen Mitglieder der Kammer sein. (2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

§ 28

Berufspflichten

§ 28 Berufspflichten(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. (2) Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. sich kollegial zu verhalten, das geistige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung erstellt wurden,2. sich so beruflich weiterzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist,3. anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,4. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmern Rechnung getragen wird und5. die Kammerbeiträge zu entrichten. (3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen oder als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. (4) Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten für auswärtige Personen nach § 2 sowie Gesellschaften nach den §§ 5 bis 7 entsprechend. (5) Führt eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten zu einer Rüge nach § 30 oder zu einer Maßnahme im Ehrenverfahren nach § 33, ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten zulässig, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, wenn der Betroffene einer Dienst- oder Staatsaufsicht unterliegt und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

§ 29

Berufshaftpflichtversicherung

§ 29 Berufshaftpflichtversicherung(1) Selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure, Stadtplaner und Gesellschaften mit diesen Personen müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, für die Dauer ihrer Eintragung aufrechterhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt bei im Bauwesen tätigen Personen und Gesellschaften für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können bei Gesellschaften auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich bei Gesellschaften mindestens auf den vierfachen Betrag, im Übrigen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Kammern sind zuständige Stellen im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Bescheinigungen sind gleichwertig; aus den Bescheinigungen, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

§ 3

Berufsaufgaben

§ 3 BerufsaufgabenWesentliche Berufsaufgabe ist in der Fachrichtung 1. Architektur insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von baulichen Anlagen,2. Innenarchitektur insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden,3. Landschaftsarchitektur insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten und die Erstellung von ökologisch-gestalterischen Gutachten und landschaftspflegerischen Begleitplänen,4. Stadtplanung insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung,5. Ingenieurwesen insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung. Wesentliche Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 5. Zu den Berufsaufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Moderation, Mediation, Projektentwicklung und Projektsteuerung, die Überwachung der Ausführung und die Erstellung von Gutachten.

§ 30

Rügerecht des Vorstands

§ 30 Rügerecht des Vorstands(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds oder einer Gesellschaft, durch das Berufspflichten verletzt wurden, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen oder als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet ist. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Betroffene zu hören. (4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Betroffenen gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden. (5) Gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Betroffene binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird. (6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Kammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 31

Ehrenausschuss

§ 31 Ehrenausschuss(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden können Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die nach § 34 mit der Aufsicht über die Kammer befasst sind. (2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreter und die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden. (4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören. (5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. (6) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.

§ 32

Ehrenverfahren

§ 32 Ehrenverfahren(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. (2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen: 1. ein Betroffener gegen sich selbst sowie2. der Vorstand der Kammer. (3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. (4) Ist ein Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wurde.

§ 33

Maßnahmen im Ehrenverfahren

§ 33 Maßnahmen im Ehrenverfahren(1) Gegenüber einer natürlichen Person kann der Ehrenausschuss erkennen auf 1. einen Verweis,2. eine Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,3. den Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Kammer zu bekleiden,4. die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,5. die Löschung der Eintragung in den Listen oder Verzeichnissen nach den §§ 1, 2, 5 und 9 sowie6. den Ausschluss aus der Kammer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 in sich ein. (2) Gegenüber einer Gesellschaft kann der Ehrenausschuss erkennen auf 1. einen Verweis, 2. eine Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro sowie3. die Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 5 Abs. 2. (3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. (4) Geldbußen fließen der Kammer zu.

§ 34

Aufsicht

§ 34 Aufsicht(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammern führt das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium (Rechtsaufsichtsbehörde). Die §§ 119 bis 121 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder2. eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 6 verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kammern. (4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen den Kammern zu. Sie haben die notwendigen Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG zu tragen, die Betroffenen zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 3.

§ 36

Rechtsverordnungen

§ 36 RechtsverordnungenDas für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über 1. die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,3. die Anforderungen an die nach § 4 erforderliche praktische Tätigkeit vor der Eintragung in die Listen nach § 1 einschließlich der zu besuchenden Fortbildungsmaßnahmen und4. das Ehrenverfahren zu regeln.

§ 37

Fortführen der Berufsbezeichnung

§ 37 Fortführen der Berufsbezeichnung(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiter führen. Die als "Architekt für Stadtplanung" eingetragenen Architekten können sowohl diese als auch die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" führen. (2) Die als "Garten- und Landschaftsarchitekten" eingetragenen Architekten können sowohl diese als auch die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt" führen.

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen(1) Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Berufsbezeichnung nach § 1 in ihrer Firma geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen. (2) Die Bestellung der Personen für die bisherigen Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien dauert bis zu ihrem regulären Ende fort, soweit nicht die Vertreterversammlung innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubesetzung beschließt. (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als "Beratender Ingenieur" in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen war, darf die Berufsbezeichnung weiterhin führen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 nicht erfüllt sind. (4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf, ohne dass ihm der akademische Grad "Master" oder "Bachelor" verliehen wurde, kann in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen werden, wenn er einen vergleichbaren Studienabschluss nachweist. Dem akademischen Grad 1. "Master" ist ein Studium mit einer mindestens vierjährigen, 2. "Bachelor" ist ein Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit vergleichbar. (5) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund eines Studiums an einer Hochschule erwirbt, die die akademischen Grade "Master" und "Bachelor" nicht verleiht, kann in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen werden, wenn der Studienabschluss im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 vergleichbar ist.

§ 39

Gleichstellungsbestimmung

§ 39 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In eine Liste nach § 1 Abs. 1 wird eingetragen, wer ein seiner Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. In die Liste der Stadtplaner wird eingetragen, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung der Stadt- oder Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein gleichwertiges Studium, das auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat. Nach dem Studium nach Satz 1 oder 2 muss eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt worden sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde. (2) Die Studienanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen in den Anwendungsbereich des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG fällt und im Übrigen die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt sowie für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den anderen Fachrichtungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den anderen Fachrichtungen auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt und die übrigen Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf Studienanforderungen auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Absatz 1 Satz 3 eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. (6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (7) Ist die Eintragung in eine Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist ein Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 10 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. (8) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. das Thüringer Architektengesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 113),2. das Thüringer Ingenieurgesetz vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 113), und 3. das Thüringer Ingenieurkammergesetz vom 6. August 1993 (GVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 113),außer Kraft.

§ 5

Gesellschaften

§ 5 Gesellschaften(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 und der Zusatz nach § 1 Abs. 3 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der jeweiligen Kammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 6 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. (2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz in Thüringen hat und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass 1. der Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 3 ist,2. die Berufsangehörigen nach § 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige freier Berufe sind und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und7. die für die Berufsangehörigen nach § 1 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Berufsbezeichnungen können zusammen geführt werden, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 3 die zur Geschäftsführung befugten Personen zusammen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird und die Anforderungen des Satzes 1 im Übrigen erfüllt werden; die Eintragung der Gesellschaft kann nur bei einer Kammer beantragt werden. (3) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn 1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,2. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von in der Regel höchstens einem Jahr setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

§ 6

Auswärtige Gesellschaften

§ 6 Auswärtige Gesellschaften(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen. Die Kammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass 1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 29 besteht. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gelten die §§ 30, 32 und 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

§ 7

Partnerschaftsgesellschaften

§ 7 PartnerschaftsgesellschaftenAuf Partnerschaften findet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung kann beschränkt werden 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 29 und2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

§ 8

Allgemeine Regelungen für die Eintragung

§ 8 Allgemeine Regelungen für die Eintragung(1) Über die Eintragung in die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse entscheidet der Eintragungsausschuss. Er ist berechtigt, zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen. (2) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis steht der Eintragung in eine andere Liste oder ein anderes Verzeichnis nicht entgegen.

§ 9

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

§ 9 Liste der bauvorlageberechtigten IngenieureIn die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist von der Ingenieurkammer auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.