ThürAPOgDAV · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung (ThürAPOgDAV) Vom 27. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
27.05.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 444
47 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Einstellungsbehörde. Sie entscheidet über die Einstellung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis, durch das die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen werden,4. der Nachweis der praktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie5. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung Auskunft gibt,4. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (4) Bei den in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. (5) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober.

Anlage 6

Anlage 6(zu § 29 Abs. 1)

§ 20

Laufbahnprüfung

§ 20 Laufbahnprüfung(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Bei den Prüfungen sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern in einer den in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkten entsprechenden Fachrichtung mit einer Prüfung abgeschlossen oder einen für die Ausbildung in den Schwerpunkten nach § 2 Satz 3 geeigneten Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben haben,2. für den Außendienst körperlich tauglich sind sowie3. mindestens sechs Monate Praktikum in einem der in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkte vor oder während des Studiums abgeleistet haben. (2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung und Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zum Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 134) außer Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsnachweis

Anlage 1(zu § 12 Abs. 2 Satz 2)Ausbildungsnachweis

Anlage 2

Beschäftigungsnachweis

Anlage 2(zu § 14 Abs. 1)Beschäftigungsnachweis

Anlage 3

Befähigungsbericht

Anlage 3(zu § 15 Abs. 1)Befähigungsbericht

Anlage 4

Niederschrift

Anlage 4(zu § 21 Abs. 3 Satz 2)NiederschriftSeite 1Seite 2

Anlage 5

Prüfungsniederschrift

Anlage 5(zu § 27)PrüfungsniederschriftSeite 1Seite 2Seite 3

Anlage 6

Zeugnis

Anlage 6(zu § 29 Abs. 1)ZeugnisSeite 1Seite 2

Eingangsformel ThürAPOgDAV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Agrarverwaltung.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung der Anwärter richtet sich nach dem Ausbildungsplan. Die Ausbildungsabschnitte können im Einzelfall unterbrochen oder in der Reihenfolge geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. (2) Die Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Agrarverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. Zu Beratungen, Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sind die Anwärter möglichst häufig hinzuzuziehen. Dabei soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben. (3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

§ 11

Bewertung der Leistungen

§ 11 Bewertung der Leistungen(1) Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung gelten folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten: 15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte - gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Einzelne Leistungen sind mit ganzen Punktzahlen zu bewerten. Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird auf ganze Punktzahlen aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 12

Ausbilder, Ausbildungsleiter

§ 12 Ausbilder, Ausbildungsleiter(1) Als Ausbilder sollen nur Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 einen Beamten des höheren Dienstes in der Agrarverwaltung zum Ausbildungsleiter. Dieser lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte nach § 15 auszuwerten und den Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen.

§ 13

Aufgaben der Ausbildungsstelle

§ 13 Aufgaben der Ausbildungsstelle(1) Der Leiter der Ausbildungsstelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihm obliegt es in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter insbesondere, 1. die praktische Ausbildung zu gestalten,2. die Teilnahme des Anwärters an den Ausbildungslehrgängen zu ermöglichen,3. Ausbildungspläne aufzustellen,4. geeignete Ausbilder zu bestellen,5. den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf zu sichern,6. die Beschäftigungsnachweise zu bestätigen und7. die Befähigungsberichte nach § 15 zu erstellen. (2) Dem Ausbilder obliegt es insbesondere, 1. dem ihm zugewiesenen Anwärter Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsplans zu stellen und ihn bei deren Lösung zu unterstützen,2. ihn praktisch auszubilden,3. die Beschäftigungsnachweise des Anwärters zu prüfen und4. am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts den Entwurf des Befähigungsberichts vorzubereiten. (3) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, dem Ausbildungsleiter unverzüglich zu berichten, wenn bei dem Anwärter Mängel in der Ausbildung auftreten.

§ 14

Beschäftigungsnachweis

§ 14 Beschäftigungsnachweis(1) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.(2) Die Eintragungen sind monatlich durch den Leiter der Ausbildungsstelle zu bestätigen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 15

Befähigungsberichte

§ 15 Befähigungsberichte(1) Jede Ausbildungsstelle hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht (Anlage 3) vorzulegen. Der Befähigungsbericht muss eine Gesamtbeurteilung mit einer Bewertung nach § 11 enthalten. Er muss eine Aussage darüber treffen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. (2) Sind mehrere Ausbildungsstellen an der Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt beteiligt, ermittelt der Ausbildungsleiter die Gesamtbewertung des Ausbildungsabschnitts aus den sich aus den einzelnen Befähigungsberichten ergebenden Bewertungen als zeitanteilig gewichtetes arithmetisches Mittel unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2. Bei Unterabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichts eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung. (3) Die Befähigungsberichte sind dem Anwärter durch Übergabe einer Abschrift bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 16

Ausbildungsakte

§ 16 Ausbildungsakte(1) Neben der Personalakte ist für den Anwärter eine gesonderte Ausbildungsakte in der Ausbildungsbehörde zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Beschäftigungsnachweise, der Ausbildungsnachweis und die Befähigungsberichte. (2) Die Ausbildungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren.

§ 17

Zweck der Laufbahnprüfung

§ 17 Zweck der LaufbahnprüfungIn der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Agrarverwaltung befähigt ist.

§ 18

Prüfungsausschuss

§ 18 Prüfungsausschuss(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. (2) Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen fachlich und persönlich geeignet sein. Ihre Berufung erfolgt unbefristet, sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,2. ein Beamter des höheren Dienstes, der im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig sein soll oder über die Befähigung zum Richteramt verfügt,3. der Ausbildungsleiter nach § 12 Abs. 2,4. je ein Beamter des höheren technischen Dienstes für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Anwärter nach § 2 Satz 3, der im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein soll,5. je ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes, für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Anwärter nach § 2 Satz 3, der im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein soll. (5) Stehen keine geeigneten Beamten nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch Angestellte aus einem der in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkte dem Prüfungsausschuss angehören. Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder berufen werden. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung. Er hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden und insbesondere 1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung zu treffen,2. die Prüfungsaufgaben auszuwählen,3. den Ablauf der Laufbahnprüfung festzusetzen und4. für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen, die die Arbeit bewerten. (7) Der Prüfungsausschuss hat 1. eine Niederschrift zur Laufbahnprüfung nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen,2. die Prüfungsnoten festzustellen und3. über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (9) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums.

§ 19

Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 19 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärter mit. (2) Über die Zulassung des Anwärters zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsbehörde. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert, an den Lehrgängen teilgenommen und die Ziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat. Diese sind erreicht, wenn die durchschnittliche Punktzahl der bis dahin vorliegenden Befähigungsberichte nach § 15 Abs. 1 mindestens fünf Punkte beträgt. (4) Die Ausbildungsbehörde gibt dem Anwärter die Zulassung zur praktischen Prüfung grundsätzlich drei Wochen und zur schriftlichen und mündlichen Prüfung grundsätzlich sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich bekannt. Sie übersendet nach Zulassung zur schriftlichen Prüfung die Ausbildungsakte an den Prüfungsausschuss.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Agrarverwaltung auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Außerdem soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden. Die Ausbildung erfolgt in einem der folgenden Schwerpunkte: 1. Landwirtschaft,2. Gartenbau,3. Pflanzenschutz,4. Hauswirtschaft.

§ 20

Laufbahnprüfung

§ 20 Laufbahnprüfung(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Bei den Prüfungen sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 21

Praktische Prüfung

§ 21 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Projekt- oder Beratungsarbeit mit aktuellem, praktischem Bezug, die innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden muss, und einem etwa einstündigen Prüfungsgespräch im jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 3, bei dem ein Fachthema mit betroffenen Einzelpersonen oder Personengruppen oder Vertretern von Fachbehörden oder verbänden zu erörtern ist. (2) Während der praktischen Ausbildung erhält der Anwärter von der Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsstelle zur selbständigen Bearbeitung eine Beratungsmaßnahme oder ein Aufgabenprojekt zugeteilt. Im Rahmen dieser Aufgabe hat er eine schriftliche Projekt- oder Beratungsarbeit bis zu dem von der Ausbildungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 1 bestimmten Abgabetermin vorzulegen. Diese ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, zu bewerten. Bei Abweichungen von der Notengebung gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. (3) Das Prüfungsgespräch ist durch den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses vorzunehmen und unter Berücksichtigung des fachlichen und methodischen Inhalts, des erzielten Ergebnisses und des Verlaufs der anschließenden Nachbesprechung zu bewerten. Über das Prüfungsgespräch wird eine Niederschrift nach Anlage 4 angefertigt.(4) Aus den Bewertungen der Projekt- oder Beratungsarbeit und des Prüfungsgesprächs wird die Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der praktischen Prüfung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 gebildet.

§ 22

Ausschluss von der schriftlichen Prüfung

§ 22 Ausschluss von der schriftlichen PrüfungDie Zulassung zur schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die praktische Prüfung insgesamt oder einer der Teile Projekt- oder Beratungsarbeit oder Prüfungsgespräch mit der Note "ungenügend" bewertet wurde. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 23

Schriftliche Prüfung

§ 23 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Prüfungsarbeit aus folgenden Fächern anzufertigen: 1. Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht,2. Förderungswesen und3. Rechtliche Grundlagen und Aufgabenvollzug im jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 3. (2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung. (3) Die Ausbildungsbehörde schlägt für jede Prüfungsarbeit zwei Themen vor, von denen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils eines bestimmt. (4) Dem Anwärter werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht; diese wird durch Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes wahrgenommen. (5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Anwärter die Prüfungsarbeit dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift zum Ablauf der Prüfung an und vermerkt in ihr Unregelmäßigkeiten oder Verwarnungen.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. (2) Weichen die Bewertungen um bis zu fünf Punkte voneinander ab, wird aus den abweichenden Punktzahlen eine Durchschnittpunktzahl gebildet und gegebenenfalls entsprechend § 11 Abs. 2 auf- oder abgerundet. Bei Abweichungen von mehr als fünf Punkten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der schriftlichen Prüfung gebildet.

§ 25

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 25 Ausschluss von der mündlichen PrüfungDie Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit der Note "mangelhaft" oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" bewertet wurden. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 26

Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einem Prüfungsgespräch zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Anwärter. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht,2. Aufgabenvollzug im jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 3 sowie3. angewandte Agrarpolitik. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde dem Anwärter das Thema des Fachvortrags eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt. Der Vortrag ist unter Verwendung einer stichwortartigen Gliederung frei und allgemein verständlich zu halten. Zu Beginn des Vortrags hat der Anwärter anzugeben, für welche von ihm ausgesuchte fiktive Zielgruppe der Vortrag vorgesehen ist. Der Vortrag soll in der Regel 15 Minuten dauern. Eine ergänzende Befragung durch den Prüfungsausschuss ist möglich, sie soll nicht länger als zehn Minuten dauern. (4) Die Prüfungszeit für die Prüfungsfächer nach Absatz 2 Satz 2 soll je Anwärter insgesamt nicht mehr als 60 Minuten betragen. (5) Der Prüfungsausschuss wird in voller Besetzung für den jeweiligen Schwerpunkt nach § 2 Satz 3 tätig. Er ist auch beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen des Anwärters im Fachvortrag und in den einzelnen Prüfungsfächern nach Absatz 2 Satz 2 und bildet daraus das arithmetische Mittel als Ergebnis der mündlichen Prüfung.

§ 27

Prüfungsniederschrift

§ 27 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 28

Gesamtergebnis

§ 28 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest. (2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Durchschnittspunktzahl 1. der praktischen Ausbildung auf Grundlage der Befähigungsberichte mit zwei, 2. der praktischen Prüfung nach § 21 Abs. 4 mit zwei, 3. der schriftlichen Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit drei und 4. der mündlichen Prüfung nach § 26 Abs. 6 mit zwei sowie das Ergebnis mit eins 5. des Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. Gegebenenfalls ist das Ergebnis nach § 11 Abs. 2 auf- oder abzurunden. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens "ausreichend" (fünf Punkte) beträgt. Wird die mündliche Prüfung in mindestens zwei Prüfungsfächern mit weniger als fünf Punkten oder in einem Prüfungsfach mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. (4) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegende Punktzahl sind dem Anwärter nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Auf Wunsch sind ihm die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen zu erläutern.

§ 29

Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten

§ 29 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten(1) Dem Anwärter wird über die bestandene Laufbahnprüfung ein Zeugnis nach Anlage 6 ausgestellt; die Einstellungs- und die Ausbildungsbehörde erhalten je eine Kopie für die Personal- und Ausbildungsakte. (2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Anwärter darüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; eine Kopie des Bescheids ist an die Ausbildungsbehörde zu geben. (3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Einsicht wird nur einmal unter Aufsicht, und zwar in der Regel in der Ausbildungsbehörde gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Kopien dürfen angefertigt werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern in einer den in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkten entsprechenden Fachrichtung mit einer Prüfung abgeschlossen oder einen für die Ausbildung in den Schwerpunkten nach § 2 Satz 3 geeigneten Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben haben,2. für den Außendienst körperlich tauglich sind sowie3. mindestens sechs Monate Praktikum in einem der in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkte vor oder während des Studiums abgeleistet haben. (2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung und Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zum Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.

§ 30

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Täuschungshandlungen von Anwärtern und Störungen des Prüfungsablaufs während der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Er kann, je nach der Schwere des Verstoßes, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" bewerten. (3) Über Ordnungsverstöße in der praktischen und in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Hat der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich das Gesamtergebnis abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 31

Erkrankung, Versäumnis

§ 31 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine vom Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Für eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht fristgemäß abgelieferte Projekt- oder Beratungsarbeit nach § 21 Abs. 1 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Abgabetermin, sofern dienstliche Gründe nicht die Erteilung einer neuen Aufgabe erfordern. (3) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten werden gewertet. (4) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Anwärter diesem Termin unentschuldigt fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden. (5) Jede unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Projekt- oder Beratungsarbeit oder schriftliche Prüfungsarbeit ist mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Bleibt der Anwärter einer mündlichen Prüfung fern oder bricht er sie ab, ohne dass eine anerkannte Verhinderung nach Absatz 1 vorliegt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden.

§ 32

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 32 Wiederholung der LaufbahnprüfungEine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf der Anwärter frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist er auf Antrag von den schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern, die er zuvor mit mindestens "ausreichend" bestanden hatte, befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte bis dahin zu wiederholen sind.

§ 33

Gleichstellungsbestimmung

§ 33 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 34

Übergangsbestimmung

§ 34 ÜbergangsbestimmungBis zum 31. Dezember 2008 begonnene Ausbildungen werden nach den Bestimmungen des § 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 134) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.

§ 35

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 134) außer Kraft.

§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Einstellungsbehörde. Sie entscheidet über die Einstellung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. das Zeugnis, durch das die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen werden,4. der Nachweis der praktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie5. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,2. die Geburtsurkunde, Geburtsurkunden von etwaigen Kindern sowie von verheirateten Bewerbern die Heiratsurkunde,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung Auskunft gibt,4. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (4) Bei den in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. (5) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober.

§ 5

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht innerhalb dieser Zeit statt, so dauert er bis zur Prüfung fort. (2) Die Einstellungsbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer dem gehobenen Dienst entsprechenden innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden, soweit diese Zeiten nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bereits für die Zulassung berücksichtigt wurden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 6

Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung(1) Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung "Technischer Oberinspektor-Anwärter" beziehungsweise "Technische Oberinspektor-Anwärterin". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit der Zustellung des Bescheids nach § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 oder durch Entlassung.

§ 7

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 7 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn zwei der Befähigungsberichte nach § 15 Abs. 1 nicht mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurden. (2) Die Entlassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere wenn der Anwärter länger als neun Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird und er deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann. (3) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde.

§ 8

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. (2) Ausbildungsstellen sind das Landesverwaltungsamt, die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau und die Landwirtschaftsämter. Weitere Ausbildungsstellen sind möglich.

§ 9

Gliederung der Ausbildung

§ 9 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen Teil und einem Lehrgang zum Erwerb von Kenntnissen im Staats- und Verfassungsrecht sowie im Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrecht. Weitere Lehrgänge sind möglich. (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt einen Ausbildungsplan und regelt in diesem die Ausbildung in den Ausbildungsstellen nach Schwerpunkten wie folgt: Ausbildungsabschnitt I (Grundlagen der Verwaltung):für alle Schwerpunkte 2,5 Monate am Landesverwaltungsamt und in weiteren Stellen nach § 8 Abs. 2,Ausbildungsabschnitt II (Allgemeine Verwaltung):für alle Schwerpunkte 6,0 Monate an einem Landwirtschaftsamt, Ausbildungsabschnitt III (Schwerpunktausbildung):im jeweiligen Schwerpunkt 9,5 Monate an einem Landwirtschaftsamt und in weiteren Stellen nach § 8 Abs. 2.Die Zeit des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die Zeit des Ausbildungsabschnitts I anzurechnen. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.