ApoGuaZustV TH 2013 · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung Vom 8. August 2013 *

Ausfertigungsdatum:
08.08.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 208, 240
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit im Thüringer Heilberufegesetz sowie in den nachfolgenden Bestimmungen nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 3

§ 3 (1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen und 2. § 36 ApBetrO soweit im Absatz 2 nicht Abweichendes bestimmt ist, ist das Landesamt für Verbraucherschutz. (2) Zuständige Stelle nach § 36 Nr. 2 Buchst. k bis m ApBetrO ist die Landesapothekenkammer Thüringen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.