ThürAPOFA · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft (ThürAPOFA) Vom 25. September 2017

Ausfertigungsdatum:
25.09.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 201
47 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Landwirtschaft Lernbereiche Gesamt- stunden davon Experimental- und Laborunterricht 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 80 30 Fremdsprache (Englisch) 80 - Mathematik 80 20 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 60 - insgesamt 300 50 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Betriebswirtschaftslehre 220 50 P* Chemie 80 20 Erzeugung und Vermarktung pflanzlicher Produkte 180 50 P* Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte 180 50 P* Informationsverarbeitung 60 60 Landtechnik/Landwirtschaftliches Bauen 180 60 P* Ökologischer Landbau 60 20 Recht 40 - insgesamt 1 300 360 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 340 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1* Die beiden Prüfungslerngebiete werden zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres nach § 16 vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben. Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Gartenbau Schwerpunkte: Baumschule, Gemüsebau, Obstbau, Zierpflanzenbau Lernbereiche Gesamt- stunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Bodenkunde/Pflanzenernährung 80 Deutsch/Kommunikation 40 Informatik 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 40 insgesamt 320 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Betriebs- und Unternehmensführung 280 P Botanik 80 Gartenbautechnik 80 Marketing 80 Pflanzenschutz 80 Rechtskunde 40 Umweltschutz 40 im Schwerpunkt jeweils 320 P - Baumschule, - Gemüsebau, - Obstbau oder - Zierpflanzenbau insgesamt 1 320 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 360 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lernbereiche Gesamt- stunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Bodenkunde/Pflanzenernährung 80 Deutsch/Kommunikation 40 Informatik 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 40 insgesamt 320 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumanagement 80 P* Bautechnik 80 P* Betriebs- und Unternehmensführung 280 P* Botanik 40 Marketing im Landschaftsbau 40 Pflanzenkunde 120 Planzeichnen 40 Rechtskunde 40 Umweltschutz 40 Vegetationstechnik/Grünanlagenpflege 120 P* Vermessungstechnik 80 P* Werkstoff- und Maschinenkunde 40 insgesamt 1 320 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1 360 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1* Die beiden Prüfungslerngebiete werden zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres nach § 16 vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben. Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Landwirtschaft Lernbereiche Gesamt- stunden davon Experimental- und Laborunterricht 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 200 60 PE Fremdsprache (Englisch) 160 - Mathematik 140 40 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 100 - insgesamt 600 100 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Angewandte Betriebswirtschaftslehre 480 100 P Berufs- und Arbeitspädagogik 120 40 Erzeugung und Vermarktung pflanzlicher Produkte 340 100 P Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte 320 100 P Landschaftspflege/Natur- und Umweltschutz 60 20 Landtechnik/Landwirtschaftliches Bauen 300 100 P Landwirtschaftliche Energieerzeugung und -nutzung 60 20 Ökologischer Landbau 60 20 Recht 120 - Unternehmensmanagement 220 60 Projektarbeit 40 - insgesamt 2 720 660 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 760 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1PE Schriftliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Gartenbau Lernbereiche Gesamt- stunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Deutsch/Kommunikation 120 PE Fremdsprache 160 Rechtskunde 80 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 insgesamt 600 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumschule 160 P* Betriebs- und Unternehmensführung 400 P* Botanik 80 Chemie/Bodenkunde/Pflanzenernährung 120 Endverkauf/Dienstleistungen 80 Gartenbautechnik 160 P* Gemüsebau 160 P* Informatik 40 Marketing 160 P* Mathematik 80 Obstbau 160 P* Pflanzenschutz 120 P* Projektarbeit 120 Umweltschutz 40 Zierpflanzenbau 160 P* insgesamt 2 640 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 680 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1PE Prüfung nach § 4 Abs. 2* Die vier Prüfungslerngebiete werden zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres nach § 16 vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben. Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lernbereiche Gesamt- stunden 1. Pflichtbereich 1.1 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Deutsch/Kommunikation 120 PE Fremdsprache 160 Rechtskunde 80 Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre 120 insgesamt 600 1.2 Fachrichtungsbezogener Lernbereich Baumanagement 120 P* Bautechnik 160 P* Betriebs- und Unternehmensführung 400 P* Botanik 80 CAD (Computer-Aided-Design) 40 Chemie/Bodenkunde/Pflanzenernährung 120 Informatik 40 Ingenieurbiologie 40 Marketing im Landschaftsbau 80 P* Mathematik 80 Pflanzenkunde 160 P* Pflanzenschutz 40 Planzeichnen 120 Projektarbeit 120 Umweltschutz 40 Vegetationstechnik/Grünanlagenpflege 160 P* Vermessungstechnik 160 P* Werkstoff- und Maschinenkunde 80 insgesamt 2 640 2. Wahlbereich fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2 680 P Schriftliche Prüfung nach § 19 Abs. 1PE Schriftliche Prüfung nach § 4 Abs. 2* Die vier Prüfungslerngebiete werden zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres nach § 16 vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer bekannt gegeben.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 6)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 1)

Anlage 5

Anlage 5(zu § 3 Abs. 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 3)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 36 Abs. 1)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 36 Abs. 2 Satz 1)

Eingangsformel ThürAPOFA

Aufgrund des § 60a Satz 6 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich, Gliederung

§ 1 Geltungsbereich, Gliederung(1) Diese Verordnung gilt für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer können auf einjährigen Bildungsgängen aufbauen. Bei beiden Bildungsgängen handelt es sich um aufstiegsbezogene berufliche Fortbildungen. (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung in dem in ihrem § 1 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Bereich Anwendung. (3) Die Fachschulen gliedern sich in: 1. Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer, Fachbereich Agrarwirtschafta) Fachrichtung Landwirtschaft,b) Fachrichtung Gartenbau mit Schwerpunkt Baumschule, Gemüsebau, Obstbau und Zierpflanzenbau,c) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sowie 2. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer im Fachbereicha) Technik, Fachrichtung Gartenbau sowie Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,b) Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft. (4) Fachschüler können mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer und dem Nachweis eines mittleren Schulabschlusses innerhalb der Fachrichtung in den zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wechseln.

§ 10

Noten

§ 10 Noten(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. (2) Die einzelnen Leistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und die erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(3) Zwischennoten werden nicht erteilt.

§ 11

Halbjahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungshalbjahr der Fachschule mit einjähriger ...

§ 11 Halbjahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungshalbjahr der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr in der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer wird ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2 erteilt.(2) In den Fächern des Pflicht- und des Wahlbereichs werden von den Lehrern unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den erbrachten Leistungsnachweisen des jeweiligen Faches im ersten Ausbildungshalbjahr Halbjahresnoten gebildet. (3) Die Halbjahresnoten werden von den Lehrern erteilt, die den Fachschüler in den jeweiligen Fächern zuletzt unterrichtet haben. (4) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungshalbjahr wird ausgesprochen, wenn die Halbjahresnoten in allen Fächern des Pflichtbereichs mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden. (5) Fachschüler, die nicht zum zweiten Ausbildungshalbjahr zugelassen werden, können das erste Ausbildungshalbjahr auf Antrag einmal wiederholen. Der Antrag ist an die untere Schulaufsichtsbehörde zu stellen. (6) Fachschüler, die die Fachschule nach dem ersten Ausbildungshalbjahr verlassen, erhalten das Halbjahreszeugnis als Abgangszeugnis (Anlage 3).

§ 12

Jahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger ...

§ 12 Jahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wird ein Jahreszeugnis nach Anlage 4 erteilt.(2) In den Fächern des Pflicht- und des Wahlbereichs werden von den Lehrern unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Fachschüler in pädagogischer Verantwortung aus den erbrachten Leistungsnachweisen des jeweiligen Faches im ersten Ausbildungsabschnitt Jahresnoten gebildet. (3) Die Jahresnoten werden von den Lehrern erteilt, die den Fachschüler in den jeweiligen Fächern zuletzt unterrichtet haben. (4) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die Jahresnoten in allen Fächern des Pflichtbereichs mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden und der Nachweis des mittleren Schulabschlusses erbracht wurde. (5) Fachschüler, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, können den ersten Ausbildungsabschnitt auf Antrag einmal wiederholen. Der Antrag ist an die untere Schulaufsichtsbehörde zu stellen. (6) Fachschüler, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis (Anlage 3).

§ 13

Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 13 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung(1) In der Abschlussprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das durch die Lehrpläne gesetzte Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung an Fachschulen mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 19 und der mündlichen Prüfung nach § 22.

§ 14

Prüfungskommission

§ 14 Prüfungskommission(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an: 1. der Schulleiter der jeweiligen Fachschule als Vorsitzender,2. ein von ihm bestellter Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,3. die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben und4. bis zu zwei fachkundige Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission durch die untere Schulaufsichtsbehörde in die Prüfungskommission berufen werden können. (2) Aufgaben der Prüfungskommission sind insbesondere: 1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren,7. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen. (3) Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt auch zusammen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich halten. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. (5) Es werden Fachprüfungskommissionen mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen mindestens ein Mitglied Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sein muss, gebildet. Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt die Protokollführer und die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen. (6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und die Feststellung der Ergebnisse. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied der Prüfungskommission bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied der Prüfungskommission mit den Aufgaben des verhinderten Lehrers betrauen. (8) Ein Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an der Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz der Fachprüfungskommission übernehmen.

§ 15

Gäste

§ 15 Gäste(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachschüler zur mündlichen Prüfung Gäste zulassen, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt. (2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen der Fachprüfungskommission nicht teil.

§ 16

Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 16 Vorbereitung der Abschlussprüfung(1) Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule oder ein von ihm beauftragter Lehrer informiert die Fachschüler über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung zur Abschlussprüfung, insbesondere über 1. die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,2. die Festsetzung der Endnoten nach § 25 Abs. 1,3. die Hilfsmittel, die bei der Prüfung zur Verfügung stehen,4. die Fächer der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. (2) An Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer werden die Fachschüler zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres nach Absatz 1 informiert, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres.

§ 17

Meldung zur Abschlussprüfung

§ 17 Meldung zur Abschlussprüfung(1) Fachschüler der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer melden sich spätestens zwei Monate nach Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres, Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer spätestens zwei Monate nach Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres beim Schulleiter der jeweiligen Fachschule schriftlich zur Abschlussprüfung an. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, teilt dies dem Schulleiter der jeweiligen Fachschule zum gleichen Zeitpunkt nach Absatz 1 schriftlich mit und muss danach die Schule verlassen. Das Schulverhältnis endet mit Übergabe des Abgangszeugnisses nach Anlage 3.

§ 18

Prüfungstermine

§ 18 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des jeweils letzten Ausbildungshalbjahres statt. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt den Terminplan für die Abschlussprüfung fest. (3) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung beendet sein. (4) Die mündliche Prüfung findet an den Fachschulen in den letzten zehn Unterrichtstagen des jeweils letzten Ausbildungshalbjahres statt.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in zwei, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern des Pflichtbereichs durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln nach Anlage 1. Jede schriftliche Prüfungsarbeit dauert mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit, die jedoch nicht die Projektarbeit nach § 8 Abs. 7 sein darf, mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. (2) Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr der einjährigen Fachschule oder im zweiten Ausbildungsabschnitt der zweijährigen Fachschule unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge; wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungshalbjahr beziehungsweise im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Aufgabenvorschläge und Lösungen spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die untere Schulaufsichtsbehörde weiter. (4) Die untere Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. (5) Die untere Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Fachschule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Fachschüler zu öffnen. (6) Der Prüfungskommissionsvorsitzende sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht. (7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen. (8) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Fachschüler verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 2

Ziel, Abschlüsse

§ 2 Ziel, Abschlüsse(1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen sowie in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungsbereichen zu befähigen. (2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt 1. nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“/„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtunga) Landwirtschaft,b) Gartenbau oderc) Garten- und Landschaftsbau, 2. nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnunga) „Staatlich geprüfter Techniker“/„Staatlich geprüfte Technikerin“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtungaa) Gartenbau oderbb) Garten- und Landschaftsbau, b) „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“/„Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ mit dem Zusatz der Fachrichtung Landwirtschaft zu führen. Die Schwerpunkte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sind in Zeugnissen kenntlich zu machen. (3) Fachschüler werden mit der Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik zugleich auf die Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung vorbereitet. (4) Zur Erweiterung der Qualifikation können Fachschüler nach erfolgreichem Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer die Ergänzungsangebote in den Schwerpunkten 1. Ökologischer Landbau,2. Energiemanagement - Regenerative Energien und3. Unternehmensmanagement mit einer Dauer von jeweils mindestens 600 Stunden in Anspruch nehmen; mit der erfolgreichen Ausbildung und Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2 wird damit ein zusätzlicher Abschluss in einem dieser Schwerpunkte erworben.

§ 20

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Jede Prüfungsarbeit wird von den nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Lehrern beurteilt und bewertet. Sachliche Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen. Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und die Regeln der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Wird eine Arbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so beauftragt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen weiteren fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Prüfungskommission im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest. (3) In den Fällen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 beurteilt und bewertet jeder zuständige Lehrer die Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Prüfungskommission im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.

§ 21

Vornoten

§ 21 Vornoten(1) Die Vornoten werden in allen Fächern des Pflichtbereichs aus den erbrachten Leistungsbewertungen gebildet und 14 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gelten § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Vornoten werden nicht rein arithmetisch errechnet. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung an der Fachschule zu berücksichtigen. (2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

§ 22

Mündliche Prüfung

§ 22 Mündliche Prüfung(1) Die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Fachschülern spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (2) Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung können alle Fächer des Pflichtbereichs sein, in denen der Fachschüler an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer bis zur Prüfung unterrichtet wurde. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer können alle Fächer des Pflichtbereichs sein, in denen der Fachschüler im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde. (3) Die mündliche Prüfung wird in mindestens zwei Fächern durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als vier Fächer mündlich geprüft werden. (4) Der Fachschüler benennt schriftlich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung die Fächer, in denen er sich mündlich prüfen lassen will. (5) Die Prüfungskommission tritt sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formell überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Fachschüler über ihre mündliche Prüfung zu Protokoll genommen. Die Wünsche der Fachschüler nach Absatz 4 sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission legt abschließend die zu prüfenden Fächer, die zugelassenen Hilfsmittel und den zeitlichen Ablauf der mündlichen Prüfungen fest; sie ist hierbei nicht an die Erklärung des Fachschülers nach Absatz 4 gebunden. (6) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden den Fachschülern fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Danach findet kein Unterricht mehr statt. (7) Die Fachschüler werden von einer Fachprüfungskommission geprüft. (8) Der Lehrer, der den Fachschüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen. (9) Die Prüfungsdauer darf für den Fachschüler einschließlich der Wartezeit an einem Tag acht Stunden nicht überschreiten; die Prüfung endet spätestens um 18.00 Uhr. Die mündliche Prüfung eines Fachschülers dauert je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten. (10) Zur Vorbereitung ist dem Fachschüler eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel 15 Minuten, zu gewähren. Der Fachschüler kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass er während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Der Aufsichtsführende vermerkt die Dauer der Vorbereitungszeit in der Niederschrift zur Abschlussprüfung. (11) In der mündlichen Prüfung ist dem Fachschüler eine anwendungsbezogene Aufgabe zu stellen. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Der Fachschüler soll dabei seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit sowie seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen unter Beweis stellen.

§ 23

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 23 Bewertung der mündlichen PrüfungIm Anschluss an jede mündliche Prüfung wird die Leistung des Fachschülers durch die Fachprüfungskommission bewertet und dem Fachschüler bekannt gegeben. Können sich die Mitglieder der Fachprüfungskommission nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Fachprüfungskommission.

§ 24

Prüfung von Fachschülern mit Bildungsbenachteiligungen

§ 24 Prüfung von Fachschülern mit BildungsbenachteiligungenSoweit Fachschüler mit Bildungsbenachteiligungen, insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 4 ThürSoFöV, an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Grundlage ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens. Auf Verlangen des Prüfungskommissionsvorsitzenden ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 25

Prüfungsergebnis und Zeugnisse

§ 25 Prüfungsergebnis und Zeugnisse(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen setzt die prüfende Fachprüfungskommission die Endnote des jeweiligen Fachs als arithmetisches Mittel aus der Vornote nach § 21 und dem Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung fest. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, entspricht die Endnote der Vornote. (2) Wird eine Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ in einem Fach bewertet, gilt das Fach, unabhängig von der Regelung nach Absatz 1, als nicht bestanden. (3) In das Abschlusszeugnis nach Anlage 5 sind die Endnoten für die Fächer des Pflicht- und Wahlbereichs und die Note der Projektarbeit aufzunehmen. Das Abschlusszeugnis nach Anlage 5 wird erteilt, wenn in allen Fächern des Pflichtbereichs und in der Projektarbeit mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. (4) Im Abschlusszeugnis nach Absatz 3 wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten des Pflichtbereichs und der Note der Projektarbeit. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (5) Auf dem Abschlusszeugnis der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer ist die Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des Deutschen Qualifikationsrahmens mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau mit folgender Bemerkung auszuweisen: „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“ (6) Wer das Ausbildungsziel der jeweiligen Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.

§ 26

Rücktritt, Verhinderung

§ 26 Rücktritt, Verhinderung(1) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor oder während der Abschlussprüfung von dieser zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. (2) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor der Abschlussprüfung von dieser zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (3) Vor Beginn der Prüfung stellt der Aufsichtsführende durch Befragen fest, ob der Fachschüler sich gesundheitlich in der Lage fühlt, die Prüfung abzulegen. Erklärt ein Fachschüler, er fühle sich krank, so kann für ihn die Prüfung ausgesetzt oder abgebrochen werden. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die Prüfungskommission. (4) Tritt ein Fachschüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund während einer Prüfung von dieser zurück oder kann er deswegen an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin; über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die von der unteren Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.

§ 27

Niederschriften

§ 27 Niederschriften(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2 sind Niederschriften nach Vorgabe der unteren Schulaufsichtsbehörde anzufertigen. Sie müssen Angaben enthalten über 1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission einschließlich der prüfenden Fachprüfungskommissionen,2. den Verlauf der Prüfungen in den einzelnen Fächern, die Prüfungsaufgaben, die Hilfsmittel, die zur Verfügung stehende Zeit, den Beginn und das Ende der Prüfungen sowie die Namen der Aufsichtsführenden,3. die Namen der Fachschüler, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen,4. die Abschlussberatung der Prüfungskommission, die Bewertung und die Ergebnisse der Prüfungen sowie5. die Information der Fachschüler nach § 16, die Termine der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen und die Erklärungen der Fachschüler zu den mündlichen Prüfungen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweils prüfenden Fachkommission, bei schriftlichen Prüfungen durch die Aufsichtsführenden, zu unterzeichnen. (2) Den Niederschriften werden beigefügt: 1. die Anmeldungen der Fachschüler zur Prüfung und2. die schriftlichen Prüfungsarbeiten.

§ 28

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Fachschüler, die in bis zu zwei Prüfungsfächern einschließlich der Projektarbeit mit einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Abschlussprüfung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen. In einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen ist, wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Fachschüler deren Projektarbeit mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, haben die Möglichkeit die Projektarbeit innerhalb eines Jahres mit einem neuen Projektthema zu wiederholen. (2) Fachschüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, werden erst nach Wiederholung des zweiten Ausbildungshalbjahres bei einjährigen Bildungsgängen beziehungsweise des zweiten Ausbildungsabschnitts bei zweijährigen Bildungsgängen einmalig zu einer erneuten Abschlussprüfung zugelassen. (3) Fachschüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das zweite Ausbildungshalbjahr bei einjährigen Bildungsgängen beziehungsweise den zweiten Ausbildungsabschnitt bei zweijährigen Bildungsgängen wiederholen wollen, haben dies dem Schulleiter innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Ein erfolgreich abgeschlossener Teil der Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29

Einsichtnahme

§ 29 EinsichtnahmeAuf schriftlichen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Abschlussprüfung wird dem Fachschüler die Möglichkeit gewährt, im Beisein eines Lehrers Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen zu nehmen. Ablichtungen dürfen nicht angefertigt werden. Den Termin für die Einsichtnahme bestimmt der Schulleiter.

§ 3

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses

§ 3 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses(1) Fachschüler ohne mittleren Schulabschluss können bei erfolgreichem Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn sie erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilgenommen haben; der erworbene Abschluss wird im Abschlusszeugnis nach Anlage 5 mit der Bemerkung: „Mit diesem Abschlusszeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen. (2) Mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer kann bei erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. Der erworbene Abschluss wird im Jahreszeugnis nach Anlage 4 mit der Bemerkung: „Mit diesem Zeugnis wurde ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.“ ausgewiesen. (3) Die besondere Leistungsfeststellung findet am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer beziehungsweise am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik schriftlich und im Fach Englisch mündlich statt. Die Aufgaben werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer der Fachschule auf der Grundlage der jeweils geltenden Lehrpläne der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erstellt. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch/Kommunikation 210 Minuten und im Fach Mathematik 180 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung im Fach Englisch dauert 30 Minuten. (4) Die Fachschüler haben dem Schulleiter spätestens zwei Monate vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, ob sie an der besonderen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 teilnehmen möchten. (5) Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr der einjährigen Fachschule oder im ersten Ausbildungsabschnitt der zweijährigen Fachschule unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge, wenn er das Fach nicht vom Beginn der Ausbildung an unterrichtet hat, im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungshalbjahr beziehungsweise im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die Lösungen und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten die §§ 20 und 22 Abs. 10 entsprechend. Die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gehen als ein zusätzlicher Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 4 in die Jahresnote des jeweiligen Faches ein. (6) Fachschüler, die die besondere Leistungsfeststellung nach Absatz 3 in einem oder mehreren Fächern mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die besondere Leistungsfeststellung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen. Für die Wiederholung der besonderen Leistungsfeststellung gilt § 28 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 30

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 30 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. (2) Mobile Endgeräte dürfen zur Prüfung nicht mitgebracht werden. Verstöße werden als Täuschungsversuch nach Absatz 1 geahndet. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind den Fachschülern vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31

Allgemeines

§ 31 Allgemeines(1) Für die Prüfung für Externe gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfung für Externe wird an einer staatlichen Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer der entsprechenden Fachrichtung abgelegt.

§ 32

Zulassungsvoraussetzungen

§ 32 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können zur Externenprüfung an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe ist der Nachweis der nach § 6 genannten Voraussetzungen und der Nachweis des mittleren Schulabschlusses. (2) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerbern zulassen, die andere Bildungseinrichtungen besucht haben. (3) Die Externenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem regulären Fachschulbesuch nach dieser Verordnung möglich gewesen wäre.

§ 33

Zulassungsantrag

§ 33 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe nach § 31 Abs. 2 ist bei der staatlichen Fachschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 31. Januar einzureichen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,2. die Zeugnisse nach § 6 Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie,3. eine vollständige Darstellung des bisherigen Bildungswegs und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,4. eine Kopie des mittleren Schulabschlusszeugnisses,5. gegebenenfalls Nachweise über Bildungsbenachteiligungen,6. der Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten und7. eine Erklärung darüber ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat oder abzulegen versucht hat und dass er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hat. (3) Die staatliche Fachschule leitet den Antrag auf Zulassung mit einer Stellungnahme an die untere Schulaufsichtsbehörde weiter.

§ 34

Zulassung zur Prüfung

§ 34 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Zulassung berechtigt den Bewerber, die Prüfung für Externe innerhalb einer Frist von zwei Jahren abzulegen. Er hat zwei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung bei der staatlichen Fachschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, nach § 31 Abs. 2 die Einordnung in das Prüfungsverfahren zu beantragen.

§ 35

Durchführung der Prüfung

§ 35 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfungskommission gilt § 14 entsprechend. (2) Die untere Schulaufsichtsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. (3) Der Externe nimmt an der Abschlussprüfung der Fachschule teil. Er wird in den Fächern nach § 19 Abs. 1 schriftlich, in den übrigen Fächern der jeweils geltenden Stundentafel mündlich geprüft. § 21 Abs. 1 findet keine Anwendung. (4) Die Prüfungskommission bestimmt spätestens sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung Ort und Zeit der mündlichen Prüfung. Die Prüfungstermine sind dem Externen durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter spätestens fünf Kalendertage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. (5) Für Externe ist der Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich.

§ 36

Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis und Bescheinigung

§ 36 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis und Bescheinigung(1) Über eine bestandene Externenprüfung wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 6 ausgestellt. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Nach nicht bestandenen Prüfungen erhält der Externe auf Antrag eine Bescheinigung nach Anlage 7 darüber, dass er sich der Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihm mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen er die Prüfung nicht bestanden hat.

§ 37

Übergangsbestimmung

§ 37 ÜbergangsbestimmungFachschüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Ausbildung in Fachschulen mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft begonnen haben, beenden diese Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft vom 7. Oktober 2008 (GVBl. S. 400), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (GVBl. S. 166).

§ 38

Gleichstellungsbestimmung

§ 38 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft vom 7. Oktober 2008 (GVBl. S. 400), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (GVBl. S. 22), außer Kraft.

§ 4

Erwerb der Fachhochschulreife

§ 4 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Fachschüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach Absatz 2 erreicht wurden. (2) Zum Nachweis der Fachhochschulreife nach Absatz 1 haben die Fachschüler eine zusätzliche schriftliche Prüfung im Fach Deutsch/Kommunikation abzulegen; die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit für die Prüfung beträgt 270 Minuten. Im Fach Fremdsprache und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich erfolgt der Nachweis der geforderten Standards durch kontinuierliche Leistungsnachweise. (3) Die Fachschüler haben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen, ob sie an der Prüfung nach Absatz 2 teilnehmen möchten. (4) Der Prüfungstermin wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (5) Die Prüfungsaufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (6) Die Endnote im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2. Entsteht bei der Berechnung ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Fach unberücksichtigt. Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (7) Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis nach Anlage 5 mit der folgenden Bemerkung kenntlich gemacht: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 5

Dauer, Organisationsformen

§ 5 Dauer, Organisationsformen(1) Die Ausbildung kann in Voll- oder Teilzeitform erfolgen. Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeitform mindestens ein Jahr an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer und mindestens zwei Jahre an der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer; in Teilzeitform entsprechend länger. Sofern Fachrichtungen in der Vollzeit- und Teilzeitform durchgeführt werden, ist ein Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt möglich. (2) Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Ein Ausbildungsabschnitt umfasst jeweils zwei Halbjahre.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus: 1. mindestens den Hauptschulabschluss,2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,3. den erfolgreichen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und4. eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 ist bei anderen Berufsabschlüssen eine einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren erforderlich. (2) Kann die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geforderte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht nachgewiesen werden, ist ein durch die Fachschule organisiertes einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb erforderlich. Bereits nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicher Tätigkeiten werden angerechnet. Die Ausbildungsinhalte des einjährigen Praktikums werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr kann auch während der Ausbildung abgeleistet werden. Sie ist vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens in vollem Umfang nachzuweisen. Die Fachschulausbildung verlängert sich dann entsprechend. (3) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde. Welche Ausbildungsberufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einschlägig sind, wird durch Verwaltungsvorschrift der unteren Schulaufsichtsbehörde geregelt. (4) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang endgültig bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten. (5) Die Aufnahme ist beim Schulleiter der jeweiligen Fachschule vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,2. die Zeugnisse nach Absatz 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie oder eine Bescheinigung nach Absatz 2,3. eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 und4. gegebenenfalls Nachweise über Bildungsbenachteiligungen. (6) Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet der Schulleiter der jeweiligen Fachschule. Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen haben den Nachweis der Gleichwertigkeit mit den unter Absatz 1 genannten Vorbildungen gegenüber der zuständigen Stelle nach der Thüringer Anerkennungszuständigkeitsverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 655) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen und müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können.

§ 7

Aufnahme und Auswahlverfahren

§ 7 Aufnahme und Auswahlverfahren(1) Bewerbungen sind spätestens sechs Wochen vor Unterrichtsbeginn unter Beifügung der in § 6 Abs. 5 Satz 2 genannten Nachweise bei der Fachschule abzugeben. (2) Sofern die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, erfolgt die Zulassung nach Eignung und Leistung. Dabei werden die höheren allgemeinbildenden Schulabschlüsse zuerst berücksichtigt. (3) Bewerber, die den in Absatz 1 festgelegten Termin zur Abgabe der Bewerbung überschreiten, werden nur im Rahmen der nach der Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbliebenen Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen. (4) Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule benachrichtigt spätestens einen Monat vor Ausbildungsbeginn die Bewerber schriftlich über die Aufnahme. Sofern der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden. (5) Ein Fachschüler, der den Besuch einer Fachschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, stellt beim Schulleiter der aufnehmenden Fachschule einen schriftlichen Antrag. Der Schulleiter entscheidet vorläufig, ob und in welches Halbjahr der Fachschüler aufgenommen wird. Die Lehrerkonferenz prüft in der Regel sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, ob die bisher vom Fachschüler gezeigten Leistungen den Verbleib in dem vorläufig besuchten oder in einem anderen Ausbildungsabschnitt rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Lehrerkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Fachschüler die Fachschule verlassen.

§ 8

Inhalt der Ausbildung

§ 8 Inhalt der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt nach den Rahmenstundentafeln der Anlage 1.(2) Die Stundentafeln sind in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert. Der Pflichtbereich umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich sowie2. den fachrichtungsbezogenen Lernbereich. (3) Der Wahlbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der Lernbereiche und wird je nach Bedarf und Möglichkeit der Fachschule angeboten. Eine erfolgreiche Teilnahme setzt mindestens ausreichende Leistungen voraus und wird auf den Zeugnissen nach den Anlagen 2 bis 5 ausgewiesen.(4) In den Fächern des Pflichtbereichs sind außer im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik von jedem Fachschüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Zu erbringen sind mindestens: 1. in Fächern bis zu 80 Unterrichtsstunden zwei schriftliche Leistungsnachweise,2. in Fächern bis zu 120 Unterrichtsstunden drei schriftliche Leistungsnachweise,3. in Fächern bis zu 160 Unterrichtsstunden vier schriftliche Leistungsnachweise,4. in Fächern bis zu 200 Unterrichtsstunden fünf schriftliche Leistungsnachweise,5. in Fächern über 200 Unterrichtsstunden sechs schriftliche Leistungsnachweise. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu verteilen. Ihre Mindestdauer beträgt 30 Minuten. (5) Zu den Leistungsnachweisen zählen außer den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Absatz 4 auch andere schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen sowie Projekte. Die Mitarbeit im Unterricht und bei Übungen ist angemessen zu berücksichtigen. (6) Bei Fachschülern mit Bildungsbenachteiligungen, insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 4 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Erbringung der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Grundlage ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens. Auf Verlangen ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen. (7) Während der zweijährigen Fachschulausbildung ist zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 4 eine Projektarbeit anzufertigen. Diese wird schriftlich und mittels der Noten nach § 10 bewertet. Eine nicht fristgerecht abgegebene Projektarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Der Schulleiter der jeweiligen Fachschule kann die Abgabefrist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Fachschülers verlängern. Die Bewertung sowie das Thema der Projektarbeit werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Die Note der Projektarbeit geht in die Durchschnittsnote nach § 25 Abs. 4 ein.

§ 9

Organisation der Ausbildung

§ 9 Organisation der Ausbildung(1) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist durch die Stundentafel festgelegt. (2) Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. (3) Die Zahl der Fachschüler einer Klasse darf zu Beginn der Ausbildung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die untere Schulaufsichtsbehörde Abweichungen genehmigen. (4) Bei Fachschülern, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Fächer dieser Bildungsgänge, soweit sie nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn der Leistungsnachweis bei Aufnahme der Ausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (5) Über die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall bei Nachweis gleichwertiger oder höherwertiger Bildungsinhalte auf Antrag des Bewerbers.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.