ThürAPOhDAV · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung (ThürAPOhDAV) Vom 27. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
27.05.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 462
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist Einstellungsbehörde. (2) Spätestens vier Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes stellt der Bewerber bei der Einstellungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis, durch das die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen werden,4. der Nachweis der praktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie5. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung Auskunft gibt, sowie4. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist; Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (5) Bei den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. (6) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. April.

Anlage 5

Anlage 5(zu § 32 Abs. 1)

§ 25

Große Staatsprüfung

§ 25 Große Staatsprüfung(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Große Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an der Großen Staatsprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Bei den Prüfungen sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichgestellten Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Masterabschluss einer Fachhochschule in einer den in § 2 Satz 4 genannten Schwerpunkten entsprechenden Fachrichtung nachweisen können sowie2. über eine fachbezogene Berufsabschlussprüfung, einen Praktikantenabschluss oder eine mindestens einjährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 2 Satz 4 genannten Schwerpunkte verfügen. (2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre sein. Für Bewerber, die mindestens drei Jahre überwiegend mit Aufgaben beschäftigt waren, die in der Regel von Fachkräften des höheren Dienstes wahrgenommen werden, sowie für Schwerbehinderte tritt anstelle des 32. das 40. Lebensjahr. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung und Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zum Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 103), geändert durch Verordnung vom 27. März 1998 (GVBl. S. 134), außer Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsnachweis

Anlage 1(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)Ausbildungsnachweis

Anlage 2

Beschäftigungsnachweis

Anlage 2(zu § 19 Abs. 1)Beschäftigungsnachweis

Anlage 3a

Befähigungsbericht für den 1. Ausbildungsabschnitt

Anlage 3a(zu § 20 Abs. 1)Befähigungsbericht für den 1. Ausbildungsabschnitt

Anlage 3b

Befähigungsbericht für den 2. oder 3. Ausbildungsabschnitt

Anlage 3b(zu § 20 Abs. 1)Befähigungsbericht für den 2. oder 3. Ausbildungsabschnitt

Anlage 4

Prüfungsniederschrift

Anlage 4(zu § 30 Abs. 1)PrüfungsniederschriftSeite 1Seite 2Seite 3

Anlage 5

Zeugnis

Anlage 5(zu § 32 Abs. 1)ZeugnisSeite 1Seite 2

Eingangsformel ThürAPOhDAV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Agrarverwaltung.

§ 10

Pädagogische Ausbildung

§ 10 Pädagogische Ausbildung(1) Im Rahmen der pädagogischen Ausbildung ist der Referendar mit der Unterrichtserteilung sowie mit den Aufgaben und Methoden der praktischen Berufsausbildung, der Beratung und Erwachsenenfortbildung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen vertraut zu machen. Dem Referendar ist auch Gelegenheit zu geben, sich in Vorträgen und Beratungsgesprächen pädagogische Fertigkeiten anzueignen. Während der pädagogischen Ausbildung ist der Referendar in die gesamte Aufgabenstellung der mit der Fachschule verbundenen jeweiligen Dienststelle einzuführen. Der gewählte Ausbildungsschwerpunkt nach § 2 Satz 4 sowie die Fachrichtung des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Aufsicht über die pädagogische Ausbildung obliegt der Ausbildungsbehörde. Sie bestellt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters einen Beamten des höheren Dienstes zum Leiter der pädagogischen Ausbildung. Er ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung dieses Ausbildungsabschnitts nach einheitlichen Grundsätzen. (3) Der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule regelt in Abstimmung mit dem Leiter der pädagogischen Ausbildung und mit den für die Bereiche Berufsbildung, Beratung und Erwachsenenfortbildung zuständigen Bediensteten die fachbezogene Durchführung der pädagogischen Ausbildung. (4) Der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule benennt nach Absprache mit dem Leiter der pädagogischen Ausbildung eine Lehrkraft als Mentor, die den Referendar bei der pädagogischen Ausbildung anzuleiten und zu unterstützen hat. (5) Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung des Referendars beträgt an Schulen mit Ganzjahresunterricht sechs und an Schulen in Winterform acht Wochenstunden. Während der pädagogischen Ausbildung sollen insgesamt mindestens 120 Unterrichtsstunden erteilt werden. Dem Referendar ist ausreichend Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Dem Referendar können bis zu drei Unterrichtsfächer zugeteilt werden. Bei der Auswahl der Unterrichtsfächer sind der gewählte Ausbildungsschwerpunkt nach § 2 Satz 4 sowie die Fachrichtung des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen. (6) Der Referendar besucht während der pädagogischen Ausbildung Lehrgänge zur didaktischen und methodischen Gestaltung des Unterrichts, zur Berufsausbildung in der Agrar- und Hauswirtschaft, zur Beratungsmethodik, zur Erwachsenenfortbildung und zur Rhetorik. (7) Zu Beginn der pädagogischen Ausbildung teilt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsstelle dem Referendar zur selbständigen Bearbeitung eine Beratungsmaßnahme oder ein Aufgabenprojekt zu. Im Rahmen dieser Aufgabe hat er eine schriftliche Projektoder Beratungsarbeit nach § 14 Abs. 1 zu erarbeiten.

§ 11

Allgemeine Verwaltungsausbildung

§ 11 Allgemeine Verwaltungsausbildung(1) Der Referendar erhält im Rahmen der viermonatigen allgemeinen Verwaltungsausbildung einen Lehrgang nach § 9 Abs. 1 Satz 1 an einer Verwaltungsschule sowie Unterweisungen in Personal-, Rechts- und Haushaltsfragen im Landesverwaltungsamt und in der Landesanstalt für Landwirtschaft. Hierbei ist die Seminarform bevorzugt einzusetzen. Der Anleitung zur praktischen Anwendung von Verwaltungsvorschriften kommt besondere Bedeutung zu. (2) Dem Referendar ist ferner ein gründlicher Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise aller Behörden der Agrarverwaltung zu geben.

§ 12

Ausbildung im jeweiligen Schwerpunkt

§ 12 Ausbildung im jeweiligen Schwerpunkt(1) Der Referendar erhält im Rahmen der achtmonatigen Schwerpunktausbildung eine Unterweisung in den seinem Ausbildungsschwerpunkt nach § 2 Satz 4 entsprechenden Aufgabenbereichen der jeweiligen Ausbildungsstelle. Der Anleitung zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Schwerpunkt und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Die Fachrichtung des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (2) Dem Referendar ist auch eine Gesamtübersicht über Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der jeweiligen Ausbildungsstellen zu geben. (3) Eine Unterrichtstätigkeit soll während der fachlichen Schwerpunktausbildung nicht erfolgen.

§ 13

Übungsarbeiten, Vorträge

§ 13 Übungsarbeiten, Vorträge(1) Während der allgemeinen Verwaltungsausbildung und der Ausbildung im jeweiligen Schwerpunkt hat der Referendar je eine Übungsarbeit anzufertigen. Der Termin für die zweite Übungsarbeit ist so zu wählen, dass sie bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen und bewertet ist. (2) In den Übungsarbeiten sollen Fragen behandelt werden, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung in den Ausbildungsstellen ergeben. (3) Für die Bearbeitung des Themas stehen drei Wochen zur Verfügung. Die Übungsarbeiten sollen den Umfang von zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. (4) Die Themen der Übungsarbeiten sind vom Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder dem mit der Ausbildung Beauftragten zu bestimmen. (5) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder der von ihm Beauftragte hat die Übungsarbeiten zu benoten, die Beurteilung mit dem Referendar ausführlich zu besprechen und diese Unterlagen der Ausbildungsbehörde vorzulegen. (6) Während der Ausbildung hat der Referendar zwei benotete Fachvorträge zu halten, davon regelmäßig einen Vortrag während der pädagogischen Ausbildung und einen während der Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt; die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 14

Projekt- oder Beratungsarbeit, Projekt- oder Beratungsgespräch

§ 14 Projekt- oder Beratungsarbeit, Projekt- oder Beratungsgespräch(1) Über das Ergebnis der Beratungsmaßnahme oder des Aufgabenprojekts nach § 10 Abs. 7 hat der Referendar eine schriftliche Projekt- oder Beratungsarbeit in gestraffter Form der Ausbildungsstelle vorzulegen. Der Termin zur Vorlage wird von der Ausbildungsbehörde festgelegt. (2) Der Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihm Beauftragte hat die Projekt- oder Beratungsarbeit zu benoten. (3) Nach Terminfestlegung durch die Ausbildungsbehörde hat der Referendar ein etwa einstündiges Projekt- oder Beratungsgespräch, bei dem ein Fachthema der Projektoder Beratungsarbeit mit betroffenen Einzelpersonen oder Personengruppen oder Vertretern von Fachbehörden oder -verbänden zu erörtern ist, in Anwesenheit von mindestens einem Vertreter der Ausbildungsstelle, einem Beauftragten der Ausbildungsbehörde und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter zu absolvieren. (4) Das Projekt- oder Beratungsgespräch ist unter Berücksichtigung des fachlichen und methodischen Inhalts, des erzielten Projekt- oder Beratungsergebnisses und des Verlaufs der anschließenden Nachbesprechung durch die in Absatz 3 genannten Personen zu benoten. (5) Die Ausbildungsstelle hat die Beurteilung der Projektoder Beratungsarbeit und des Projekt- oder Beratungsgesprächs mit dem Referendar ausführlich zu besprechen.

§ 15

Prüfungslehrproben

§ 15 Prüfungslehrproben(1) Der Referendar hat im letzten Monat seiner pädagogischen Ausbildung zwei Prüfungslehrproben in verschiedenen Unterrichtsfächern an einem Tag zu halten. Die Prüfungslehrproben finden in Klassen statt, die dem Referendar durch Unterrichtserteilung bekannt sind. (2) Der Mentor bestimmt 14 Tage vor dem Termin für die Prüfungslehrproben deren Themen und teilt sie dem Referendar mit. (3) Der Referendar hat den schriftlichen Entwurf der Prüfungslehrproben vier Arbeitstage vor dem Termin dem Mentor zu übergeben. Die Anzahl der zu übergebenden Ausfertigungen bestimmt sich aus der Anzahl der Teilnehmer nach Absatz 4 nebst einem Exemplar für die Ausbildungsakte. Der Mentor leitet umgehend je ein Exemplar an die Teilnehmer nach Absatz 4 und den Ausbildungsleiter weiter. (4) An den Prüfungslehrproben nehmen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der Leiter der pädagogischen Ausbildung, der Leiter der Fachschule und der Mentor teil. Außerdem kann eine weitere Fachkraft hinzugezogen werden. (5) Im Anschluss an die Prüfungslehrproben sind diese mit dem Referendar zu besprechen und von den in Absatz 4 genannten Personen zu benoten. Hierbei sind die schriftlichen Entwürfe der Prüfungslehrproben, der Verlauf der Prüfungslehrproben und das Gespräch im Anschluss an die Prüfungslehrproben zu berücksichtigen. Das Gespräch hat auch allgemeine pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Fragen zu umfassen. (6) Über die Durchführung der Prüfungslehrproben und das Gespräch nach Absatz 5 ist eine Niederschrift anzufertigen. (7) Eine Ausfertigung des schriftlichen Entwurfs der Prüfungslehrproben und eine Ausfertigung der Niederschrift nach Absatz 6 sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 16

Bewertung der Leistungen

§ 16 Bewertung der Leistungen(1) Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Großen Staatsprüfung gelten folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten: 15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte - gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Einzelne Leistungen sind mit ganzen Punktzahlen zu bewerten. Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird auf ganze Punktzahlen aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 17

Ausbilder, Ausbildungsleiter

§ 17 Ausbilder, Ausbildungsleiter(1) Als Ausbilder sollen nur Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 einen Beamten des höheren Dienstes in der Agrarverwaltung zum Ausbildungsleiter. Dieser lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte nach § 20 auszuwerten und den Ausbildungsnachweis nach Anlage 1 zu führen.

§ 18

Aufgaben der Ausbildungsstelle

§ 18 Aufgaben der Ausbildungsstelle(1) Der Leiter der Ausbildungsstelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihm obliegt es in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter insbesondere, 1. die praktische Ausbildung zu gestalten,2. dem Referendar die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen zu ermöglichen,3. Ausbildungspläne aufzustellen,4. geeignete Ausbilder zu bestellen,5. den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf zu sichern,6. die Beschäftigungsnachweise zu bestätigen und7. die Befähigungsberichte nach § 20 zu erstellen. (2) Dem Ausbilder obliegt es insbesondere, 1. dem ihm zugewiesenen Referendar Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsplans zu stellen und ihn bei deren Lösung zu unterstützen,2. ihn praktisch auszubilden,3. die Beschäftigungsnachweise des Referendars zu prüfen und4. am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts den Entwurf des Befähigungsberichts vorzubereiten. (3) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, dem Ausbildungsleiter unverzüglich zu berichten, wenn bei dem Referendar Mängel in der Ausbildung auftreten.

§ 19

Beschäftigungsnachweis

§ 19 Beschäftigungsnachweis(1) Der Referendar hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.(2) Die Eintragungen sind monatlich durch den Leiter der Ausbildungsstelle zu bestätigen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Referendaren für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Agrarverwaltung auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Gleichzeitig soll er sie befähigen, Unterrichtsaufgaben in landwirtschaftlichen Fachschulen wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden. Die Ausbildung erfolgt in einem der folgenden Schwerpunkte: 1. Landwirtschaft,2. Gartenbau,3. Pflanzenschutz,4. Hauswirtschaft, Ernährung und Verbraucherfragen.

§ 20

Befähigungsberichte

§ 20 Befähigungsberichte(1) Jede Ausbildungsstelle hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht (Anlagen 3a und 3b) vorzulegen. Der Befähigungsbericht muss eine Gesamtbeurteilung mit einer Bewertung nach § 16 enthalten. Er muss eine Aussage darüber treffen, ob der Referendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. (2) Sind mehrere Ausbildungsstellen an der Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt beteiligt, ermittelt der Ausbildungsleiter die Gesamtbewertung des Ausbildungsabschnitts aus den sich aus den einzelnen Befähigungsberichten ergebenden Bewertungen als zeitanteilig gewichtetes arithmetisches Mittel unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2. Bei Unterabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichts eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung. (3) Die Befähigungsberichte sind dem Referendar durch Übergabe einer Abschrift bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 21

Ausbildungsakte

§ 21 Ausbildungsakte(1) Neben der Personalakte ist für den Referendar eine gesonderte Ausbildungsakte in der Ausbildungsbehörde zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Beschäftigungsnachweise, der Ausbildungsnachweis und die Befähigungsberichte. (2) Die Ausbildungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren.

§ 22

Zweck der Großen Staatsprüfung

§ 22 Zweck der Großen StaatsprüfungDie Große Staatsprüfung ist eine Laufbahnprüfung, in der festzustellen ist, ob der Referendar nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Agrarverwaltung befähigt ist.

§ 23

Prüfungsausschuss

§ 23 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen fachlich und persönlich geeignet sein. Ihre Berufung erfolgt unbefristet, sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,2. ein weiterer Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, der im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig sein soll oder über die Befähigung zum Richteramt verfügt,3. der Ausbildungsleiter nach § 17 Abs. 2,4. je zwei Beamte des höheren technischen Dienstes für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Referendare nach § 2 Satz 4, die im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein sollen. Einer davon soll in dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigt sein, der andere in einer nachgeordneten Dienststelle. (5) Stehen keine geeigneten Beamten nach Absatz 4 Nr. 4 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch Angestellte dem Prüfungsausschuss angehören. Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder berufen werden. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Große Staatsprüfung. Er hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Großen Staatsprüfung zu entscheiden und insbesondere 1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung zu treffen,2. die Prüfungsaufgaben auszuwählen,3. den Ablauf der Großen Staatsprüfung festzusetzen,4. für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen, die die Arbeit bewerten, und5. für die mündliche Prüfung die prüfenden Mitglieder und ihre Stellvertreter zu bestimmen. (7) Der Prüfungsausschuss hat 1. eine Niederschrift zur Großen Staatsprüfung nach § 30 zu fertigen,2. die Prüfungsnoten festzustellen und3. über das Bestehen der Großen Staatsprüfung zu entscheiden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (9) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums.

§ 24

Zulassung zur Großen Staatsprüfung

§ 24 Zulassung zur Großen Staatsprüfung(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Großen Staatsprüfung anstehenden Referendare mit. (2) Über die Zulassung des Referendars zur Großen Staatsprüfung entscheidet die Ausbildungsbehörde. (3) Zur Großen Staatsprüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert, an den Lehrgängen teilgenommen und die Ziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat. Diese sind erreicht, wenn die durchschnittliche Punktzahl der bis dahin vorliegenden Befähigungsberichte (§ 20 Abs. 1), der Übungsarbeiten (§ 13 Abs. 5), der Vorträge (§ 13 Abs. 6), der Projekt- oder Beratungsarbeit (§ 14 Abs. 2), des Projekt- oder Beratungsgesprächs (§ 14 Abs. 4) und der Prüfungslehrproben (§ 15 Abs. 5) mindestens fünf Punkte beträgt. (4) Die Ausbildungsbehörde gibt dem Referendar die Zulassung zur Großen Staatsprüfung grundsätzlich sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich bekannt und übersendet danach die Ausbildungsakte an den Prüfungsausschuss.

§ 25

Große Staatsprüfung

§ 25 Große Staatsprüfung(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Große Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an der Großen Staatsprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Bei den Prüfungen sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 26

Schriftliche Prüfung

§ 26 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Prüfungsarbeit aus folgenden Fächern anzufertigen: 1. Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht,2. Förderungswesen und3. Rechtliche Grundlagen und Aufgabenvollzug im jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 4. (2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung. (3) Die Ausbildungsbehörde schlägt für jede Prüfungsarbeit zwei Themen vor, von denen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils eines bestimmt. (4) Dem Referendar werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht, diese wird durch Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes wahrgenommen. (5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Referendar die Prüfungsarbeit dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift zum Ablauf der Prüfung an und vermerkt in ihr Unregelmäßigkeiten oder Verwarnungen.

§ 27

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 27 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. (2) Weichen die Bewertungen um bis zu fünf Punkte voneinander ab, wird aus den abweichenden Punktzahlen eine Durchschnittspunktzahl gebildet und gegebenenfalls entsprechend § 16 Abs. 2 auf- oder abgerundet. Bei Abweichungen von mehr als fünf Punkten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der schriftlichen Prüfung gebildet.

§ 28

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 28 Ausschluss von der mündlichen PrüfungDie Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit der Note "mangelhaft" oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" bewertet wurden. Die Große Staatsprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 29

Mündliche Prüfung

§ 29 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einem Prüfungsgespräch zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Referendar. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht,2. rechtliche Grundlagen und Aufgabenvollzug im jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 4 sowie3. angewandte Agrarpolitik. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde dem Referendar das Thema des Fachvortrags eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt. Der Vortrag ist unter Verwendung einer stichwortartigen Gliederung frei und allgemein verständlich zu halten. Zu Beginn des Vortrags hat der Referendar anzugeben, für welche von ihm ausgesuchte fiktive Zielgruppe der Vortrag vorgesehen ist. Der Vortrag soll 15 Minuten dauern. Eine ergänzende Befragung durch den Prüfungsausschuss ist möglich, sie soll nicht länger als zehn Minuten dauern. (4) Die Prüfungszeit für die Prüfungsfächer nach Absatz 2 Satz 2 soll je Referendar insgesamt nicht mehr als 90 Minuten betragen. (5) Der Prüfungsausschuss wird in voller Besetzung für den jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 4 tätig. Er ist auch beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen des Referendars im Fachvortrag und in den einzelnen Prüfungsfächern nach Absatz 2 Satz 2 und bildet daraus das arithmetische Mittel als Ergebnis der mündlichen Prüfung.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichgestellten Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Masterabschluss einer Fachhochschule in einer den in § 2 Satz 4 genannten Schwerpunkten entsprechenden Fachrichtung nachweisen können sowie2. über eine fachbezogene Berufsabschlussprüfung, einen Praktikantenabschluss oder eine mindestens einjährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 2 Satz 4 genannten Schwerpunkte verfügen. (2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre sein. Für Bewerber, die mindestens drei Jahre überwiegend mit Aufgaben beschäftigt waren, die in der Regel von Fachkräften des höheren Dienstes wahrgenommen werden, sowie für Schwerbehinderte tritt anstelle des 32. das 40. Lebensjahr. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung und Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zum Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.

§ 30

Prüfungsniederschrift

§ 30 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie über die Ermittlung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung ist für jeden Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 31

Gesamtergebnis

§ 31 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest. (2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Durchschnittspunktzahl 1. der praktischen Ausbildung auf Grundlage der Befähigungsberichte mit zwei, 2. der pädagogischen Ausbildung aus beiden Prüfungslehrproben und dem pädagogischen Gespräch (§ 15) mit zwei, 3. der beiden benoteten Vorträge (§ 13 Abs. 6) mit eins, 4. der Projekt- oder Beratungsarbeit und des Projekt- oder Beratungsgesprächs (§ 14) mit zwei, 5. der schriftlichen Prüfung mit fünf, 6. der mündlichen Prüfung mit fünf sowie das Ergebnis 7. des Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 mit eins und mit eins, 8. jeweils der beiden Übungsarbeiten (§ 13 Abs. 1 bis 5) multipliziert und die Summe durch 20 geteilt. Gegebenenfalls ist das Ergebnis nach § 16 Abs. 2 auf- oder abzurunden. (3) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens "ausreichend" (fünf Punkte) beträgt. Wird die mündliche Prüfung in mindestens zwei Prüfungsfächern mit weniger als fünf Punkten oder in einem Prüfungsfach mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. (4) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegende Punktzahl sind dem Referendar nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Auf Wunsch sind ihm die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen zu erläutern.

§ 32

Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten

§ 32 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten(1) Dem Referendar wird über die bestandene Große Staatsprüfung ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt; die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde erhalten je eine Kopie für die Personal- und Ausbildungsakte. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die Bezeichnung "Assessor der Agrarverwaltung" beziehungsweise "Assessorin der Agrarverwaltung" zu führen. Aufgrund der Ausbildung besitzen sie die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen. (3) Ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Referendar darüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; eine Kopie des Bescheids ist an die Ausbildungsbehörde zu geben. (4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Referendar auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Einsicht wird nur einmal unter Aufsicht, und zwar in der Regel in der Ausbildungsbehörde gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Kopien dürfen angefertigt werden.

§ 33

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 33 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Täuschungshandlungen von Referendaren und Störungen des Prüfungsablaufs während der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Er kann, je nach der Schwere des Verstoßes, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" bewerten. (3) Über Ordnungsverstöße in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Hat der Referendar getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich das Gesamtergebnis abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 34

Erkrankung, Versäumnis

§ 34 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine vom Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Für eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht fristgemäß abgelieferte Projekt- oder Beratungsarbeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Abgabetermin, sofern dienstliche Gründe nicht die Erteilung einer neuen Aufgabe erfordern. (3) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten werden gewertet. (4) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Referendar diesem Termin unentschuldigt fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden. (5) Jede unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Projekt- oder Beratungsarbeit oder schriftliche Prüfungsarbeit ist mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Bleibt der Referendar einer mündlichen Prüfung fern oder bricht er sie ab, ohne dass eine anerkannte Verhinderung nach Absatz 1 vorliegt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden.

§ 35

Wiederholung der Großen Staatsprüfung

§ 35 Wiederholung der Großen StaatsprüfungEine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Große Staatsprüfung darf der Referendar frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist er auf Antrag von den schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern, die er zuvor mit mindestens "ausreichend" bestanden hatte, befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte bis dahin zu wiederholen sind.

§ 36

Gleichstellungsbestimmung

§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 103), geändert durch Verordnung vom 27. März 1998 (GVBl. S. 134), außer Kraft.

§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist Einstellungsbehörde. (2) Spätestens vier Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes stellt der Bewerber bei der Einstellungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis, durch das die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen werden,4. der Nachweis der praktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie5. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,2. die Geburtsurkunde, Geburtsurkunden von etwaigen Kindern sowie von verheirateten Bewerbern die Heiratsurkunde,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung Auskunft gibt, sowie4. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist; Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (5) Bei den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. (6) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. April.

§ 5

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht innerhalb dieser Zeit statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort. (2) Die Einstellungsbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Referendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer dem höheren Dienst entsprechenden Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu sechs Monaten angerechnet werden, soweit diese Zeiten nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 für die Zulassung berücksichtigt wurden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 6

Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung(1) Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung "Referendar der Agrarverwaltung" beziehungsweise "Referendarin der Agrarverwaltung". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit der Zustellung des Bescheids nach § 32 Abs. 3 Halbsatz 1 oder durch Entlassung.

§ 7

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 7 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Der Referendar soll entlassen werden, wenn zwei der Befähigungsberichte nach § 20 Abs. 1 nicht mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurden. (2) Die Entlassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere wenn der Referendar länger als neun Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird und er deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann. (3) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde.

§ 8

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. (2) Ausbildungsstellen sind die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau, die Landwirtschaftsämter, die Fachschule für Agrarwirtschaft und Hauswirtschaft und das Landesverwaltungsamt. Weitere Ausbildungsstellen sind möglich.

§ 9

Gliederung der Ausbildung

§ 9 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen Teil und einem Lehrgang zum Erwerb von Kenntnissen im Staats- und Verfassungsrecht sowie im Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht. Weitere Lehrgänge sind insbesondere nach § 10 Abs. 6 möglich. (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt einen Ausbildungsplan und regelt in diesem die Ausbildung in den Ausbildungsstellen nach Schwerpunkten wie folgt: Ausbildungsabschnitt I (Pädagogische Ausbildung):für alle Schwerpunkte zwölf Monate an einer Dienststelle mit landwirtschaftlicher Fachschule, Ausbildungsabschnitt II (Allgemeine Verwaltung):für alle Schwerpunkte vier Monate, darunter ein Monat am Landesverwaltungsamt und ein Monat an der Landesanstalt für Landwirtschaft oder der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau, Ausbildungsabschnitt III (Schwerpunktausbildung):im jeweiligen Schwerpunkt acht Monate, davon vier Monate an einem Landwirtschaftsamt und vier Monate an der Landesanstalt für Landwirtschaft oder der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau sowie weiteren Stellen nach § 8 Abs. 2. Die Zeit des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die Zeit des Ausbildungsabschnitts II anzurechnen. Die Ausbildungsbehörde weist die Referendare den Ausbildungsstellen zu. (3) Während des Vorbereitungsdienstes erfolgt eine Zuweisung des Referendars zu weiteren fachspezifischen Lehrgängen und Institutionen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.