ApoGuaZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung Vom 4. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
04.06.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 346
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit im Thüringer Heilberufegesetz sowie in den nachfolgenden Bestimmungen nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 3

§ 3 (1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen und 2. § 36 ApBetrO soweit im Absatz 2 nicht Abweichendes bestimmt ist, ist das Landesamt für Verbraucherschutz. (2) Zuständige Stelle nach § 36 Nr. 2 Buchst. k bis m ApBetrO ist die Landesapothekenkammer Thüringen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

§ 3

§ 3(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen und2. § 34 ApBetrO soweit im Absatz 2 nicht Abweichendes bestimmt ist, ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. (2) Zuständige Stelle nach § 34 Nr. 2 Buchst. i bis k ApBetrO ist die Landesapothekerkammer Thüringen.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1083 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22a zum Einigungsvertrag, in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, soweit im Heilberufegesetz sowie in den nachfolgenden Bestimmungen nicht Abweichendes bestimmt ist.

Eingangsformel ApoGuaZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), und des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufegesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 3) verordnet die Landesregierung:

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.