Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug der Assistenzhundeverordnung (ThürAHundVZustVO) Vom 30. Januar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024 , 17
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.