Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für nach Landesrecht geregelte Berufe im Bereich des landwirtschaftlichen Fachschulwesens (ThürZustVOFestGAlaFA) Vom 7. September 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 544
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Zuständige Stelle
§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle nach § 8 Abs. 1 ThürBQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe im Bereich des landwirtschaftlichen Fachschulwesens, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.