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title: "ThürAPOgDA — Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung (ThürAPOgDA) Vom 7. Februar 2023"
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updated: "2026-05-13T12:05:44+00:00"
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# ThürAPOgDA — Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung (ThürAPOgDA) Vom 7. Februar 2023

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 07.02.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 35


### Eingangsformel ThürAPOgDA

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Regelungsgegenstand

§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung.

### § 10 — Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen

§ 10 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Bewerbungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten:1. ein Bewerbungsanschreiben,2. ein tabellarischer Lebenslauf,3. das Zeugnis über den geforderten Abschluss nach § 8 Nr. 2,4. den Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und5. gegebenenfalls einen Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung oder über eine Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, haben der Einstellungsbehörde auf Anforderung ferner vorzulegen:1. die Geburtsurkunde,2. gegebenenfalls eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder,3. den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,4. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Einstellungsbehörde nicht älter als drei Monate sein darf und Auskunft über die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung gibt,5. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung, das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf; Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen, und6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtliche Strafen ausgesprochen wurden oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.(3) Bei den in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt im Rahmen des Bewerbungsverfahrens die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung muss ein Original vorgelegt werden.

### § 11 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildende

§ 11 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildende(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(2) Ausbildungsstellen sind die jeweiligen Abteilungen des Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Weitere Ausbildungsstellen sind möglich.(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Person, die die Ausbildung leitet (Ausbildungsleitung). Diese ist für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung und Koordinierung der Ausbildung verantwortlich.(4) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Personen, die die jeweilige Abteilung leiten, als Ausbildende. Die weiteren Ausbildungsstellen nach Absatz 2 Satz 2 benennen jeweils einen Ausbildenden in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde nach Absatz 1.(5) Ausbildende nach Absatz 4 können zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten persönlich und fachlich geeignete Personen (Fachkräfte) der jeweiligen Ausbildungsstellen hinzuziehen.

### § 12 — Aufgaben der Ausbildenden

§ 12 Aufgaben der Ausbildenden(1) Die Ausbildenden sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach den Festlegungen des Ausbildungsplanes nach Absatz 2. Ihnen obliegt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung insbesondere,1. die Ausbildung zu gestalten,2. den Anwärterinnen und Anwärtern die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 15 Abs. 2 und 3 zu ermöglichen,3. den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des Ausbildungsplanes einen individuellen Ablaufplan der Ausbildung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 in den Ausbildungsstellen zu erarbeiten,4. den Anwärterinnen und Anwärtern Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsplanes zu übertragen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,5. den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf zu sichern,6. den Ausbildungsnachweis nach § 13 zu bestätigen und7. Fachkräfte nach § 11 Abs. 5 zu benennen und anzuleiten.(2) Die Ausbildungsbehörde nach § 11 Abs. 1 erstellt und erlässt einen jahrgangsbezogenen Ausbildungsplan und regelt in diesem die Inhalte der Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten nach § 15 Abs. 2 und 3.(3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, der Ausbildungsleitung unverzüglich zu berichten, wenn Mängel in der Ausbildung und im Fortschreiten der Anwärterinnen und Anwärter auftreten.

### § 13 — Ausbildungsnachweis

§ 13 Ausbildungsnachweis(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern obliegt es, einen Ausbildungsnachweis nach den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildungsbehörde zu führen.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Eintragungen in die Ausbildungsnachweise monatlich durch die Ausbildenden bestätigen zu lassen und vierteljährlich der Ausbildungsleitung vorzulegen.

### § 14 — Personalteilakte Ausbildung

§ 14 Personalteilakte AusbildungDurch die Ausbildungsleitung ist eine Personalteilakte Ausbildung zu führen, in die alle mit der Ausbildung zusammenhängenden Unterlagen aufgenommen werden. Zu der Personalteilakte Ausbildung gehören insbesondere1. die auf der Grundlage des Ausbildungsplanes erstellten individuellen Ablaufpläne der Ausbildung nach § 16 Abs. 1 Satz 3,2. die Ausbildungsnachweise nach § 13 Abs. 1,3. die bewerteten Aufsichtsarbeiten nach § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,4. die bewertete schriftliche Prüfungsarbeit nach § 24 Abs. 1,5. die Niederschriften nach § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 8 und § 28 Abs. 6 sowie6. die Kopie des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Agrarverwaltung nach § 29 Abs. 2 oder die Kopien der Bescheide nach § 29 Abs. 3 und § 31 Abs. 6.

### § 15 — Gliederung der Ausbildung, Dauer und Lerninhalte der Ausbildungsabschnitte

§ 15 Gliederung der Ausbildung, Dauer und Lerninhalte der Ausbildungsabschnitte(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes gliedert sich in folgende zwei Ausbildungsabschnitte:1. Ausbildungsabschnitt I: Grundlagen der Verwaltung,2. Ausbildungsabschnitt II: Fachpraktische Ausbildung.(2) Der Ausbildungsabschnitt I wird mit einer Dauer von vier Monaten in der Zentralabteilung der Ausbildungsbehörde durchgeführt und umfasst die Schwerpunkte allgemeine Verwaltung, Haushalts- und Rechnungswesen sowie Organisation und Struktur der Verwaltung. Es sind Lehrgänge zum Erwerb von Kenntnissen im Verwaltungs- und Haushaltsrecht, im Personal-, Staats- und Verfassungsrecht sowie zur Entwicklung der persönlichen Kompetenzen zu absolvieren.(3) Der Ausbildungsabschnitt II wird mit einer Dauer von 14 Monaten grundsätzlich in den Ausbildungsstellen nach § 11 Abs. 2 durchgeführt. Es sind Lehrgänge zum Erwerb von Kenntnissen in der Agrarpolitik, dem Agrarrecht und dem Förderwesen zu absolvieren.(4) Die Zuweisung zu den jeweiligen Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.

### § 16 — Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten

§ 16 Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten(1) Die Ausbildung erfolgt nach dem Ausbildungsplan nach § 12 Abs. 2. Die Ausbildungsabschnitte nach § 15 Abs. 1 können im Einzelfall unterbrochen oder in der Reihenfolge geändert werden, wenn triftige Gründe dies erfordern. Der Ablauf der Ausbildung wird durch einen individuellen Ablaufplan festgelegt.(2) Während der Ausbildung sind die wesentlichen Aufgaben der Agrarverwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften zu vermitteln. Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Darüber hinaus sind Einblicke in die Aufgaben, die Organisation und die Arbeitsabläufe der gesamten Agrarverwaltung zu gewähren. Die Hinzuziehung zu Beratungen, Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen soll während der Ausbildung kontinuierlich erfolgen. Dabei soll den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, sich im selbstständigen Vortrag, in der Verhandlungsführung und in der Sitzungsleitung zu üben.(3) Die Übertragung einfacher und regelmäßig wiederkehrender Arbeiten darf nur erfolgen, soweit dies der Ausbildung dient.

### § 17 — Zweck der Prüfungen

§ 17 Zweck der Prüfungen(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung sind die Vorprüfung nach § 21 und die Laufbahnprüfung nach § 23 zu absolvieren.(2) Mit der Vorprüfung nach § 21 ist nachzuweisen, dass das Ziel des Ausbildungsabschnittes I erreicht wurde und die Befähigung für die weitere Ausbildung vorliegt.(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung nach § 23 wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung erworben.

### § 18 — Bewertung der Leistungen

§ 18 Bewertung der Leistungen(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Vorprüfung und in der Laufbahnprüfung gelten folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten: 1. 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 13 bis 11 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Einzelne Leistungen sind mit ganzen Punktzahlen zu bewerten.(3) Ergeben sich bei der Ermittlung der jeweiligen Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen von 0,5 oder mehr, wird auf ganze Punktzahlen aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

### § 19 — Prüfungsbehörde

§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde für die Vorprüfung und die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Agrarverwaltung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

### § 2 — Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des VorbereitungsdienstesZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung zu befähigen. Auf der Grundlage des während der bisherigen Qualifikation erworbenen Wissens sind die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung erforderlich sind. Außerdem soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.

### § 20 — Prüfungsausschuss

§ 20 Prüfungsausschuss(1) Die Vorprüfung und die Laufbahnprüfung werden von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und 2 Satz 2 und § 27 Abs. 5 abgenommen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde berufen.(2) Die Mitglieder nach Absatz 3 und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 4 müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss fachlich und persönlich geeignet sein. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.(3) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. aus jeder Ausbildungsstelle nach § 11 Abs. 2 eine verbeamtete Person des höheren oder gehobenen Dienstes und2. die die Ausbildung leitende Person nach § 11 Abs. 3.Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird aus dem Personenkreis nach Satz 1 Nr. 1 berufen und sollte im höheren Dienst tätig sein oder über die Befähigung zum Richteramt verfügen.(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.(5) Stehen keine geeigneten verbeamteten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch entsprechend Beschäftigte dem Prüfungsausschuss angehören.(6) Dem Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 Satz 2 obliegt die Leitung der Vorprüfung und der Laufbahnprüfung. Dies umfasst insbesondere1. vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Vorprüfung und der Laufbahnprüfung,2. die Übergabe der Themen für die Projektarbeit nach § 24 Abs. 2 Satz 2,3. die Festlegung der Erstellerinnen und Ersteller von Vorschlägen für die Prüfungsthemen der Aufsichtsarbeiten nach § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und der Fachvorträge nach § 27 Abs. 3,4. die Auswahl der Prüfungsthemen der Aufsichtsarbeiten nach § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und der Fachvorträge nach § 27 Abs. 2,5. Festlegungen zum Ablauf der Vorprüfung und der Laufbahnprüfung,6. die Bestimmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Bewertung der Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 5 und7. die Erstellung des Zeugnisses nach § 29 Abs. 1 und des Bescheides nach § 29 Abs. 3.(7) Im Rahmen der Durchführung der Vorprüfung und Laufbahnprüfung obliegt es den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses insbesondere,1. eine Niederschrift über die Vorprüfung nach § 21 und über jeden Teil der Laufbahnprüfung nach § 23 Abs. 2 zu fertigen,2. die Prüfungsnoten nach § 18 festzustellen,3. über das Bestehen der Vorprüfung nach § 21 Abs. 3 bis 5 und der Laufbahnprüfung nach § 28 zu entscheiden und4. Beschlüsse nach § 31 Abs. 2, 3 und 4 und § 32 Abs. 1 und 2 zu fassen.(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind in allen die Vorbereitung und Durchführung der Vorprüfung und Laufbahnprüfung betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

### § 21 — Vorprüfung

§ 21 Vorprüfung(1) Die Vorprüfung wird als schriftliche Aufsichtsarbeit am Ende des Ausbildungsabschnittes I zum Themenbereich Allgemeine Rechts-und Verwaltungsgrundlagen durchgeführt. Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Die dafür erforderlichen Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.(2) Die Vorprüfung ist nicht öffentlich.(3) Die Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander nach § 18 zu bewerten. Aus den zwei Bewertungen nach Satz 1 wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Weichen die Bewertungen nach Satz 1 mehr als drei Punkte voneinander ab, legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses für eine selbstständige und unabhängige Bewertung fest. Aus den drei Bewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Verfahren zur Bildung der Durchschnittspunktzahl ist entsprechend zu dokumentieren, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Satz 1 und vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und Teil der Niederschrift nach § 20 Abs. 7 Nr. 1.(4) Nimmt ein Prüfling aus anderen als den in § 32 Abs. 1 und 2 anerkannten Gründen nicht an der Vorprüfung teil, wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet.(5) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf Punkten bewertet wird. Eine nicht bestandene Vorprüfung kann einmal wiederholt werden.(6) Die Aufsicht führende Person informiert den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich über den Ablauf der Vorprüfung, führt eine Anwesenheitsliste der Prüflinge und vermerkt den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe der Aufsichtsarbeit sowie alle Vorkommnisse, Unregelmäßigkeiten oder Verwarnungen. Der von der Aufsicht führenden Person unterzeichnete Vermerk ist neben der Dokumentation nach Absatz 3 Satz 5 Teil der Niederschrift nach § 20 Abs. 7 Nr. 1.

### § 22 — Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Die Ausbildungsleitung entscheidet über die Zulassung zur Laufbahnprüfung, teilt dem Prüfungsausschuss die Namen derer mit, die die Zulassung zur Laufbahnprüfung erhalten haben und übergibt dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die jeweiligen Personalteilakten Ausbildung.(2) Zur Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung absolviert, an den Lehrgängen nach § 15 Abs. 2 und 3 teilgenommen und die Vorprüfung nach § 21 bestanden hat.(3) Die Zulassung zur Laufbahnprüfung nach Absatz 1 wird den Anwärterinnen und Anwärtern vor Beginn der Prüfungen durch die Ausbildungsleitung schriftlich bekanntgegeben.

### § 23 — Laufbahnprüfung

§ 23 Laufbahnprüfung(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes nach § 2 erreicht ist.(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Projektarbeit nach § 24, einer schriftlichen Prüfung nach § 25 und einer mündlichen Prüfung nach § 27.(3) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.(4) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 Abs. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 24 — Projektarbeit

§ 24 Projektarbeit(1) Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit deren Aufgabenstellung einen aktuellen und praktischen Bezug haben soll, die innerhalb von drei Monaten selbstständig bearbeitet werden muss, und einem Prüfungsgespräch. Die Dauer des Prüfungsgespräches ist auf höchstens 60 Minuten zu beschränken.(2) Von den Anwärterinnen und Anwärtern sind in Abstimmung mit den Ausbildenden jeweils zwei Themenvorschläge für die Projektarbeit bei der Ausbildungsleitung einzureichen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wählt das Thema aus den nach Satz 1 eingereichten Themenvorschlägen aus und übergibt den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils ein Thema zur Bearbeitung.(3) Die schriftliche Prüfungsarbeit und das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander nach § 18 zu bewerten. Aus der jeweiligen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit und der des Prüfungsgespräches wird eine Durchschnittspunktzahl der Projektarbeit gebildet.(4) Über den Verlauf und die Bewertung des Prüfungsgespräches ist eine Niederschrift durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 Satz 1 anzufertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 und vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Personalteilakte Ausbildung zu nehmen.(5) Bei einer nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist abgegebenen schriftlichen Prüfungsarbeit nach Absatz 1 wird die Leistung mit null Punkten bewertet, sofern nicht anerkannte Gründe nach § 32 Abs. 1 für die Nichtabgabe oder die Verspätung vorliegen. Soweit keine anerkannten Gründe nach § 32 Abs. 1 vorliegen, findet im Fall von Satz 1 kein Prüfungsgespräch statt.(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Prüfungsarbeit nach Absatz 1 kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

### § 25 — Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten aus den nachfolgenden Themenbereichen anzufertigen:1. Agrarpolitik, Agrarrecht, Förderwesen und2. verwaltungsrechtliche Grundlagen und Aufgabenvollzug in den Fachbereichen der Ausbildungsstellen nach § 11 Abs. 2.(2) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.(3) Die zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.(4) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Aufsichtsarbeit an die Aufsicht führende Person zu übergeben. Beizufügen sind auch alle hilfsweise verwendeten Fragestellungen, Entwürfe und Arbeitsbögen.(5) Die Aufsicht führende Person informiert den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich über den Ablauf der schriftlichen Prüfung, führt eine Anwesenheitsliste der Prüflinge und vermerkt den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe der Aufsichtsarbeit sowie alle Vorkommnisse, Unregelmäßigkeiten oder Verwarnungen. Der von der Aufsicht führenden Person unterzeichnete Vermerk ist Teil der Niederschrift nach § 20 Abs. 7 Nr. 1.

### § 26 — Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 26 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Jede Aufsichtsarbeit nach § 25 Abs. 1 ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt werden, selbstständig und unabhängig voneinander nach § 18 zu bewerten.(2) Aus den zwei Bewertungen der jeweiligen Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Weichen die Bewertungen nach Absatz 1 mehr als drei Punkte voneinander ab, legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses für eine selbstständige und unabhängige Bewertung fest. Aus den drei Bewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Verfahren zur Bildung der Durchschnittspunktzahl ist entsprechend zu dokumentieren, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 und vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und Teil der Niederschrift nach § 20 Abs. 7 Nr. 1.(3) Aus der jeweiligen Durchschnittspunktzahl der einzelnen Aufsichtsarbeiten wird eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der schriftlichen Prüfung gebildet. Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind je Prüfling zur Personalteilakte Ausbildung zu nehmen.(4) Nimmt ein Prüfling aus anderen als den in § 32 Abs. 1 und 2 anerkannten Gründen nicht an den schriftlichen Prüfungen teil oder fertigt nur eine Aufsichtsarbeit nach § 25 Abs. 1 an, wird die schriftliche Prüfung insgesamt mit null Punkten bewertet.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden drei Themenbereiche:1. Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht sowie Staats- und Verfassungsrecht,2. Aufgabenvollzug in den Fachbereichen der Ausbildungsstellen nach § 11 Abs. 2 und3. Agrarpolitik.(3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses gibt das Thema des Fachvortrags eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt. Der Fachvortrag ist unter Verwendung einer stichwortartigen Gliederung frei zu halten. Zu Beginn des Fachvortrags ist vom Prüfling anzugeben, für welche fiktive Zielgruppe der Fachvortrag vorgesehen ist. Der Fachvortrag soll in der Regel 15 Minuten dauern. Eine ergänzende Befragung des Prüflings durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 5 soll nicht länger als zehn Minuten dauern.(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsgespräch nach Absatz 2 Satz 1 soll je Prüfling insgesamt nicht mehr als 60 Minuten betragen.(5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes des Prüfungsausschusses den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(6) Die teilnehmenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 5 bewerten die mündlichen Prüfungsleistungen des Prüflings im Fachvortrag und im Prüfungsgespräch zu den einzelnen Themenbereichen nach Absatz 2 Satz 2 und bilden daraus eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.(7) Nimmt ein Prüfling aus anderen als den in § 32 Abs. 1 und 2 anerkannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teil, wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet.(8) Über den Verlauf und die Bewertung der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift durch die teilnehmenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 5 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Personalteilakte Ausbildung zu nehmen.

### § 28 — Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

§ 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermitteln die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 27 Abs. 5 die Durchschnittspunktzahl als Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung nach Absatz 2.(2) Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 werden1. die Durchschnittspunktzahl der Vorprüfung nach § 21 mit zwei2. die Durchschnittspunktzahl der Projektarbeit nach § 24 mit zwei3. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung nach § 26 mit drei und4. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 27 mit dreimultipliziert, die sich ergebenden Produkte aus den Nummern 1 bis 4 addiert und die Summe durch zehn geteilt. Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl Dezimalstellen, ist nach § 18 Abs. 3 zu verfahren. Auf Grundlage der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ist die Abschlussnote nach § 18 Abs. 1 zu ermitteln.(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Durchschnittspunktzahl fünf Punkte beträgt und damit mindestens die Abschlussnote „ausreichend“ erreicht ist.(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn1. die nach Absatz 2 ermittelte Durchschnittspunktzahl weniger als fünf Punkte beträgt,2. die Durchschnittspunktzahl der Projektarbeit nach § 24 weniger als fünf Punkte beträgt oder3. eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 25 Abs. 1 mit weniger als fünf Durchschnittspunkten bewertet ist oder4. mündliche Prüfungsleistungen nach § 27 Abs. 2a) in zwei Themenbereichen mit jeweils weniger als fünf Durchschnittspunkten oderb) im Fachvortrag und einem Themenbereich mit jeweils weniger als fünf Durchschnittspunkten oderc) in einem Themenbereich oder im Fachvortrag mit weniger als zwei Durchschnittspunkten bewertet sind.(5) Die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegende Durchschnittspunktzahl sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling zu erläutern.(6) Über die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 27 Abs. 5 zu unterzeichnen und zur Personalteilakte Ausbildung zu nehmen.

### § 29 — Zeugnis

§ 29 Zeugnis(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt über die bestandene Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus.(2) Eine Kopie des Zeugnisses ist zur Personalakte und Personalteilakte Ausbildung zu nehmen.(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt dies der Vorsitz des Prüfungsausschusses mittels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.

### § 3 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. Oktober und dauert einschließlich der Laufbahnprüfung 18 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. Findet die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Zeitdauer statt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zur Absolvierung der Laufbahnprüfung.(2) Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht wurde oder wenn aus triftigen Gründen eine Verlängerung notwendig erscheint.(3) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann durch die Einstellungsbehörde der Vorbereitungsdienst bei nichtbestandener Laufbahnprüfung nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 ThürLaufbG höchstens um sechs Monate verlängert werden. Ein Antrag nach Satz 1 ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung schriftlich bei der Einstellungsbehörde zu stellen.(4) Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters den Vorbereitungsdienst verkürzen. Dabei kann die Hälfte einer dem gehobenen Dienst entsprechenden innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, höchstens jedoch sechs Monate, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG bleibt unberührt. Ein Antrag nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich bei der Einstellungsbehörde zu stellen.

### § 30 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 30 Einsichtnahme in die PrüfungsunterlagenNach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann auf Antrag des Prüflings Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen genommen werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis nach § 28 Abs. 5 Satz 1 bekanntgegeben wurde, schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Einsicht wird nur einmal unter Aufsicht in der Ausbildungsbehörde gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Kopien dürfen angefertigt werden.

### § 31 — Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 31 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht erweckt, ist der Sachverhalt durch die jeweilige Aufsicht führende Person oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu ermitteln, zu entscheiden und zu protokollieren. Der Prüfling ist von der weiteren Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung auszuschließen, wenn eine Handlung nach Satz 1 vorliegt oder sich der Verdacht nach Satz 2 bestätigt.(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss nach Absatz 5 durch Beschluss nach Anhörung des Prüflings. Er kann je nach der Schwere des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen, die vom Verhalten nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, mit null Punkten bewerten.(3) Stört ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die jeweilige Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 1 kann von der jeweiligen Aufsicht führenden Person oder einem Mitglied des Prüfungsausschusses getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss nach Absatz 5 durch Beschluss unverzüglich zu treffen.(4) Hat ein Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nach Absatz 5 nach Anhörung des Prüflings auch nachträglich das Gesamtergebnis abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes des Prüfungsausschusses, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(6) Die Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4, ist dem Prüfling mittels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich bekanntzugeben.

### § 32 — Erkrankung, Versäumnis

§ 32 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Vorprüfung, der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsleistungen verhindert, hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Prüfungsausschuss nach § 31 Abs. 5 entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung anerkannt wird.(2) Vor Beginn jeder Prüfung sind die Prüflinge zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung oder Prüfungsleistung teilzunehmen. Muss ein Prüfling eine Prüfung oder Prüfungsleistung aus unerwarteten gesundheitlichen oder anderen triftigen Gründen abbrechen, ist diese Prüfung oder Prüfungsleistung nachzuholen. Die Entscheidung über den Abbruch liegt beim Vorsitz des Prüfungsausschusses. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis nachzureichen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Für eine aus den in Absatz 1 anerkannten Gründen nicht fristgemäß abgegebene Prüfungsarbeit nach § 24 Abs. 1 bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses einen neuen Abgabetermin.(4) Eine aus den in den Absätzen 1 und 2 anerkannten Gründen nicht angefertigte oder nicht fertig gestellte schriftliche Aufsichtsarbeit ist an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende schriftliche Aufsichtsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.(5) Eine aus den in den Absätzen 1 und 2 anerkannten Gründen nicht angetretene oder nicht vollendete mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für eine nachzuholende mündliche Prüfung sind neue Aufgaben zu stellen.

### § 33 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 33 Wiederholung der LaufbahnprüfungEine nicht bestandene Laufbahnprüfung darf innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung sind die Prüfungsleistungen zu wiederholen, die zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung geführt haben. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses nach § 27 Abs. 5, welche Ausbildungsabschnitte nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen sind. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 möglich.

### § 34 — Gleichstellungsbestimmung

§ 34 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 35 — Inkrafttreten

§ 35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

### § 4 — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

§ 4 Rechtsstellung während des VorbereitungsdienstesDie Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“ geführt.

### § 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

§ 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet durch Entlassung oder mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe über1. das Bestehen der Laufbahnprüfung nach § 23 oder2. das endgültige Nichtbestehen der Vorprüfung nach § 21 und der Laufbahnprüfung nach § 28 oder der Wiederholungsprüfung nach § 33.Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf jedoch nicht vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 1 festgesetzten Zeit.(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf hat zu erfolgen, wenn1. die Entlassung durch die Anwärterin oder den Anwärter schriftlich beantragt wurde oder2. infolge einer Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Vorbereitungsdienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird.(3) Die §§ 11, 12 und 20 bis 24 BeamtStG bleiben unberührt.(4) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trifft die Einstellungsbehörde nach § 9 Abs. 1.

### § 6 — Urlaub

§ 6 UrlaubUrlaub wird nach den Bestimmungen der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub soll nur in begründeten Ausnahmefällen während der Durchführung von Lehrgängen nach § 15 Abs. 2 und 3 genehmigt werden. Die Urlaubsansprüche sollen bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgewickelt werden.

### § 7 — Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

§ 7 Nachteilsausgleich für Menschen mit BehinderungenMenschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird im Einstellungsverfahren, bei der Erbringung und Bewertung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen der ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleich gewährt. Die Betroffenen sind auf die Ansprüche nach Satz 1 hinzuweisen. Als Nachweis der Behinderung für die ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, ist durch die Betroffenen eine ärztliche Bescheinigung oder ein psychologisches Gutachten oder eine amtsärztliche Bescheinigung bei der Einstellungsbehörde vorzulegen. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches sind rechtzeitig mit den Betroffenen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, es sei denn, durch den Betroffenen wird die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht gewünscht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

### § 8 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 8 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. über ein Diplom einer Fachhochschule oder einen Bachelor-Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung oder einer vergleichbaren Fachrichtung oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt und3. eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

### § 9 — Einstellungsverfahren

§ 9 Einstellungsverfahren(1) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(2) Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden von der Einstellungsbehörde durch eine öffentliche Stellenausschreibung ermittelt.(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.(5) Den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist der Termin für die Einstellung schriftlich mitzuteilen. Beginnt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne triftigen Grund den Vorbereitungsdienst nicht zu dem Termin nach Satz 1, verliert die Mitteilung zur Einstellung ihre Gültigkeit.

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— Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Agrarverwaltung (ThürAPOgDA) Vom 7. Februar 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-AgrVerwgDAPrOTH2023rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
