ThürAPOFA · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 8. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
08.02.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 149
47 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschaft - Fachrichtung Landwirtschaft Lernbereiche Gesamtstunden davon Experimental- und Laborunterricht 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 80 30 Fremdsprache (Englisch) 80 - Mathematik 80 20 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 60 - insgesamt 300 50 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Betriebswirtschaftslehre 220 50 P* Chemie 80 20 Erzeugung und Vermarktung pflanzlicher Produkte 180 50 P* Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte 180 50 P* Informationsverarbeitung 60 60 Landtechnik/Landwirtschaftliches Bauen 180 60 P* Ökologischer Landbau 60 20 Recht 40 - insgesamt 1 300 360 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 340 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1 * Die zwei Prüfungsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung werden zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 vom Schulleiter oder von einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschaft - Fachrichtung GartenbauSchwerpunkte: Baumschule, Gemüsebau, Obstbau oder Zierpflanzenbau Lernbereiche Gesamtstunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Bodenkunde/Pflanzenernährung 80 Deutsch/Kommunikation 40 Informatik 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 40 insgesamt 320 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Betriebs- und Unternehmensführung 280 P Botanik 80 Gartenbautechnik 80 Marketing 80 Pflanzenschutz 80 Rechtskunde 40 Umweltschutz 40 im Schwerpunkt jeweils- Baumschule,- Gemüsebau,- Obstbau oder- Zierpflanzenbau 320 P insgesamt 1 320 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 360 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschaft - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lernbereiche Gesamtstunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Bodenkunde/Pflanzenernährung 80 Deutsch/Kommunikation 40 Informatik 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 40 insgesamt 320 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumanagement 80 P* Bautechnik 80 P* Betriebs- und Unternehmensführung 280 P* Botanik 40 Marketing im Landschaftsbau 40 Pflanzenkunde 120 Planzeichnen 40 Rechtskunde 40 Umweltschutz 40 Vegetationstechnik/Grünanlagenpflege 120 P* Vermessungstechnik 80 P* Werkstoff- und Maschinenkunde 40 insgesamt 1 320 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 360 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1 * Die zwei Prüfungsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung werden zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 vom Schulleiter oder von einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschaft - Fachrichtung Landwirtschaft Lernbereiche Gesamtstunden davon Experimental- und Laborunterricht 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 200 60 PE Fremdsprache (Englisch) 160 - Mathematik 140 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 100 - insgesamt 600 100 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Angewandte Betriebswirtschaftslehre 480 100 P* Berufs- und Arbeitspädagogik 120 40 Erzeugung und Vermarktung pflanzlicher Produkte 340 100 P* Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte 320 100 P* Landschaftspflege/Natur- und Umweltschutz 60 20 Landtechnik/Landwirtschaftliches Bauen 300 100 P* Landwirtschaftliche Energieerzeugung und -nutzung 60 20 Ökologischer Landbau 60 20 Recht 120 - Unternehmensmanagement 220 60 P* Projektarbeit 40 - insgesamt 2 720 660 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 760 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1 PE schriftliche Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 * Die vier Prüfungsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung werden zum Zeitpunkt der Hälfte des zweiten Ausbildungsabschnittes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 vom Schulleiter oder von einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Technik - Fachrichtung Gartenbau Lernbereiche Gesamtstunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Deutsch/Kommunikation 120 PE Fremdsprache 160 Rechtskunde 80 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 insgesamt 600 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumschule 160 P* Betriebs- und Unternehmensführung 400 P* Botanik 80 Chemie/Bodenkunde/Pflanzenernährung 120 Endverkauf/Dienstleistungen 80 Gartenbautechnik 160 P* Gemüsebau 160 P* Informatik 40 Marketing 160 P* Mathematik 80 Obstbau 160 P* Pflanzenschutz 120 P* Projektarbeit 120 Umweltschutz 40 Zierpflanzenbau 160 P* insgesamt 2 640 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 680 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1 PE schriftliche Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 * Die vier Prüfungsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung werden zum Zeitpunkt der Hälfte des zweiten Ausbildungsabschnittes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 vom Schulleiter oder von einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Technik - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lernbereiche Gesamtstunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Deutsch/Kommunikation 120 PE Fremdsprache 160 Rechtskunde 80 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 insgesamt 600 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumanagement 120 P* Bautechnik 160 P* Betriebs- und Unternehmensführung 400 P* Botanik 80 CAD (Computer-Aided-Design) 40 Chemie/Bodenkunde/Pflanzenernährung 120 Informatik 40 Ingenieurbiologie 40 Marketing im Landschaftsbau 80 P* Mathematik 80 Pflanzenkunde 160 P* Pflanzenschutz 40 Planzeichnen 120 Projektarbeit 120 Umweltschutz 40 Vegetationstechnik/Grünanlagenpflege 160 P* Vermessungstechnik 160 P* Werkstoff- und Maschinenkunde 80 insgesamt 2 640 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 680 P schriftliche Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 1 PE schriftliche Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 * Die vier Prüfungsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung werden zum Zeitpunkt der Hälfte des zweiten Ausbildungsabschnittes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 vom Schulleiter oder von einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 6)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 1)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 3 Abs. 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 3, 4 und 5)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 36 Abs. 1)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 36 Abs. 3 Satz 1)

Eingangsformel ThürAPOFA

Aufgrund des § 60a Satz 6 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich, Gliederung

§ 1 Geltungsbereich, Gliederung(1) Diese Verordnung gilt für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer. Die Ausbildung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer kann auf einjährigen Bildungsgängen aufbauen. Bei beiden Bildungsgängen handelt es sich um aufstiegsbezogene berufliche Weiterbildungen.(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung in den in ihrem § 1 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Bereichen Anwendung.(3) Die Fachschulen gliedern sich in:1. Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschafta) Fachrichtung Landwirtschaft,b) Fachrichtung Gartenbau mit den Schwerpunkten Baumschule, Gemüsebau, Obstbau oder Zierpflanzenbau,c) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sowie 2. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer im Fachbereicha) Technik, Fachrichtung Gartenbau oder Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,b) Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft.(4) Fachschüler können mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer und dem Nachweis eines Realschulabschlusses oder eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses innerhalb der Fachrichtung in den zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wechseln.

§ 10

Noten

§ 10 Noten(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während der Ausbildung in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet.(2) Die Notenstufen nach Absatz 1 werden wie folgt definiert: 1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderen Maße entspricht, 2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und die erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(3) Zwischennoten werden nicht erteilt.

§ 11

Abschnittszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit einjähriger ...

§ 11 Abschnittszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt in der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer wird ein Abschnittszeugnis nach Anlage 2 erteilt.(2) In den Fächern des Pflicht- und Wahlbereiches werden im ersten Ausbildungsabschnitt von den Lehrern unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den erbrachten Leistungsnachweisen des jeweiligen Faches Ausbildungsabschnittsnoten gebildet.(3) Die Ausbildungsabschnittsnoten werden von den Lehrern erteilt, die den Fachschüler in den jeweiligen Fächern zuletzt unterrichtet haben.(4) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die Ausbildungsabschnittsnoten in allen Fächern des Pflichtbereiches mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden.(5) Fachschüler, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, können den ersten Ausbildungsabschnitt auf Antrag einmal wiederholen. Der Antrag ist schriftlich bei der jeweiligen Fachschule zu stellen; die Entscheidung über den Antrag trifft der Schulleiter der jeweiligen Fachschule.(6) Fachschüler, die die Fachschule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Abschnittszeugnis als Abgangszeugnis nach Anlage 3.

§ 12

Abschnittszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit ...

§ 12 Abschnittszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wird ein Abschnittszeugnis nach Anlage 4 erteilt.(2) In den Fächern des Pflicht- und Wahlbereiches werden von den Lehrern unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den erbrachten Leistungsnachweisen des Faches im ersten Ausbildungsabschnitt Ausbildungsabschnittsnoten gebildet.(3) Die Ausbildungsabschnittsnoten werden von den Lehrern erteilt, die den Fachschüler in den jeweiligen Fächern zuletzt unterrichtet haben.(4) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die Ausbildungsabschnittsnoten in allen Fächern des Pflichtbereiches mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden und der Nachweis eines Realschulabschlusses oder eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses erbracht wurde.(5) Fachschüler, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, können den ersten Ausbildungsabschnitt auf Antrag einmal wiederholen. Der Antrag ist schriftlich bei der jeweiligen Fachschule zu stellen; die Entscheidung über den Antrag trifft der Schulleiter der jeweiligen Fachschule.(6) Fachschüler, die die Fachschule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Abschnittszeugnis als Abgangszeugnis nach Anlage 3.

§ 13

Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 13 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung(1) In der Abschlussprüfung soll der Fachschüler nachweisen, dass er das durch die Lehrpläne gesetzte Ziel der Ausbildung erreicht hat.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 19 und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 22.

§ 14

Prüfungskommission

§ 14 Prüfungskommission(1) Für die Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:1. der Schulleiter der jeweiligen Fachschule als Vorsitzender,2. ein von ihm bestellter Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,3. die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben und4. bis zu zwei fachkundige Personen, die durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission berufen werden können.(2) Aufgaben der Prüfungskommission sind insbesondere:1. den Gesamtablauf der Abschlussprüfung, einschließlich deren Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. Maßnahmen zu treffen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Abschlussprüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,3. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,4. das Anfertigen von Niederschriften,5. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2 festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen.(3) Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt auch zusammen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich halten.(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.(5) Für die mündliche Abschlussprüfung werden Fachprüfungskommissionen gebildet. Dieser gehören mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 1 an, von denen mindestens ein Mitglied Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sein muss. Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt die Protokollführer und die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen.(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied der Prüfungskommission bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied der Prüfungskommission mit den Aufgaben des verhinderten Lehrers betrauen. Satz 1 gilt entsprechend bei einem nach Absatz 1 Nr. 4 bestellten Mitglied der Prüfungskommission.(7) Ein Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an Sitzungen der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz der Fachprüfungskommission übernehmen.

§ 15

Zuhörer

§ 15 Zuhörer(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachschüler zur mündlichen Abschlussprüfung Zuhörer zulassen, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt.(2) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen der Fachprüfungskommission nicht teil.

§ 16

Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 16 Vorbereitung der AbschlussprüfungDer Schulleiter der jeweiligen Fachschule oder ein von ihm beauftragter Lehrer informiert die Fachschüler zu Beginn der Fachschulausbildung über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung zur Abschlussprüfung, insbesondere über1. die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,2. die Festsetzung der Endnoten nach § 25 Abs. 1,3. die Hilfsmittel, die bei der Abschlussprüfung zur Verfügung stehen und4. die Fächer der mündlichen und der schriftlichen Abschlussprüfung.

§ 17

Meldung zur Abschlussprüfung

§ 17 Meldung zur Abschlussprüfung(1) Fachschüler der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer melden sich spätestens zwei Monate nach Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes, Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer spätestens zwei Monate nach der Hälfte des zweiten Ausbildungsabschnittes beim Schulleiter der jeweiligen Fachschule schriftlich zur Abschlussprüfung an.(2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, teilt dies dem Schulleiter der jeweiligen Fachschule zum gleichen Zeitpunkt nach Absatz 1 schriftlich mit und muss danach die Fachschule verlassen; gleiches gilt für Fachschüler die keine Meldung abgeben. Abweichend von § 5 Abs. 5 endet die Fachschulausbildung mit Übergabe des Abgangszeugnisses nach Anlage 3.

§ 18

Prüfungstermine

§ 18 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt den Terminplan für die Abschlussprüfung fest.(3) Die schriftliche Abschlussprüfung beginnt frühestens zwölf Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung und soll spätestens zehn Arbeitstage vor der mündlichen Abschlussprüfung beendet sein.(4) Die mündliche Abschlussprüfung findet an den Fachschulen in den letzten zehn Unterrichtstagen des zweiten Ausbildungsabschnittes statt.

§ 19

Schriftliche Abschlussprüfung

§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung(1) Die schriftliche Abschlussprüfung wird an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in zwei, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern des Pflichtbereiches durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln nach Anlage 1. Der Schulleiter entscheidet auf Empfehlung der Lehrerkonferenz, welche Prüfungsfächer aus den Rahmenstundentafeln nach Anlage 1 an den Fachschulen mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer nach Satz 1 geschrieben werden. Jede Prüfungsklausur dauert mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Abschlussprüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Eine der Prüfungsklausuren kann durch eine schriftliche Facharbeit, die jedoch nicht die Projektarbeit nach § 8 Abs. 7 sein darf, mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.(2) Für jedes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei Vorschläge für die Prüfungsklausur von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, erstellen sie die Vorschläge für die Prüfungsklausur gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Vorschläge für die Prüfungsklausur, wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat, im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Vorschlägen für die Prüfungsklausur sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Vorschläge für die Prüfungsklausur, die Lösungen und Angaben zu den zugelassenen Hilfsmitteln für jedes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Abschlussprüfung an der Fachschule an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weiter.(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft die Vorschläge für die Prüfungsklausuren und wählt für jedes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine Prüfungsklausur aus. Sie ist berechtigt, andere Prüfungsklausurvorschläge anzufordern, Prüfungsklausuren abzuändern, zu ergänzen oder neue zu erstellen.(5) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde sendet die für das jeweilige Fach der schriftlichen Abschlussprüfung ausgewählte Prüfungsklausur im versiegelten Umschlag an die Fachschule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Abschlussprüfung in Gegenwart der Fachschüler zu öffnen.(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.(7) Die Ergebnisse der Prüfungsklausuren werden in eine Prüfungsliste eingetragen.(8) Nach der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Fachschüler verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 2

Ziel, Abschlüsse

§ 2 Ziel, Abschlüsse(1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen sowie in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungsbereichen zu befähigen.(2) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5 oder 6 und ist berechtigt1. nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“/„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft) mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtunga) Landwirtschaft,b) Gartenbau oderc) Garten- und Landschaftsbau, 2. nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnunga) „Staatlich geprüfter Techniker“/„Staatlich geprüfte Technikerin“ (Bachelor Professional in Technik) mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtungaa) Gartenbau oderbb) Garten- und Landschaftsbau, b) „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“/„Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft) mit dem Zusatz der Fachrichtung Landwirtschaft zu führen. Die Schwerpunkte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sind in den Zeugnissen kenntlich zu machen.(3) Fachschüler werden mit der Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik zugleich auf die Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung vorbereitet.

§ 20

Bewertung der Prüfungsklausuren

§ 20 Bewertung der Prüfungsklausuren(1) Jede Prüfungsklausur wird von den nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Lehrern beurteilt und bewertet. Sachliche Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen. Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und die Regeln der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sind angemessen zu berücksichtigen.(2) Wird eine Prüfungsklausur von einem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Lehrer nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, beauftragt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen weiteren fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Prüfungsklausur. Bei abweichender Bewertung setzt die Prüfungskommission im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.(3) In den Fällen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 beurteilt und bewertet jeder zuständige Lehrer die Prüfungsklausur. Bei abweichender Bewertung setzt die Prüfungskommission im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.

§ 21

Vornoten

§ 21 Vornoten(1) Die Vornoten werden in allen Fächern des Pflichtbereiches aus den Bewertungen der erbrachten Leistungen gebildet und 14 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gelten § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Vornoten werden nicht rein arithmetisch errechnet. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung an der Fachschule zu berücksichtigen.(2) In die Vornoten gehen die Bewertungen von Leistungen aus der schriftlichen Abschlussprüfung und die Benotung der Projektarbeit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 nicht ein.

§ 22

Mündliche Abschlussprüfung

§ 22 Mündliche Abschlussprüfung(1) Die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen werden den Fachschülern spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung im Sinne des § 18 Abs. 4 an der jeweiligen Fachschule bekannt gegeben.(2) Prüfungsfächer in der mündlichen Abschlussprüfung können alle Fächer des Pflichtbereiches sein, in denen der Fachschüler an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer bis zur Abschlussprüfung unterrichtet wurde. Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer sind alle Fächer des Pflichtbereiches, in denen der Fachschüler im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde.(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Prüfungsgespräch in mindestens zwei Fächern durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als vier Fächer mündlich geprüft werden.(4) Der Fachschüler benennt schriftlich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung an der jeweiligen Fachschule die Fächer, in denen er sich mündlich prüfen lassen will.(5) Die Prüfungskommission tritt spätestens sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formell überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Fachschüler nach Absatz 4 zur Niederschrift genommen. Die Prüfungskommission legt abschließend die zu prüfenden Fächer, die zugelassenen Hilfsmittel und den zeitlichen Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule fest. Die Erklärung des Fachschülers nach Absatz 4 ist bei der Festlegung der zu prüfenden Fächer nach Möglichkeit zu berücksichtigen; die Prüfungskommission ist nicht an diese Erklärung gebunden.(6) Die Entscheidungen der Prüfungskommission nach Absatz 5 Satz 3 werden den Fachschülern spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Danach findet kein Unterricht mehr statt.(7) Die Fachschüler werden von einer Fachprüfungskommission nach § 14 Abs. 5 geprüft.(8) Der Lehrer, der den Fachschüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, führt das Prüfungsgespräch nach Absatz 3 durch; bei seiner Verhinderung tritt an dessen Stelle der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 14 Abs. 7 bestellte Vertreter. Die Vorsitzenden der prüfenden Fachprüfungskommissionen sind berechtigt, Fragen zu stellen oder stellen zu lassen oder die mündliche Abschlussprüfung selbst zu übernehmen.(9) Die Prüfungsdauer darf für den Fachschüler einschließlich der Wartezeit an einem Tag acht Stunden nicht überschreiten; die mündliche Abschlussprüfung endet für den Fachschüler spätestens um 18 Uhr. Das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach dauert nicht länger als 30 Minuten.(10) Zur Vorbereitung ist dem Fachschüler eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu gewähren, in der Regel 15 Minuten. Der Fachschüler kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass er während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Der Aufsichtsführende vermerkt die Dauer der Vorbereitungszeit in der Niederschrift zur Abschlussprüfung.(11) In der mündlichen Abschlussprüfung nach Absatz 3 ist dem Fachschüler eine anwendungsbezogene Aufgabe zu stellen. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung sein. Der Fachschüler soll seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit, seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen unter Beweis stellen.

§ 23

Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

§ 23 Bewertung der mündlichen AbschlussprüfungIm Anschluss an das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach wird die Leistung des Fachschülers durch die prüfende Fachprüfungskommission bewertet und dem Fachschüler bekannt gegeben. Können sich die Mitglieder der Fachprüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Fachprüfungskommission.

§ 24

Abschlussprüfung von Fachschülern mit Behinderungen

§ 24 Abschlussprüfung von Fachschülern mit BehinderungenSoweit Fachschüler mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besonderen Bedürfnisse und Belange durch die Gewährung von Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu berücksichtigen. Dieser gilt insbesondere für die Zeitdauer zur Erbringung von Prüfungsleistungen, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Grundlage ist die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens. Auf Verlangen des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 25

Prüfungsergebnis und Zeugnisse

§ 25 Prüfungsergebnis und Zeugnisse(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule setzt die prüfende Fachprüfungskommission die Endnote des jeweiligen Faches als arithmetisches Mittel aus der Vornote nach § 21 und dem Durchschnitt aus der Bewertung der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen fest. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. In den Fächern, in denen der Fachschüler nicht geprüft wurde, entspricht die Endnote der Vornote.(2) Wird eine Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ in einem Fach bewertet, gilt das Fach, unabhängig von der Regelung nach Absatz 1, als nicht bestanden.(3) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn als Endnote nach Absatz 1 in allen Fächern des Pflichtbereiches und in der Projektarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.(4) In das Abschlusszeugnis nach Anlage 5 sind bei der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Endnoten für die Fächer des Pflicht- und Wahlbereiches und bei der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer die Endnoten für die Fächer des Pflicht- und Wahlbereiches und die Note der Projektarbeit aufzunehmen.(5) Im Abschlusszeugnis nach Anlage 5 wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist bei der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer das arithmetische Mittel der Endnoten des Pflichtbereiches und bei der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer das arithmetische Mittel der Endnoten des Pflichtbereiches und der Note der Projektarbeit. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(6) Die mit dem Abschluss entsprechend dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen erreichte Niveaustufe wird auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 5 mit folgender Bemerkung ausgewiesen: „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.

§ 26

Rücktritt, Verhinderung

§ 26 Rücktritt, Verhinderung(1) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Beginn oder während der Prüfungsklausur, vor Beginn oder während der Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 oder vor Beginn oder während des Prüfungsgespräches zurück, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.(2) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor Beginn der Prüfungsklausur oder des Prüfungsgespräches zurück, wird die Prüfungsleistung nicht bewertet. Über einen neuen Termin entscheidet die Prüfungskommission.(3) Vor Beginn der Bearbeitungszeit für eine Prüfungsklausur beziehungsweise zu Beginn der Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 stellt der Aufsichtsführende durch Befragen fest, ob der Fachschüler sich gesundheitlich in der Lage fühlt, die Prüfungsleistung zu erbringen. Erklärt ein Fachschüler, er fühle sich krank, wird die Prüfungsleistung nicht bewertet, sofern er innerhalb von drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorlegt; ansonsten wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. Über einen neuen Termin entscheidet die Prüfungskommission.(4) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfungsklausur, während der Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 oder während des Prüfungsgespräches zurück oder kann er deswegen die weitere Erbringung der Prüfungsleistungen nicht fortsetzen, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin; über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. Sofern Prüfungsklausuren nachzuholen sind, sollen dafür die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Prüfungsklausuren verwendet werden.

§ 27

Niederschriften

§ 27 Niederschriften(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2 sind Niederschriften nach Vorgabe der zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzufertigen. Sie müssen Angaben enthalten über1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission einschließlich der prüfenden Fachprüfungskommissionen,2. den Verlauf der Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2 in den einzelnen Fächern, die Prüfungsklausuren und -aufgaben, die Hilfsmittel, die zur Verfügung stehende Zeit, den Beginn und das Ende der jeweiligen Prüfungsklausur und des Prüfungsgespräches sowie die Namen der Aufsichtsführenden,3. die Namen der Fachschüler, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen,4. die Abschlussberatung der Prüfungskommission, die Bewertung und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie5. die Information der Fachschüler nach § 16, die Termine der Bekanntgabe nach § 22 Abs. 1 und 6 und § 23 Satz 1 sowie die Erklärungen der Fachschüler nach § 22 Abs. 4.Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweils prüfenden Fachprüfungskommission, bei der schriftlichen Abschlussprüfung und der Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 außerdem von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.(2) Den Niederschriften werden beigefügt:1. die Anmeldungen der Fachschüler zur Abschlussprüfung und2. die bewerteten Prüfungsklausuren der Fachschüler.

§ 28

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Fachschüler, die in bis zu zwei Prüfungsfächern mit einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Abschlussprüfung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen. In einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung gewesen ist, wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer, deren Projektarbeit mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, haben die Möglichkeit, die Projektarbeit innerhalb eines Jahres mit einem neuen Projektthema zu wiederholen. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, ist die Wiederholung nach Satz 1 für Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer nur in einem Prüfungsfach möglich.(2) Fachschüler, die die Abschlussprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden haben, können sich erst nach Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes einmalig zu einer erneuten Abschlussprüfung anmelden.(3) Fachschüler, die von der Wiederholungsprüfung des Absatzes 1 Gebrauch machen oder nach Absatz 2 den zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholen wollen, haben dies dem Schulleiter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben.(4) Ein erfolgreich abgeschlossener Teil der Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 29 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wer bei der Erbringung von Prüfungsleistungen täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsklausur oder dem Prüfungsgespräch in diesem Fach ausgeschlossen. Die Prüfungsleistung in diesem Fach wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.(2) Mobile Endgeräte dürfen zu den Prüfungsklausuren und zur Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 nicht mitgebracht werden. Verstöße werden als Täuschungsversuch nach Absatz 1 geahndet.(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind den Fachschülern vor Beginn der Bearbeitungszeit für eine Prüfungsklausur beziehungsweise zu Beginn der Vorbereitungszeit nach § 22 Abs. 10 bekannt zu geben.

§ 3

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses

§ 3 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses(1) Fachschüler ohne Realschulabschluss können bei erfolgreichem Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn sie erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilgenommen haben; der erworbene Abschluss wird im Abschlusszeugnis nach Anlage 5 mit der Bemerkung: „Mit diesem Abschlusszeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen.(2) Mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer kann bei erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. Der erworbene Abschluss wird im Abschnittszeugnis nach Anlage 4 mit der Bemerkung: „Mit diesem Zeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen.(3) Die besondere Leistungsfeststellung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer beziehungsweise am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik schriftlich und im Fach Englisch mündlich statt. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch/Kommunikation 210 Minuten und im Fach Mathematik 180 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung im Fach Englisch dauert 30 Minuten.(4) Die Fachschüler haben dem Schulleiter spätestens zwei Monate vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes schriftlich mitzuteilen, ob sie an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilnehmen möchten.(5) Für jedes schriftliche Prüfungsfach nach Absatz 3 Satz 1 sind zwei Vorschläge für die Prüfungsklausur von dem zuständigen Lehrer auf der Grundlage der jeweils geltenden Lehrpläne zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer oder im ersten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, erstellen sie die Vorschläge für die Prüfungsklausur gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Vorschläge für die Prüfungsklausur, wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat, im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Vorschlägen für die Prüfungsklausur sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Der Schulleiter prüft die Vorschläge für die Prüfungsklausuren und wählt in Abstimmung mit dem zuständigen Lehrer für jedes Fach nach Absatz 3 eine Prüfungsklausur aus. Er ist berechtigt, andere Prüfungsklausurvorschläge anzufordern, Prüfungsklausuren abzuändern oder zu ergänzen. Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten die §§ 20 und 22 Abs. 10 entsprechend. Die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gehen als ein zusätzlicher Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 4 in die Ausbildungsabschnittsnote des jeweiligen Faches ein.(6) An der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 1 wurde mit Erfolg teilgenommen, wenn diese in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurde. Fachschüler können die besondere Leistungsfeststellung in diesen Fächern bei schlechterer Note als „ausreichend“ auf Antrag einmal wiederholen. Für die Wiederholung der besonderen Leistungsfeststellung gilt § 28 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 30

Einsichtnahme

§ 30 EinsichtnahmeAuf schriftlichen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Abschlussprüfung wird dem Fachschüler die Möglichkeit gewährt, im Beisein eines Lehrers Einsicht in seine Prüfungsklausuren und die Niederschrift seiner mündlichen Abschlussprüfung zu nehmen. Ablichtungen dürfen nicht angefertigt werden. Den Termin für die Einsichtnahme bestimmt der Schulleiter.

§ 31

Allgemeines

§ 31 Allgemeines(1) Für die Abschlussprüfung als Externer gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Abschlussprüfung als Externer wird an einer staatlichen Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer der entsprechenden Fachrichtung abgelegt.(3) Als Externer ist der Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich.

§ 32

Zulassungsvoraussetzungen

§ 32 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können zur Abschlussprüfung als Externer an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden. Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung als Externer sind der Nachweis der nach § 6 genannten Voraussetzungen und der Nachweis des Realschulabschlusses oder eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.(2) Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerbern zulassen, die andere Bildungseinrichtungen besucht haben.(3) Eine Zulassung zur Abschlussprüfung als Externer ist nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 möglich.

§ 33

Zulassungsantrag

§ 33 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung als Externer nach § 31 Abs. 2 ist bei der staatlichen Fachschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll einzureichen.(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der bisherige Bildungsweg hervorgeht,2. die Zeugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 in beglaubigter Abschrift,3. das Zeugnis des Realschulabschlusses oder eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in beglaubigter Abschrift,4. ein Nachweis über Art und Dauer der ausgeübten einschlägigen hauptberuflichen Berufstätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2,5. gegebenenfalls Nachweise über Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX und6. eine Erklärung darüber ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat oder abzulegen versucht hat und dass er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hat.

§ 34

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 34 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Über die Zulassung entscheidet der Schulleiter.(2) Die Zulassung berechtigt den Bewerber, die Abschlussprüfung als Externer innerhalb einer Frist von zwei Jahren abzulegen. Der Bewerber hat zwei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung bei der staatlichen Fachschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, nach § 31 Abs. 2 die Einordnung in das Prüfungsverfahren zu beantragen.

§ 35

Durchführung der Abschlussprüfung

§ 35 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Der Externe nimmt nach § 18 Abs. 2 und 3 an der Abschlussprüfung der jeweiligen Fachschule teil. Er wird in den Fächern nach § 19 Abs. 1 schriftlich, in den übrigen Fächern des Pflichtbereiches der jeweils geltenden Rahmenstundentafel nach Anlage 1 mündlich geprüft. § 21 findet keine Anwendung.(2) Bis zum Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung ist durch den Externen eine Projektarbeit anzufertigen. Diese wird schriftlich und mittels der Noten nach § 10 bewertet. Eine nicht fristgerecht abgegebene Projektarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule kann die Abgabefrist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Externen verlängern. Die Bewertung sowie das Thema der Projektarbeit werden im Abschlusszeugnis nach Anlage 6 ausgewiesen. Die Note der Projektarbeit geht in die Durchschnittsnote nach § 36 Abs. 1 Satz 2 ein.(3) Die Prüfungskommission bestimmt spätestens sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule Ort und Zeit der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2. Die Prüfungstermine sind dem Externen durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule schriftlich mitzuteilen.

§ 36

Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfung, Abschlusszeugnis und Bescheinigung

§ 36 Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfung, Abschlusszeugnis und Bescheinigung(1) Externen, die das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht haben, wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 6 ausgestellt, welches zum Führen der jeweils geltenden Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 berechtigt. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und der Note der Projektarbeit. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(2) Das Ausbildungsziel wird erreicht, wenn in allen Prüfungsfächern nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und in der Projektarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Externe, die in bis zu zwei Prüfungsfächern mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Abschlussprüfung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen; § 28 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Externe, die an einer Wiederholungsprüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 teilnehmen wollen, haben dies dem Schulleiter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und dem Externen rechtzeitig bekannt gegeben.(3) Nach nicht bestandener Abschlussprüfung als Externer erhält der Externe auf Antrag eine Bescheinigung nach Anlage 7 darüber, dass er sich der Abschlussprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihm mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

§ 37

Übergangsbestimmung

§ 37 ÜbergangsbestimmungFachschüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Ausbildung in Fachschulen mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer im Bereich der Agrarwirtschaft begonnen haben, beenden diese Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft vom 25. September 2017 (GVBl. S. 201) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung.

§ 38

Gleichstellungsbestimmung

§ 38 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft vom 25. September 2017 (GVBl. S. 201) außer Kraft.

§ 4

Erwerb der Fachhochschulreife

§ 4 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn jeweils mindestens ausreichen de Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach Absatz 2 erreicht wurden.(2) Zum Erwerb der Fachhochschulreife nach Absatz 1 haben die Fachschüler eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch/Kommunikation abzulegen; die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit für die Prüfung beträgt 270 Minuten. Im Fach Fremdsprache und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich erfolgt der Nachweis der für den Erwerb der Fachhochschulreife geforderten Standards durch kontinuierliche Leistungsnachweise.(3) Die Fachschüler haben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen, ob sie an der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 teilnehmen möchten.(4) Der Prüfungstermin wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.(5) Die Prüfungsaufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.(6) Die Endnote im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote nach § 21 und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, gibt die Vornote den Ausschlag. Wird die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Fach unberücksichtigt. Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn diese mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen wurde; die Fachschüler können diese Prüfung einmal wiederholen. § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(7) Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis nach Anlage 5 mit der folgenden Bemerkung kenntlich gemacht: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 5

Dauer, Organisationsformen, Gliederung

§ 5 Dauer, Organisationsformen, Gliederung(1) Die Ausbildung erfolgt in Voll- oder Teilzeitform.(2) Die Dauer der Ausbildung in Vollzeitform beträgt an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens zwölf Kalendermonate und an der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens 24 Kalendermonate; in Teilzeitform entsprechend länger.(3) Sofern die Ausbildung in einer Fachrichtung sowohl in Vollzeitform als auch in Teilzeitform durchgeführt wird, ist ein Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt möglich.(4) Die Gesamtausbildungszeit in Voll- beziehungsweise Teilzeit soll den maximalen Voll- beziehungsweise Teilzeit-Zeitrahmen nach § 2 Abs. 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.(5) Die Fachschulausbildung endet mit Ablauf der letzten mündlichen Abschlussprüfung an der Fachschule für den jeweiligen Abschlussjahrgang. Wiederholungsprüfungen nach § 28 Abs. 1 werden nicht auf die Dauer der Fachschulausbildung angerechnet.(6) Die Ausbildung an der Fachschule gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die durch Praktika nach § 6 Abs. 2 ergänzt werden können. Die Ausbildungsabschnitte umfassen ein oder mehrere Schuljahre; Beginn und Ende können abweichend geregelt werden.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus:1. mindestens den Hauptschulabschluss,2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,3. den erfolgreichen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und4. eine einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr.Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 ist bei anderen Berufsabschlüssen eine einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren erforderlich. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet der Schulleiter. Einschlägige Ausbildungsberufe im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 sind insbesondere die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Forstwirt/Forstwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Fachkraft Agrarservice und Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin.(2) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geforderte Mindestzeit einschlägiger hauptberuflicher Berufstätigkeit nicht nachgewiesen, ist ein durch die Fachschule organisiertes einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb erforderlich. Bereits nachgewiesene Zeiten einschlägiger hauptberuflicher Berufstätigkeit werden angerechnet. Die Ausbildungsinhalte des Praktikums nach Satz 1 werden von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geforderte Mindestzeit einschlägiger hauptberuflicher Berufstätigkeit sowie das gegebenenfalls erforderliche Praktikum nach Satz 1 sind vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens in vollem Umfang nachzuweisen. Die Fachschulausbildung in den Organisationsformen nach § 5 Abs. 1 verlängert sich dann entsprechend.(3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang endgültig bereits in Thüringen oder in einem anderen Land innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten.(4) Die Aufnahme ist beim Schulleiter der jeweiligen Fachschule nach § 7 Abs. 1 zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der bisherige Bildungsweg hervorgeht,2. die Zeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in beglaubigter Abschrift,3. ein Nachweis über Art und Dauer der ausgeübten einschlägigen hauptberuflichen Berufstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 und4. gegebenenfalls Nachweise über Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.(5) Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet der Schulleiter der jeweiligen Fachschule. Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen haben den Nachweis der Gleichwertigkeit mit den unter Absatz 1 genannten Vorbildungen gegenüber der zuständigen Stelle nach der Thüringer Anerkennungszuständigkeitsverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 655) in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen und müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können.

§ 7

Aufnahme und Auswahlverfahren

§ 7 Aufnahme und Auswahlverfahren(1) Anträge auf Aufnahme in die Fachschule sind spätestens sechs Wochen vor Unterrichtsbeginn unter Beifügung der in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen und Nachweise bei der Fachschule abzugeben.(2) Sofern die Zahl der Bewerber, die die in § 6 geregelten Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, erfolgt die Aufnahme nach Eignung und Leistung. Dabei werden die Bewerber mit höheren allgemeinbildenden Schulabschlüssen zuerst berücksichtigt.(3) Bewerber, die den in Absatz 1 festgelegten Termin zur Abgabe der Bewerbung überschreiten und die in § 6 geregelten Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, werden nur im Rahmen der nach der Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anträge verbliebenen Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen.(4) Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule benachrichtigt spätestens einen Monat vor Unterrichtsbeginn die Bewerber schriftlich über die Aufnahme. Sofern der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.(5) Ein Fachschüler, der den Besuch einer Fachschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, stellt beim Schulleiter der aufnehmenden Fachschule einen schriftlichen Antrag. Der Schulleiter entscheidet vorläufig, ob und in welchen Ausbildungsabschnitt der Fachschüler aufgenommen wird. Die Lehrerkonferenz prüft in der Regel sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, ob die bisher vom Fachschüler gezeigten Leistungen den Verbleib in dem vorläufig besuchten oder in einem anderen Ausbildungsabschnitt rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Lehrerkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Fachschüler die Fachschule verlassen.

§ 8

Inhalt der Ausbildung

§ 8 Inhalt der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt nach Stundentafeln; diese werden auf Grundlage der Rahmenstundentafeln nach Anlage 1 erstellt.(2) Die Stundentafeln sind in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert. Der Pflichtbereich umfasst:1. den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich sowie2. den fachrichtungsbezogenen Lernbereich.(3) Der Wahlbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der Lernbereiche und wird je nach Bedarf und Möglichkeit der Fachschule im Rahmen von fachspezifischen Wahlfächern angeboten. Eine erfolgreiche Teilnahme an den fachspezifischen Wahlfächern setzt den Nachweis von mindestens ausreichenden Leistungen voraus und wird auf den Zeugnissen nach den Anlagen 2 bis 5 ausgewiesen.(4) In den Fächern des Pflichtbereiches sind außer im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik von jedem Fachschüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Zu erbringen sind mindestens: 1. in Fächern mit bis zu 80 Unterrichtsstunden zwei schriftliche Leistungsnachweise, 2. in Fächern mit bis zu 120 Unterrichtsstunden drei schriftliche Leistungsnachweise, 3. in Fächern mit bis zu 160 Unterrichtsstunden vier schriftliche Leistungsnachweise, 4. in Fächern mit bis zu 200 Unterrichtsstunden fünf schriftliche Leistungsnachweise, 5. in Fächern mit über 200 Unterrichtsstunden sechs schriftliche Leistungsnachweise.Die schriftlichen Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu verteilen. Ihre Mindestdauer beträgt jeweils 30 Minuten.(5) Zu den Leistungsnachweisen zählen außer den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Absatz 4 auch andere schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen sowie Projekte. Die Mitarbeit im Unterricht ist angemessen zu berücksichtigen.(6) Bei Fachschülern mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX sind deren besonderen Bedürfnisse und Belange durch die Gewährung von Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Leistungsnachweisen zu berücksichtigen. Dieser gilt insbesondere für die Zeitdauer zur Erbringung von Leistungsnachweisen, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Grundlage ist die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens. Auf Verlangen ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.(7) Während der zweijährigen Fachschulausbildung ist zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 4 eine Projektarbeit anzufertigen. Diese wird schriftlich und mittels der Noten nach § 10 bewertet. Eine nicht fristgerecht abgegebene Projektarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule kann die Abgabefrist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Fachschülers verlängern. Die Bewertung sowie das Thema der Projektarbeit werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Die Note der Projektarbeit geht in die Durchschnittsnote nach § 25 Abs. 4 ein.

§ 9

Organisation der Ausbildung

§ 9 Organisation der Ausbildung(1) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden wird durch Stundentafeln festgelegt.(2) Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.(3) Die Zahl der Fachschüler einer Klasse soll zu Beginn der Ausbildung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 betragen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde regelt Ausnahmefälle durch Verwaltungsvorschrift. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Schulleiter der jeweiligen Fachschule.(4) Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können beantragen, dass Endnoten einzelner Fächer dieser Bildungsgänge, soweit sie nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn die Erbringung des Leistungsnachweises bei Aufnahme der Ausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter der jeweiligen Fachschule.(5) Im Einzelfall kann bei Nachweis gleichwertiger oder höherwertiger Bildungsinhalte der Fachschüler die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter der jeweiligen Fachschule.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.