ThürVwKostOAnerkG · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) Vom 11. September 2014

Ausfertigungsdatum:
11.09.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 656
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürVwKostOAnerkG

Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach den §§ 4 und 9 ThürBQFG sowie den §§ 4 und 9 BQFG 75 bis 600 2 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit wegen bereits erfolgter Feststellung im Rahmen anderer Verfahren oder Rechtsvorschriften nach § 6 Abs. 5 ThürBQFG sowie § 6 Abs. 5 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 3 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit und Darstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürBQFG sowie der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 4 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen und der wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürBQFG sowie gegenüber der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 10 Abs. 1 und 2 BQFG, einschließlich der Feststellung der Maßnahmen, durch welche die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können 75 bis 600 5 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder erheblicher Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsteller nach § 15 ThürBQFG sowie § 15 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 6 Ausstellung einer Zweitschrift der Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit 25 7 Entscheidung über eine erneute Antragstellung zur selben Berufsqualifikation nach erstmaliger Bescheidung 75 bis 600 8 Verfahren im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 13a Abs. 1 ThürBQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) 9 Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen und der wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation einschließlich der Feststellung der Maßnahmen, durch welche die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 10 Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder erheblicher Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsteller nach § 15 ThürBQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 11 Widerruf eines ausgestellten Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 12 Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse 50 bis 300 13 Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwaltungskosten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürBQFG verwaltungskostenfrei

§ 2

§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

Anlage ThürVwKostOAnerkG

Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach den §§ 4, 9, 13 Abs. 1 und § 14a ThürBQFG sowie den §§ 4, 9 und § 14a BQFG 75 bis 600 2 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit wegen bereits erfolgter Feststellung im Rahmen anderer Verfahren oder Rechtsvorschriften nach § 6 Abs. 5 ThürBQFG sowie § 6 Abs. 5 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 3 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit und Darstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürBQFG sowie der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 4 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen und der wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürBQFG sowie gegenüber der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 10 Abs. 1 und 2 BQFG, einschließlich der Feststellung der Maßnahmen, durch welche die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können 75 bis 600 5 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder erheblicher Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsteller nach § 15 ThürBQFG sowie § 15 BQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 6 Ausstellung einer Zweitschrift der Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit 25 7 Entscheidung über eine erneute Antragstellung zur selben Berufsqualifikation nach erstmaliger Bescheidung 75 bis 600 8 Verfahren im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 13a Abs. 1 ThürBQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) 9 Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen und der wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation einschließlich der Feststellung der Maßnahmen, durch welche die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 10 Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder erheblicher Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsteller nach § 15 ThürBQFG nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 11 Widerruf eines ausgestellten Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO) mindestens 20 12 Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse 50 bis 300 13 Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwaltungskosten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürBQFG verwaltungskostenfrei

Anlage ThürVwKostOAnerkG

Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach den §§ 4 und 9 ThürBQFG sowie den §§ 4 und 9 BQFG 75 bis 600 2 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit wegen bereits erfolgter Feststellung im Rahmen anderer Verfahren oder Rechtsvorschriften nach § 6 Abs. 5 ThürBQFG sowie § 6 Abs. 5 BQFG 75 bis 300 3 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit und Darstellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürBQFG sowie der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 BQFG 75 bis 600 4 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen und der wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürBQFG sowie gegenüber der entsprechenden inländischen Berufsbildung nach § 10 Abs. 1 und 2 BQFG, einschließlich der Feststellung der Maßnahmen, durch welche die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können 75 bis 600 5 Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder erheblicher Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsteller nach § 15 ThürBQFG sowie § 15 BQFG 75 bis 300 6 Ausstellung einer Zweitschrift der Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit 25 7 Entscheidung über eine erneute Antragstellung zur selben Berufsqualifikation nach erstmaliger Bescheidung 75 bis 600

Eingangsformel ThürVwKostOAnerkG

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139),des § 2 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürAGBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139 -149-) unddes § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen der für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, nach § 20 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen werden, sofern keine Kammerzuständigkeit besteht, Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Nummern 2.14.2 und 2.14.3 des Teils B des Verwaltungskostenverzeichnisses der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.