ArbSchLBetrErAnO TH · Thüringen

Anordnung über die Errichtung des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Vom 13. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
13.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 426
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbSchLBetrErAnO

Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ordnet die Landesregierung an:

§ 1

§ 1Im Geschäftsbereich des für den Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums wird der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz errichtet.

§ 2

§ 2(1) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Suhl. (2) An den Standorten Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl werden Regionalinspektionen eingerichtet.

§ 3

§ 3Der Landesbetrieb nimmt die Aufgaben des bisherigen Landesamtes für Soziales und Familie, Abteilung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, und der bisherigen Ämter für Arbeitsschutz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl wahr. Näheres wird in einer Rechtsverordnung geregelt.

§ 4

§ 4Der Landesbetrieb ist eine obere Landesbehörde. Er führt die amtliche Bezeichnung "Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" (TLAtV).

§ 5

§ 5Das für den Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Ministerium regelt in eigener Zuständigkeit die innere Organisation und Geschäftsverteilung und erlässt die Betriebssatzung.

§ 6

§ 6Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.