Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) Vom 24. März 2006 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 210
Anlage (zu § 2 ) I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz 1.2 Gewerbeordnung 1.3 Arbeitsstättenverordnung 1.4 Druckluftverordnung 1.5 Bildschirmarbeitsverordnung 1.6 Baustellenverordnung 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2.2 Verordnungen aufgrund des § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 2.2.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 2.2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2.2.3 Maschinenlärminformations-Verordnung 2.2.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 2.2.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 2.2.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen 2.2.7 Maschinenverordnung 2.2.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten 2.2.9 Explosionsschutzverordnung 2.2.10 Aufzugsverordnung 2.2.11 Aerosolpackungsverordnung 2.2.12 Druckgeräteverordnung 2.3 Betriebssicherheitsverordnung 2.4 Medizinproduktegesetz 2.5 Verordnungen aufgrund der §§ 11 und 37 des Medizinproduktegesetzes 2.5.1 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten 2.5.2 Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte 2.5.3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.5.4 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Sprengstoffgesetz 3.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 3.5 Gefahrstoffverordnung 3.6 Biostoffverordnung 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitgesetz 4.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 4.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 4.4 Fahrpersonalgesetz 4.5 Fahrpersonalverordnung 4.6 Gesetz über den Ladenschluss 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Mutterschutzgesetz 5.3 Bundeserziehungsgeldgesetz 5.4 Heimarbeitsgesetz 5.5 Kinderarbeitsschutzverordnung 6 Sonstiges 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 6.2 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden 6.3 Berufskrankheiten-Verordnung 6.4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 6.5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis 1. Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde AKMP Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts DIMDI Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information GewB untere Gewerbebehörde LMET Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen PolB Polizeibehörde TLAtV Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz TLBA Thüringer Landesbergamt TLLV Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz TLVwA Thüringer Landesverwaltungsamt TMSFG das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium (Stand 1. Januar 2006: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit) TMLNU das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (Stand 1. Januar 2006: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt) TMWTA das für Energiewirtschaft sowie Mess- und Eichwesen zuständige Ministerium (Stand 1. Januar 2006: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit) ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl. 2. Bedeutung von Zeichen bei mehreren zuständigen Behörden Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden aufgeführt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, bedeutet: Schrägstrich: alternative Zuständigkeit, Semikolon: Doppelzuständigkeit. 3. Zuständigkeit der Bergbehörden Soweit in Spalte 4 des Verzeichnisses nach einem Schrägstrich das Landesbergamt als zuständige Behörde bestimmt ist, bezieht sich diese Zuständigkeit ausschließlich auf a) Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, b) die Entsorgung von Abfällen unter Tage nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf c) Arbeiten, die zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen aufgrund der Bestimmungen des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes (ThürABbUHG) vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürABbUHG genannten unterirdischen Hohlräume wie Tunnelbauten in Verbindung mit Verkehrsbauten oder Wasserbauwerken und für Gewerbetätigkeiten in unterirdischen Hohlräumen. 4. Abgrenzung von Zuständigkeiten für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten Für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten werden folgende allgemeine Festlegungen zur Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz und dem Landesbergamt getroffen: a) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundesberggesetzes in der Fassung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, unterliegen der Aufsicht des Landesbergamtes. b) Einrichtungen über Tage, die der Weiterverarbeitung von bergbaulichen Rohstoffen dienen, unterliegen der Aufsicht des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz. c) In Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch wesentliche Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden mit Zulassung des Hauptbetriebsplans unter Beteiligung des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Schnittstellen festgelegt, die die Zuständigkeiten zwischen dem Landesbergamt und dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz abgrenzen. d) Kleine Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden insgesamt der Aufsicht des Landesbergamtes unterstellt. e) Einrichtungen auf dem Gelände von Bergbaubetrieben, die keinen bergbaulichen Bezug haben, unterliegen der Aufsicht des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz. Bei der Entstehung neuer oder nach wesentlichen Änderungen bestehender Einrichtungen sind die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz zwischen dem Landesbergamt und dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz nach den Festlegungen der Buchstaben a bis e neu abzustimmen und festzulegen. Die von diesen Regelungen betroffenen Unternehmen werden in eine gemeinsam vom Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz und vom Landesbergamt aktuell zu führende Liste aufgenommen. Betroffenen kann die Einsichtnahme in diese Liste gewährt werden. III. Verzeichnis Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 1 2 3 4 1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten 1.1 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.1 § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen bei besonderen Gefährdungssituationen TLAtV 1.1.2 § 17 Abs. 2 Satz 1 Beratung von Beschäftigten TLAtV 1.1.3 § 21 Abs. 1 Satz 2 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten TLAtV 1.1.4 Abs. 3 Zusammenwirken und Förderung des Erfahrungsaustausches mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Überwachung und gegenseitige Unterrichtung TLAtV 1.1.5 Abs. 4 Treffen von Vereinbarungen mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen TMSFG 1.1.6 § 22 Abs. 1 Satz 1 Verlangen von Auskünften und Unterlagen TLAtV 1.1.7 Abs. 3 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall TLAtV 1.1.8 Satz 2 Setzen einer angemessenen Frist zur Ausführung der Anordnung TLAtV 1.1.9 Satz 3 Untersagung der von der Anordnung betroffenen Arbeit oder der Verwendung oder des Betriebs der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel TLAtV 1.1.10 Satz 4 Herstellung des Einvernehmens bei Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen TMSFG 1.1.11 § 23 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen der Arbeitgeber TLAtV 1.1.12 Abs. 3 Satz 1 Unterrichtung der für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, der Träger der Sozialhilfe sowie der Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes TLAtV 1.1.13 Satz 2 Zusammenarbeit mit den genannten Einrichtungen TLAtV 1.1.14 Abs. 4 Veröffentlichung des Jahresberichts TMSFG 1.1.15 § 24 Satz 1 Nr. 3 Mitteilung der Angaben für den Unfallverhütungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales TMSFG 1.1.16 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 1.2 Gewerbeordnung 1.2.1 § 139b Abs. 6 Betreten und Besichtigung der Unterkünfte TLAtV/TLBA 1.2.2 § 147 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 1.3 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung 1.3.1 § 3 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen TLAtV/TLBA 1.4 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung 1.4.1 § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen TLAtV/TLBA 1.4.2 § 5 Anordnung weitergehender Anforderungen TLAtV/TLBA 1.4.3 § 6 Zulassung von Ausnahmen TLAtV/TLBA 1.4.4 § 7 Abs. 4 Anordnung außerordentlicher Prüfungen TLAtV/TLBA 1.4.5 § 12 Abs. 1 Satz 4 und 6 bis 8 Zulassung von Ausnahmen TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 1.4.6 § 13 Ermächtigung von Ärzten TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 1.4.7 § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Entscheidung über die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 1.4.8 Abs. 3 Ersetzung der Bescheinigung des nach § 13 ermächtigten Arztes durch eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 1.4.9 § 16 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme und Aufbewahrung der Karteikarten TLAtV/TLBA 1.4.10 § 17 Abs. 1 Satz 2 Zulassung der Ausnahme TLAtV/TLBA 1.4.11 Abs. 2 Satz 2 Anordnung weitergehender Anforderungen, Zulassung von Ausnahmen TLAtV/TLBA 1.4.12 § 18 Abs. 2 Satz 2 Erteilung des Befähigungsscheins TLAtV/TLBA 1.5 Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung 1.5.1 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 1.6 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung 1.6.1 § 2 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Vorankündigungen TLAtV 1.6.2 § 7 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung über ein gefährliches Verbraucherprodukt TLAtV 2.1.2 § 7 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung über den Entzug des GS-Zeichens TLAtV 2.1.3 § 8 Abs. 2 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in Verkehr gebrachten Produkte TLAtV 2.1.4 Abs. 3 Koordinierung der Überwachung TMSFG 2.1.5 Abs. 4 und 5 Treffen von Maßnahmen einschließlich Warnung der Öffentlichkeit TLAtV 2.1.6 Abs. 6 Informierung der GS-Stelle bei einem nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 entsprechendem Produkt TLAtV 2.1.7 Abs. 7 Betreten von Räumen oder Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten TLAtV 2.1.8 Abs. 8 Entnahme von unentgeltlichen Proben und Verlangen von Mustern TLAtV 2.1.9 Abs. 9 Satz 2 und 4 Entgegennahme von Auskünften sowie Belehrung TLAtV 2.1.10 Abs. 10 Satz 1 Informierung und Unterstützung der beauftragten Stelle TLAtV 2.1.11 § 11 Abs. 1 Entgegennahme und Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als zugelassene Stelle sowie Benennung als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren ZLS 2.1.12 Abs. 2 und 3 Benennung einer Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich ZLS 2.1.13 Abs. 5 Überwachung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Geschäftsräumen und Prüflaboratorien sowie Verlangen von Unterlagen ZLS 2.1.14 Abs. 6 Verlangen von Auskünften und Unterlagen von der zugelassenen Stelle sowie Unterrichtung der nach Absatz 1 für das Anerkennungsverfahren zuständigen Behörden TLAtV 2.1.15 § 12 Abs. 2 Abstimmung mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Durchführung von Risikobewertungen sowie Entgegennahme der Unterrichtung über das Ergebnis TLAtV 2.1.16 Abs. 4 Entgegennahme der Unterstützung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nebst deren Erkenntnisse TLAtV 2.1.17 § 13 Abs. 5 Recht der Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte TMSFG 2.1.18 § 15 Abs. 1 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall TLAtV/TLBA 2.1.19 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage TLAtV/TLBA 2.1.20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 TLAtV/TLBA 2.1.21 § 17 Abs. 5 Benennung und Bekanntmachung von Überwachungsstellen TMSFG 2.1.22 Abs. 7 Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen ZLS 2.1.23 § 18 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen TLAtV/TLBA 2.1.24 § 19 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 2.2 Verordnungen aufgrund des § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 2.2.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1.1 § 3 Abs. 3 Kontrolle von Unterlagen TLAtV 2.2.1.2 § 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.2.1 § 3 Abs. 3 Satz 1 Verlangen der Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle TLAtV 2.2.2.2 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.3 Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.3.1 § 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.4.1 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.5.1 § 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.6.1 § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.7 Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.7.1 § 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.8.1 § 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.9 Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.9.1 § 4 Abs. 5 Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag TLAtV 2.2.9.2 § 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.10 Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.10.1 § 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.11 Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 -3805-) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.11.1 § 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.2.12 Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 -3806-) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.12.1 § 4 Abs. 4 Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke TLAtV 2.2.12.2 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 2.3 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung 2.3.1 § 11 Satz 2 Verlangen von Aufzeichnungen TLAtV 2.3.2 § 13 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis TLAtV/TLBA 2.3.3 Abs. 4 Entscheidung über einen Antrag TLAtV/TLBA 2.3.4 § 14 Abs. 6 Satz 2 Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens TMSFG 2.3.5 § 15 Abs. 3 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 bis Satz 4 Entgegennahme von Mitteilungen über Prüffristen und Festlegung von Prüffristen TLAtV/TLBA 2.3.6 Abs. 17 Verkürzung oder Verlängerung von Fristen im Einzelfall TLAtV/TLBA 2.3.7 § 16 Abs. 1 und 2 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall TLAtV/TLBA 2.3.8 § 18 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen TLAtV/TLBA 2.3.9 Abs. 2 Verlangen von sicherheitstechnischen Beurteilungen TLAtV/TLBA 2.3.10 § 19 Abs. 2 Verlangen von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen TLAtV/TLBA 2.3.11 § 20 Entgegennahme von Mängelanzeigen TLAtV/TLBA 2.3.12 § 24 Abs. 6 Entsendung von Vertretern zu Sitzungen des Ausschusses für Betriebssicherheit TMSFG 2.3.13 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet 2.3.14 § 27 Abs. 3 Satz 2 Verlangen von Änderungen TLAtV/TLBA 2.4 Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung 2.4.1 § 12 Abs. 1 Satz 2 Anforderung einer Liste der Sonderanfertigungen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET b) für aktive Medizinprodukte TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET 2.4.2 § 13 Abs. 2 und 3 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren und Ersuchen um eine Stellungnahme a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV c) für Medizinprodukte mit Messfunktion TMWTA 2.4.3 § 15 Abs. 1 und 2 Akkreditierung und Überwachung von Benannten Stellen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.4 Abs. 5 Satz 2 Akkreditierung von Prüflaboratorien a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.5 § 16 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der schriftlichen Mitteilungen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.6 Abs. 2 Rücknahme und Widerruf der Akkreditierung und Benennung einer Benannten Stelle a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.7 Abs. 4 Satz 1 Mitteilung des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.8 § 18 Abs. 4 Unterrichtung über eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Bescheinigungen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLG b) für aktive Medizinprodukte ZLS 2.4.9 § 20 Abs. 6 Entgegennahme von Anzeigen über klinische Prüfungen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.10 Abs. 7 Satz 4 Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung a) für nichtaktive Medizinprodukte TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.11 § 24 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika TLLV 2.4.12 § 25 Abs. 1 bis 4 Entgegennahme von Anzeigen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.13 Abs. 5 Satz 1 Übermittlung von Informationen an das DIMDI a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.14 § 26 Abs. 1 und 2 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen sowie Treffen von Maßnahmen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET, soweit das Betreiben und Anwenden betroffen sind 2.4.15 Abs. 7 Unterrichtung über durchgeführte Überprüfungen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.16 § 27 Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger Führung der CE-Kennzeichnung a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.17 § 28 Abs. 1 bis 4 Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.18 § 29 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme von Bewertungen und Entscheidung über Maßnahmen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.19 Abs. 2 Ersuchen auf Unterrichten über personenbezogene Daten a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.20 § 30 Abs. 2 und 3 Satz 2 Entgegennahme von Anzeigen, Übermittlung von Daten an das DIMDI und Verlangen von Nachweisen der Sachkenntnis von Sicherheitsbeauftragten a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET b) für aktive Medizinprodukte TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET 2.4.21 § 31 Abs. 3 Satz 1 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis von Medizinprodukteberatern a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET b) für aktive Medizinprodukte TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET 2.4.22 § 34 Ausstellung von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit und Auskunftserteilung über Verbotsgründe a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.4.23 §§ 42 und 43 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet 2.5 Verordnungen aufgrund der §§ 11 und 37 des Medizinproduktegesetzes 2.5.1 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3393) in der jeweils geltenden Fassung 2.5.1.1 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLLV 2.5.2 Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148) in der jeweils geltenden Fassung 2.5.2.1 § 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLLV 2.5.3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung 2.5.3.1 § 4a Satz 3 Verlangen von Unterlagen LMET 2.5.3.2 § 6 Abs. 2 und 4 Satz 2 Verlängerung von Fristen und Verlangen von Nachweisen TLAtV 2.5.3.3 § 7 Abs. 3 Verlangen der Einsichtnahme in Medizinproduktebücher TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET 2.5.3.4 § 8 Abs. 3 Satz 1 Befreiung von der Pflicht zur Führung von Bestandsverzeichnissen TLAtV 2.5.3.5 Abs. 5 Verlangen der Einsichtnahme in Bestandsverzeichnisse TLAtV; bei Medizinprodukten mit Messfunktion auch LMET 2.5.3.6 § 11 Abs. 5 Durchführung von messtechnischen Kontrollen, Entgegennahme von Anzeigen und Verlangen von Nachweisen LMET 2.5.3.7 § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet 2.5.3.8 § 15 Nr. 4 Satz 2 Verlangen von Nachweisen TLAtV 2.5.3.9 Anlage 2 Nr. 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen LMET 2.5.4 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung 2.5.4.1 § 11 Abs. 1 Satz 4 Abstimmung von Produktprüfungen und Überprüfungen der Produktionsverfahren mit der zuständigen Bundesoberbehörde a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.5.4.2 § 13 Satz 1 Entgegennahme des Ergebnisses einer Risikobewertung von der zuständigen Bundesoberbehörde a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.5.4.3 § 14 Abs. 4 Überwachung von durchgeführten Maßnahmen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.5.4.4 § 15 Treffen von notwendigen Maßnahmen a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.5.4.5 § 17 Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 2.5.4.6 § 18 Satz 1 Mitteilung von Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten TMSFG 2.5.4.7 § 20 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Meldungen und Mitteilungen über getroffene Anordnungen sowie zur Risikobewertung a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika TLLV b) für aktive Medizinprodukte TLAtV 3 Gefährliche Stoffe 3.1 Sprengstoffgesetz 3.1.1 § 5 Abs. 4 Zusätzliche Anforderungen im Einzelfall TLAtV/TLBA 3.1.2 § 7 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 ) Erteilung der Erlaubnis TLAtV/TLBA 3.1.3 § 8a Abs. 4 Aussetzen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens TLAtV/TLBA 3.1.4 Abs. 5 Satz 1 Einholen von Erkundigungen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung TLAtV/TLBA 3.1.5 Satz 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates, bei einer Bescheinigung eines fremdsprachigen Staats in beglaubigter Übersetzung TLAtV/TLBA 3.1.6 § 8b Abs. 1 Satz 4 Einholen einer Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle TLAtV/TLBA 3.1.7 Abs. 2 Satz 1 Verlangen eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens in Zweifelsfällen TLAtV/TLBA 3.1.8 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fachkundeprüfung TLAtV/TLBA 3.1.9 § 11 Satz 2 Fristverlängerung aus besonderen Gründen TLAtV/TLBA 3.1.10 § 12 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebs nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis, Untersagung der Fortsetzung des Betriebs TLAtV/TLBA 3.1.11 § 14 Entgegennahme der Anzeigen a) über den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 an Endverbraucher GewB b) in allen übrigen Fällen TLAtV/TLBA 3.1.12 § 15 Abs. 7 Nr. 1 Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 TLAtV/TLBA 3.1.13 § 17 Abs. 1 bis 3 (auch in Verbindung mit § 28 ) Erteilung oder Versagung der Lagergenehmigung TLAtV/TLBA 3.1.14 Abs. 4 und 5 Zulassung oder Versagung der Bauart von Bauteilen oder Systemen TLAtV/TLBA 3.1.15 § 20 (auch in Verbindung mit § 36 ) Ausstellung des Befähigungsscheins; Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2 für den Befähigungsschein TLAtV/TLBA 3.1.16 § 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung oder Anzeige TLAtV/TLBA 3.1.17 § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 28 und § 36 Abs. 4 Nr. 2 ) Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall TLAtV/TLBA 3.1.18 § 23 Satz 1 (auch in Verbindung mit § 28 ) Verlangen der Vorlage von Urkunden TLAtV/TLBA 3.1.19 § 26 (auch in Verbindung mit § 28 ) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen oder einen Sprengunfall TLAtV 3.1.20 § 27 Abs. 1 bis 5 Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang oder die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall im nicht gewerblichen Bereich TLAtV 3.1.21 §§ 30 , 31 Abs. 1 und 2 , Überwachung des Umgangs und des Verkehrs; Verlangen der Auskunftserteilung und Vornahme von Handlungen zur Überwachung, § 32 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Nr. 3 ) Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall; Sicherstellen explosionsgefährlicher Stoffe a) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklasse T1 (nach Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) an Endverbraucher und dem Überlassen dieser Gegenstände an andere GewB b) in allen übrigen Fällen TLAtV/TLBA 3.1.22 § 32a Abs. 1 Satz 1 Entnahme einer Stichprobe und Veranlassen einer Prüfung auf Übereinstimmung mit bei der Zulassung vorgelegter Stoffprobe oder, im Falle der Explosivstoffe, mit EG-Baumuster durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung TLAtV/TLBA 3.1.23 Satz 3 Treffen aller geeigneten vorläufigen Maßnahmen, wenn die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt wird oder die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt werden TLAtV/TLBA 3.1.24 Satz 4 Untersagen der Tätigkeit TLAtV/TLBA 3.1.25 Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt; erforderlichenfalls Treffen geeigneter Maßnahmen nach Absatz 1 TLAtV/TLBA 3.1.26 § 33 Anordnung von Beschäftigungsverboten TLAtV/TLBA 3.1.27 § 34 Rücknahme und Widerruf von Erlaubnis, Zulassung und Befähigungsschein TLAtV/TLBA 3.1.28 § 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden TLAtV/TLBA 3.1.29 § 39a Abs. 1 Unterrichtung der Meldebehörden TLAtV/TLBA 3.1.30 Abs. 2 Entgegennahme von Informationen der Meldebehörden TLAtV/TLBA 3.1.31 § 41 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet 3.1.32 § 43 Einziehung von Gegenständen diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet 3.1.33 § 48 Satz 2 Verlangen der Änderung bereits errichteter oder genehmigter Sprengstofflager TLAtV/TLBA 3.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgeset z in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung 3.2.1 § 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall TLAtV/TLBA 3.2.2 § 4 Abs. 3 Satz 2 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde TLAtV/TLBA 3.2.3 § 12a Abs. 5 Verlangen der Vorlage der EG-Baumusterprüfung und etwaiger Ergänzungen TLAtV/TLBA 3.2.4 § 12b Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen TLAtV/TLBA 3.2.5 § 12c Abs. 4 Überwachen der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 9 durch die benannten Stellen ZLS 3.2.6 § 19 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften TLAtV/TLBA 3.2.7 § 23 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember sowie der Klassen III, IV und V ganzjährig TLAtV 3.2.8 Satz 3 Verzicht auf die Einhaltung der Frist TLAtV 3.2.9 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige ambulanter Verwendung pyrotechnischer Effekte TLAtV 3.2.10 § 24 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen TLAtV 3.2.11 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II TLAtV 3.2.12 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und Anzündmitteln TLAtV/TLBA 3.2.13 § 25a Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Information über die erteilte Verbringungsgenehmigung TLAtV/TLBA 3.2.14 § 29 Abs. 2 Nichtanerkennung einer abgelegten Prüfung als Nachweis der Fachkunde TLAtV/TLBA 3.2.15 § 30 Abnahme der Prüfung TLAtV/TLBA 3.2.16 § 31 Abs. 2 bis 4 Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung TLAtV/TLBA 3.2.17 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde TMSFG/TLBA 3.2.18 Abs. 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen von der Wiederholungspflicht TLAtV/TLBA 3.2.19 § 34 Abs. 2 Satz 1 Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers für die Zulassung zu einem Lehrgang TLAtV/TLBA 3.2.20 § 36 Abs. 3 bis 6 Abnahme einer Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses TLAtV/TLBA 3.2.21 § 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses explosionsgefährlicher Stoffe und Zündmittel mit den Belegen TLAtV/TLBA 3.2.22 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen TLAtV/TLBA 3.2.23 § 44 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall TLAtV/TLBA 3.2.24 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten a) bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 ( § 46 Nr. 7 ), soweit pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 betroffen sind GewB b) in allen übrigen Fällen TLAtV/TLBA 3.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung 3.3.1 § 3 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung, Verlangen des Nachweises einer ebenso wirksamen Maßnahme TLAtV 3.3.2 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 3.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung 3.4.1 § 1 Abs. 1 und § 2 Entgegennahme der Anzeige über beabsichtigte Sprengungen oder der Änderungsanzeige TLAtV/TLBA 3.4.2 § 3 Abs. 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist im Einzelfall TLAtV/TLBA 3.4.3 § 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 3.5 Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758 -3759-) in der jeweils geltenden Fassung 3.5.1 § 11 Abs. 4 Satz 2 Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten für die Luftreinigung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 TLAtV/TLBA 3.5.2 § 16 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme der Arbeitgebermitteilung über einen Arbeitsplatzwechsel TLAtV/TLBA 3.5.3 Satz 4 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 3.5.4 § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme einer Mitteilung über Unfall, Betriebsstörung, Krankheit und Todesfälle TLAtV/TLBA 3.5.5 Abs. 2 Verlangen von Informationen zu Arbeitsplatzdaten TLAtV/TLBA 3.5.6 Abs. 3 Verlangen einer Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 3.5.7 Abs. 4 Verlangen des Nachweises einer Fachkunde nach § 6 Abs. 1 TLAtV/TLBA 3.5.8 § 20 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von den §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge II bis V TLAtV/TLBA 3.5.9 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen von § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1 im Einzelfall a) wenn die Gefahrstoffe ausschließlich für berufliche Verwender vorgesehen sind TLAtV/TLBA b) im Übrigen TLVwA 3.5.10 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus TMSFG im Einvernehmen mit TMLNU 3.5.11 Abs. 5 Untersagung von Tätigkeiten und Stilllegung betroffener Arbeitsbereiche bei Nichtvorlage der Gefährdungsbeurteilung TLAtV/TLBA 3.5.12 §§ 23 bis 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz TLAtV/TLBA 3.5.13 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien TLAtV/TLBA 3.5.14 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs TMSFG 3.5.15 Abs. 4 Zulassung von Fachbetrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten TLAtV/TLBA 3.5.16 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Durchführung gewerbsmäßiger Schädlingsbekämpfung TLAtV/TLBA 3.5.17 Abs. 3 Entgegennahme der Änderungsmitteilung bezüglich der Angaben nach Absatz 2 TLAtV/TLBA 3.5.18 Abs. 5 Satz 2 Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung TMSFG 3.5.19 Satz 3 Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung TMSFG 3.5.20 Anhang III Nr. 4.6 Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftsanlagen TLAtV/TLBA 3.5.21 Anhang III Nr. 4.7 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen TLAtV/TLBA 3.5.22 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 4 Zulassung anderer Begasungsmittel im Einzelfall TLVwA/TLBA 3.5.23 Abs. 2 Erteilung einer Begasungserlaubnis TLAtV/TLBA 3.5.24 Abs. 3 Satz 2 Verlangen einer Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für bisher nicht zugelassene Begasungsmittel TLVwA/TLBA 3.5.25 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber TLAtV/TLBA 3.5.26 Abs. 2 Satz 1 Erteilung eines Befähigungsscheins TLAtV/TLBA 3.5.27 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen TMSFG 3.5.28 Satz 4 Abnahme von Prüfungen TLAtV/TLBA 3.5.29 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses TLAtV/TLBA 3.5.30 Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige und Zulassung von Ausnahmen bei Begasungen TLAtV/TLBA 3.5.31 Anhang III Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2 Verlangen einer Abschrift der Niederschrift über Begasungen TLAtV/TLBA 3.5.32 Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige bei Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 t TLAtV/TLBA 3.5.33 Anhang III Nr. 6.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung TLAtV/TLBA 3.5.34 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige zur Reinigung von Transformatoren TLAtV/TLBA 3.5.35 Satz 3 Anerkennung eines Reinigungsbetriebs TLAtV/TLBA 3.5.36 Satz 6 und 7 Entgegennahme von Messergebnissen TLAtV/TLBA 3.6 Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung 3.6.1 § 10 Abs. 1 Satz 3 Verlangen von Nachweisen gleichwertiger Schutzmaßnahmen im Einzelfall TLAtV 3.6.2 § 13 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen TLAtV 3.6.3 Abs. 4 Satz 4 Verlangen von Verzeichnissen und Kopien nach Absatz 3 TLAtV 3.6.4 Abs. 6 Entgegennahme von gleichwertigen Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften TLAtV 3.6.5 § 14 Abs. 1 Erteilen von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 10 einschließlich der Anhänge II und III TLAtV 3.6.6 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten TLAtV 3.6.7 § 15 Abs. 5 Satz 3 Verlangen von ärztlichen Aufzeichnungen TLAtV 3.6.8 § 15a Abs. 7 Satz 3 Entgegennahme der Arbeitgebermitteilung über einen Arbeitsplatzwechsel TLAtV 3.6.9 Satz 4 Entscheidung über Untersuchungsergebnisse TLAtV 3.6.10 § 16 Abs. 1 Verlangen von Unterrichtungen TLAtV 3.6.11 Abs. 2 Entgegennahme von Unterrichtungen und Mitteilungen TLAtV 3.6.12 § 18 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 4 Arbeitszeitregelungen 4.1 Arbeitszeitzesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1 § 7 Abs. 5 Zulassung von Ausnahmen in Bereichen ohne Tarifvertrag TLAtV/TLBA 4.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschäftigung TLAtV/TLBA 4.1.3 Nr. 2 Bewilligung von Beschäftigungen und Anordnungen über die Beschäftigungszeit a) im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen TLAtV b) an Sonn- und Feiertagen bei besonderen Verhältnissen TLAtV/TLBA c) für einen Sonntag zwecks Inventur TLAtV 4.1.4 Abs. 4 Bewilligung der Beschäftigung mit Arbeiten, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang an Sonn- und Feiertagen erfordern TLAtV/TLBA 4.1.5 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen bei Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit TLAtV 4.1.6 § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewilligung von verlängerten täglichen Arbeitszeiten TLAtV/TLBA 4.1.7 Nr. 3 Bewilligung von abweichender Dauer und Lage der Ruhezeiten im öffentlichen Dienst TLAtV 4.1.8 Nr. 4 Bewilligung von abweichenden Ruhezeiten im Zusammenhang mit Schichtwechsel TLAtV/TLBA 4.1.9 Abs. 2 Zulassung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse TLAtV 4.1.10 § 17 Abs. 1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen TLAtV/TLBA 4.1.11 § 22 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 4.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung 4.2.1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage oder der Einsendung des Verzeichnisses nach Absatz 1 TLAtV 4.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491) in der jeweils geltenden Fassung 4.3.1 § 8 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage oder der Einsendung des Verzeichnisses nach Absatz 1 TLAtV 4.4 Fahrpersonalgesetz 4.4.1 § 4 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung - d er Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , - der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 , - der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 , - des AETR und - des Fahrpersonalgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.4.2 Abs. 1 a Anordnung erforderlicher Maßnahmen a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen TLBA b) im Übrigen TLAtV 4.4.3 Abs. 3 Verlangen von Auskünften und Unterlagen zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.4.4 Abs. 5 Betreten von Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Beförderungsmitteln zur Prüfung, Untersuchung und Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA b) im Übrigen TLAtV 4.4.5 § 4a Ausgabe der Kontrollgerätekarten a) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Fahrerkarte Landkreise und kreisfreie Städte, in denen der Antragsteller den gewöhnlichen Wohnsitz hat, im übertragenen Wirkungskreis (Fahrerlaubnisbehörde) b) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Werkstattkarte sowie Erst oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Werkstattkarte TLAtV c) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Unternehmenskarten TLAtV d) Entgegennahme der Anträge auf Kontrollkarten für aa) TLAtV und TLBA TLAtV bb) PolB Bereitschaftspolizei 4.4.6 § 5 Abs. 1 Satz 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt bei Fehlen von Tätigkeitsnachweisen oder Vorlage von nicht vorschriftsmäßig geführten Tätigkeitsnachweisen oder Nichteinlegen vorgeschriebener Unterbrechungen der Lenkzeiten oder Überschreitungen der höchstzulässigen Lenkzeiten oder Nichteinhaltung der Mindestruhezeiten a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.4.7 Satz 2 Entzug oder Aussetzen der Gültigkeit der Fahrerkarte im Ausnahmefall TLAtV 4.4.8 § 7 Untersagung der Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung einer angeordneten Sicherheitsleistung PolB 4.4.9 §§ 8 und 9 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Verwarnungsgeld PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.5 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung 4.5.1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 Bewilligung einer Abweichung TLAtV 4.5.2 Abs. 6 Satz 6 und 9 Verlangen von Aufzeichnungen a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.5.3 § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 Verlangen von Ausdrucken a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.5.4 Abs. 5 Satz 4 Verlangen von kopierten Daten a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA b) im Übrigen TLAtV 4.5.5 § 5 Abs. 4 Satz 2 Verlangen der Fahrerkarte a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.5.6 § 8 Abs. 1 Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte TLAtV 4.5.7 Abs. 2 Unterrichtung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters TLAtV 4.5.8 § 20 Verlangen der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLBA c) im Übrigen TLAtV 4.6 Gesetz über den Ladenschluss 4.6.1 § 4 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken Landesapothekerkammer 4.6.2 § 20 Abs. 2a Zulassung von Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis (wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden: mit Zustimmung der TLAtV) 4.6.3 § 22 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften TLAtV; GewB zur Unterstützung der TLAtV im Sinne einer Verwaltungshilfe 4.6.4 § 24 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 4.6.4.1 Nr. 1 TLAtV 4.6.4.2 Nr. 2 Buchst. a bei Verstößen gegen § 17 Abs. 5 TLAtV 4.6.4.3 im übrigen GewB 4.6.4.4 Buchst. b GewB 4.6.4.5 Buchst. c TLAtV 4.6.4.6 Nr. 3 GewB 4.6.4.7 Nr. 4 TLAtV 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.1.1 § 6 Bewilligung von Ausnahmen für Veranstaltungen mit Kindern und Mitteilung an den Arbeitgeber TLAtV 5.1.2 § 27 Prüfung oder Erteilung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen in Einzelfällen TLAtV/TLBA 5.1.3 § 28 Abs. 3 Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen im Einzelfall TLAtV/TLBA 5.1.4 § 30 Abs. 2 Anordnung der Anforderungen an Unterkunft und Pflege bei Erkrankungen im Einzelfall TLAtV 5.1.5 § 40 Abs. 2 Zulassen der Beschäftigung von Jugendlichen mit bescheinigtem Gefährdungsvermerk, gegebenenfalls in Verbindung mit Auflagen TLAtV/TLBA im Einvernehmen mit TLAtV 5.1.6 § 41 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen TLAtV/TLBA 5.1.7 § 42 Mitteilungs- und Aufforderungspflicht bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten TLAtV/TLBA 5.1.8 § 44 Verwaltung des Finanzbedarfs TLAtV 5.1.9 § 50 Abs. 1 Verlangen der Mitteilung von Angaben sowie der Vorlage oder der Einsendung der vom Arbeitgeber zu führenden Verzeichnisse TLAtV/TLBA 5.1.10 § 51 Abs. 1 und 2 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen TLAtV/TLBA 5.1.11 Abs. 3 Berichterstattung über Aufsichtsführung TLAtV 5.1.12 § 52 Entgegennahme der Unterrichtung über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder TLAtV 5.1.13 § 55 Abs. 1, 3 und 4 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, Berufung dessen Mitglieder und Festsetzung der Entschädigung TMSFG 5.1.14 § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde TLAtV 5.1.15 §§ 58 und 59 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 5.2 Mutterschutzgesetz 5.2.1 § 9 Abs. 3 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLAtV 5.2.2 § 20 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften TLAtV/TLBA 5.2.3 § 21 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 5.3 Bundeserziehungsgeldgesetz 5.3.1 § 18 Abs. 1 Satz 3 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLAtV 5.4 Heimarbeitsgesetz 5.4.1 § 3 Abs. 1 Satz 1 Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne des Gesetzes TMSFG 5.4.2 Abs. 2 Satz 1 Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes TLAtV 5.4.3 § 6 Satz 3 und 4 Entgegennahme der drei Abschriften und Übersendung der Abschriften an die zuständige Gewerkschaft und die zuständige Vereinigung der Auftraggeber TLAtV 5.4.4 § 7 Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit und Übersendung der Abschriften an die zuständige Gewerkschaft und die zuständige Vereinigung der Auftraggeber TLAtV 5.4.5 § 9 Abs. 2 Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln an Stelle von Entgeltbüchern TLAtV 5.4.6 Abs. 3 Satz 2 Einsicht in die Entgeltbelege TLAtV 5.4.7 § 10 Satz 2 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis TLAtV 5.4.8 § 14 Abs. 2 Gewerbeaufsichtsamt im Sinne dieses Gesetzes TLAtV 5.4.9 § 15 Gewerbeaufsichtsamt im Sinne dieses Gesetzes TLAtV 5.4.10 § 16a Gewerbeaufsichtsamt im Sinne dieses Gesetzes TLAtV 5.4.11 § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung eines Vergleichs TLAtV 5.4.12 § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen nach §§ 17 bis 19 , 21 und 22 TLAtV 5.4.13 § 24 Satz 1 und § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrags und Vorlegung des Zahlungsnachweises TLAtV 5.4.14 § 25 Satz 1 und § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten TLAtV 5.4.15 § 28 Abs. 1 Aufforderung zur Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen und Durchführung von Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke TLAtV 5.4.16 § 30 Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit TLAtV 5.4.17 §§ 32 und 32a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV 5.5 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung 5.5.1 § 3 Feststellung der Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 2 im Einzelfall TLAtV 6 Sonstiges 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 6.1.1 § 7 Abs. 2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs TLAtV/TLBA 6.1.2 § 12 Anordnung von Maßnahmen TLAtV/TLBA 6.1.3 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ausübung der Auskunfts- sowie der Begehungs- und Besichtigungsrechte TLAtV/TLBA 6.1.4 § 18 Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung von a) Fachkräften für Arbeitssicherheit TLAtV/TLBA b) Betriebsärzten TLAtV 6.1.5 § 20 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLAtV/TLBA 6.2 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung 6.2.1 § 1 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen TLAtV 6.2.2 § 2 Abs. 1 Bestimmung der Form der Mitteilungen und des Stichtags TMSFG 6.2.3 § 3 Verlangen von Auskünften TLAtV 6.3 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung 6.3.1 § 3 Abs. 1 Satz 3 Äußerung bei Gefahr einer Berufskrankheit TLAtV 6.3.2 § 4 Abs. 1 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind TLAtV 6.3.3 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens und Beteiligung am Feststellungsverfahren TLAtV 6.3.4 Abs. 3 Entgegennahme der Ergebnisse und Vorschläge zu ergänzenden Beweiserhebungen TLAtV 6.3.5 Abs. 4 Erstellung von Zusammenhangsgutachten TLAtV 6.3.6 § 5 Abs. 1 Anforderung einer Gebühr für die Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens TLAtV 6.4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung 6.4.1 § 20 Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilungen von berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdungen oder Berufskrankheiten TLAtV 6.5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung 6.5.1 § 15 Abs. 4 Satz 3 Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers unter Aufsicht des Landes im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales TMSFG 6.5.2 § 23 Abs. 4 Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Sicherheitsbeauftragten TLAtV/TLBA 6.5.3 § 25 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme und Weiterleitung der Berichte der landesunmittelbaren Versicherungsträger TMSFG 6.5.4 § 193 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme der Durchschriften von Unfallanzeigen TLAtV 6.5.5 Satz 2 Entgegennahme der Durchschriften von Unfallanzeigen TLBA 6.5.6 Satz 3 Entgegennahme der Durchschriften von Berufskrankheitenanzeigen TLAtV 6.5.7 Satz 4 Übersendung der Durchschriften von Berufskrankheitenanzeigen an den Unfallversicherungsträger TLAtV 6.5.8 § 206 Abs. 2 Satz 2 Genehmigung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Forschungsvorhaben TMSFG
Anlage (zu § 2 )
§ 6 In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde.
Anlage (zu § 2 )
§ 1 Arbeitsschutzbehörden sind: 1. das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde und 2. der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz mit vier Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 wahr.
§ 2 Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Dienststellen sachlich zuständig.
§ 3 (1) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist zuständig für 1. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den oberen oder unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden übertragen sind, und 2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 OWiG, soweit ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert wurden, und nach § 130 OWiG , soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wurde, deren Einhaltung der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz zu überwachen hat. (2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesbergamt die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.
§ 4 Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.
§ 5 Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regionalinspektionen des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz umfasst folgende Aufsichtsgebiete: 1. Regionalinspektion Erfurt: Stadt Erfurt, Stadt Weimar, Landkreis Gotha, Landkreis Sömmerda, Landkreis Weimarer Land, Ilm-Kreis, 2. Regionalinspektion Gera: Stadt Gera, Stadt Jena, Landkreis Greiz, Landkreis Altenburger Land, Saale-Holzland-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla-Kreis, 3. Regionalinspektion Nordhausen: Landkreis Nordhausen, Landkreis Eichsfeld, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, 4. Regionalinspektion Suhl: Stadt Suhl, Stadt Eisenach, Landkreis Sonneberg, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis.
§ 6 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über den Ladenschluss über 1. die Zulassung eines Sonn- und Feiertagsverkaufs in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte nach § 11 , 2. die Festsetzung der Lage der zugelassenen Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und 3. die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 wird auf die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.