Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) Vom 10. September 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 309
§ 2(1) Zuständige Behörden nach dem Arzneimittelgesetz für 1. das Erteilen der Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a,2. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 59c Satz 1,3. das Überwachen der tierärztlichen Hausapotheken, des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb der Apotheken sowie der Betriebe, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte freiverkäufliche Arzneimittel erwerben oder anwenden, nach § 64 Abs. 1 Satz 1,4. das Überwachen von Personen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, nach § 64 Abs. 1 Satz 3,5. die Entgegennahme der Anzeige von Personen, die Tierarzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, nach § 67 Abs. 1 Satz 3,6. das Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,7. das Sicherstellen nach § 69 Abs. 2a sowie8. das Überwachen der in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie das Überwachen solcher Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens zur Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, nach § 69a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). Abweichend von Satz 1 ist für die Zulassung einer Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 TÄHAV und für das Verlangen der Vorlage von Herstellungsaufträgen nach § 6 Abs. 6 TÄHAV das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig. (3) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz wahrgenommen.
§ 1Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 5Zuständige Behörde nach § 1 ist das für Arzneimittel-, Apotheken- und Betäubungsmittelwesen zuständige Ministerium, soweit es sich um Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes handelt.
§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346) außer Kraft.
§ 1Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 2(1) Zuständige Behörden nach dem Arzneimittelgesetz für1. das Erteilen der Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a,2. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 59c Satz 1,3. das Überwachen der tierärztlichen Hausapotheken, des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb der Apotheken sowie der Betriebe, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte freiverkäufliche Arzneimittel erwerben oder anwenden, nach § 64 Abs. 1 Satz 1,4. das Überwachen von Personen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, nach § 64 Abs. 1 Satz 4,5. die Entgegennahme der Anzeige von Personen, die Tierarzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, nach § 67 Abs. 1 Satz 4,6. das Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,7. das Sicherstellen nach § 69 Abs. 2a sowie8. das Überwachen der in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie das Überwachen solcher Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, nach § 69a in Verbindung mit § 64 Abs. 1sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(2) Zuständige Behörden nach der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Verbraucherschutz wahrgenommen.
§ 5(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346) außer Kraft.
§ 1Zuständige Behörde1. nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie2. im Sinne des § 64 Abs. 1 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassungist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 2(1) Zuständige Behörden nach dem Tierarzneimittelgesetz für1. das Ausstellen eines Nachweises nach § 45 Abs. 2 Nr. 2,2. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 48 Abs. 4 Satz 2,3. die Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach § 72 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlicha) der tierärztlichen Hausapotheken,b) des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb der Apotheken,c) des Bezugs oder der Anwendung von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten bei Personen oder Betrieben, die diese berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, 4. die Unterrichtung über die Durchführung der Probenahme nach § 75 Abs. 2 und das Verlangen der Erstattung des Kaufpreises sowie der erforderlichen Versandkosten nach § 75 Abs. 3, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,5. das Treffen von Anordnungen und Maßnahmen nach § 76 Abs. 1, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,6. die Überwachung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen, Betriebe und Einrichtungen sowie die Überwachung solcher Personen, Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72; L 186 vom 27.5.2021, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nach § 77 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 sowie7. die Entgegennahme der Anzeige von Personen nach § 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1,sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(2) Zuständige Behörden nach der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1380 -1382-) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Verbraucherschutz wahrgenommen.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2),des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung:
§ 3Zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist die Industrie- und Handelskammer.
§ 4Soweit die Behörden nach dieser Verordnung sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.