AlbersdorfuaErfGemAnerkV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland" Vom 14. Juni 1999

Ausfertigungsdatum:
14.06.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 417
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AlbersdorfuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Klosterlausnitz und den Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn, Saale-Holzland-Kreis, dass die Gemeinde Bad Klosterlausnitz für die Gemeinden Albersdorf, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland"

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Holzland"Die Verwaltungsgemeinschaft "Holzland", bestehend aus den Gemeinden Albersdorf, Bad Klosterlausnitz, Bobeck, Scheiditz, Schlöben, Schöngleina, Serba, Tautenhain, Waldeck und Weißenborn, wird aufgelöst.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.