Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausstellung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und zur Übertragung einer Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Thüringer Apostillenzuständigkeitsverordnung) Vom 30. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 501
§ 1(1) Für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig: 1. das Justizministerium hinsichtlich der von ihm ausgestellten Urkunden,2. die Präsidenten der Landgerichte hinsichtlich der von allen Gerichten und im übrigen Justizbereich ausgestellten oder errichteten Urkunden einschließlich der Urkunden der Notare,3. das Landesverwaltungsamt in allen anderen Fällen der Ausstellung oder Errichtung öffentlicher Urkunden. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist örtlich zuständig der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt oder errichtet wurde.
§ 2Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation enthaltene Ermächtigung der Landesregierung, für ihren Geschäftsbereich die für die Ausstellung der Apostille zuständigen Stellen zu bestimmen, wird für den Gerichts- und sonstigen Justizbereich auf das Justizministerium übertragen.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung:
§ 1(1) Für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig: 1. das Thüringer Justizministerium hinsichtlich der von ihm ausgestellten Urkunden,2. die Präsidenten der Bezirksgerichte hinsichtlich der von allen Gerichten und im übrigen Justizbereich ausgestellten oder errichteten Urkunden einschließlich der Urkunden der Notare,3. das Landesverwaltungsamt in allen anderen Fällen der Ausstellung oder Errichtung öffentlicher Urkunden. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist örtlich zuständig der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt oder errichtet wurde.
§ 2Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation enthaltene Ermächtigung der Landesregierung, für ihren Geschäftsbereich die für die Ausstellung der Apostille zuständigen Stellen zu bestimmen, wird für den Gerichts- und sonstigen Justizbereich auf den Thüringer Justizminister übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.