Thüringer Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen des Arbeitsgerichts Suhl Vom 20. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 333
Aufgrund des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), und des § 1 Satz 1 Nr. 4 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverodnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 255), verordnet das Justizministerium:
§ 1Das Arbeitsgericht Suhl hält Gerichtstage in Eisenach und Sonneberg ab.
§ 2(1) Für den Gerichtstag Eisenach wird eine Rechtsantragstelle mit Sitz im Amtsgericht Eisenach eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Geschäftsstelle III des Arbeitsgerichts Suhl“. (2) Für den Gerichtstag Sonneberg wird eine Rechtsantragstelle mit Sitz im Amtsgericht Sonneberg eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Geschäftsstelle II des Arbeitsgerichts Suhl“.
§ 3(1) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt: 1. den Bezirk der Gerichtstage,2. die Zahl und die Dauer der Gerichtstage und3. inwieweit die Gerichtstage durch einen Richter, einen Rechtspfleger oder einen Urkundsbeamten der Geschäftstelle wahrzunehmen sind. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 trifft der Präsident des Landesarbeitsgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts Meiningen.
§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Anordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen des Arbeitsgerichts Suhl vom 30. September 1998 (JMBl. Nr. 5 S. 35) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.