Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft (ThürAPOFAH) Vom 7. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 400
Anlage 2(zu § 10 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/7ae9f0ad-6d90-4935-bf20-f31f679c1d99-th2008+400+anlage 2-v1.pdf
Anlage 3(zu § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 28 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/16b33fc2-2d01-4e9d-b7fb-d0e60a658b39-th2008+400+anlage 3-v1.pdf
Anlage 4(zu § 11 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b0bc690a-7bed-460c-bd4f-00da89805eea-th2008+400+anlage 4-v1.pdf
Anlage 5(zu § 28 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/64f6bee4-bfa4-4a38-851e-58c7f10b8af5-th2008+400+anlage 5-v1.pdf
Anlage 6(zu § 36 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/4c509b1a-33a9-4a8b-a357-c9e1b9a6acc2-th2008+400+anlage 6-v1.pdf
Ziel, Abschlüsse
§ 2 Ziel, Abschlüsse(1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen, in Großhaushalten sowie in landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungsbereichen zu befähigen. (2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt 1. nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter"/"Staatlich geprüfte Wirtschafterin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtunga) Gartenbaub) Garten- und Landschaftsbau oderc) Landbau2. nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauera) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker"/"Staatlich geprüfte Technikerin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung aa) Landbau,bb)Gartenbau odercc)Garten- und Landschaftsbau,b) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt"/"Staatlich geprüfte Betriebswirtin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtungaa) Agrarwirtschaft oderbb)Hauswirtschaft zu führen. Die Schwerpunkte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 sind in Zeugnissen kenntlich zu machen. (3) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erreicht wurden. Schüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, brauchen an der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht teilzunehmen. Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleibt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt. Schüler, die die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 18 Abs. 1 Satz 3 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. § 27 gilt entsprechend. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis kenntlich gemacht. (4) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben mit der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsausbildung nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse wird im Zeugnis kenntlich gemacht. (5) Zur Erweiterung der Qualifikation können Absolventen der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer Ergänzungsbildungsangebote in den Schwerpunkten "Ökologischer Landbau" und "Energiemanagement - Regenerative Energiegewinnung" (Fachbereich Technik) sowie "Unternehmensmanagement" und "Absatz/Markt" (Fachbereich Wirtschaft) mit einer Dauer von mindestens 600 Stunden in Anspruch nehmen. Mit der erfolgreichen Ausbildung und Abschlussprüfung nach § 12 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Abschluss in einem dieser Schwerpunkte erworben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2004 (GVBl. S. 704), außer Kraft.
Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung ...
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Landbau 1. Pflichtbereich Lernbereich Unterrichtsstunden mindestens Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 bis 600 davon 100 Labor1 mit den Fächern: Deutsch/Kommunikation Fremdsprache Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre Berufs- und Arbeitspädagogik Informationsverarbeitung Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 bis 2000 davon 600 Labor1 darunter: Chemie Mathematik Recht insgesamt 2400 davon 700 Labor1 2. Wahlbereich darunter: Fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2440 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau 1. Pflichtbereich Lernbereich Unterrichtsstunden mindestens Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 bis 600 mit den Fächern: Deutsch/Kommunikation Fremdsprache Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre Berufs- und Arbeitspädagogik Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 bis 2000 darunter: Planung/ Durchführung/ Absatz von Produkten/ Dienstleistungen 1200 insgesamt 2400 2. Wahlbereich darunter: Fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2440 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft 1. Pflichtbereich Lernbereich Unterrichtsstunden mindestens Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 bis 600 davon 100 Labor1 mit den Fächern: Deutsch/Kommunikation Fremdsprache Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre Berufs- und Arbeitspädagogik Informationsverarbeitung Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 bis 2000 davon 600 Labor1 darunter: Chemie Mathematik Recht insgesamt 2400 davon 700 Labor1 2. Wahlbereich darunter: Fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 2440 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtung Landbau 1. Pflichtbereich Lernbereich Unterrichtsstunden mindestens Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 200 bis 300 mit den Fächern: Deutsch/Kommunikation Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre Informationsverarbeitung Fachrichtungsbezogener Lernbereich 900 bis 1000 darunter: Chemie Mathematik Recht insgesamt 1200 2. Wahlbereich darunter: Fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1240 Rahmenstundentafel für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau 1. Pflichtbereich Lernbereich Unterrichtsstunden mindestens Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 200 bis 300 mit den Fächern: Deutsch/Kommunikation Sozialkunde/Volkswirtschaftslehre Informationsverarbeitung Umweltschutz Bodenkunde/Pflanzenernährung Fachrichtungsbezogener Lernbereich 900 bis 1000 darunter: Planung/ Durchführung/ Absatz von Produkten/ Dienstleistungen 500 insgesamt 1200 2. Wahlbereich darunter: Berufs- und Arbeitspädagogik 120 Fachspezifische Wahlfächer 40 insgesamt 1360
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Anlage 3(zu § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 28 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/6372e601-8bd6-4c18-b6f6-43af35c52de0-th2008+400+anlage 3.pdf
Anlage 4(zu § 11 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/fb0a3f88-4640-4758-a92f-c666bd338719-th2008+400+anlage 4.pdf
Anlage 5(zu § 28 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/ac7754a3-0bd5-4c52-bbf2-4b706bd2898e-th2008+400+anlage 5.pdf
Anlage 6(zu § 36 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/0324c817-f16d-40a9-9b4b-4297a0cfe165-th2008+400+anlage 6.pdf
Anlage 7(zu § 36 Abs. 2 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/e64b1933-a47a-48e5-9800-a715b3536a9d-th2008+400+anlage 7.pdf
Aufgrund des § 60a Satz 6 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Kultusministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft und der Hauswirtschaft mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer können auf einjährigen Bildungsgängen aufbauen. Bei beiden Bildungsgängen handelt es sich um aufstiegsbezogene berufliche Fortbildungen. (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung in dem in ihrem § 1 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Bereich Anwendung. (3) Die Fachschulen gliedern sich in folgende Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte: 1. Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer Fachbereich Fachrichtung Schwerpunkt Agrarwirtschaft Landbau - Gartenbau Zierpflanzenbau Obstbau Gemüsebau Baumschule Garten- und Landschaftsbau - 2. Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer Fachbereich Fachrichtung Technik Landbau Gartenbau Garten- und Landschaftsbau Wirtschaft Agrarwirtschaft1) Hauswirtschaft (4) Die Fachrichtung Agrarwirtschaft wird nur im zweiten Ausbildungsabschnitt des Fachbereichs Wirtschaft geführt. Voraussetzung ist der Abschluss in der Fachrichtung Landbau nach dem ersten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer oder der Abschluss in der Fachrichtung Landbau der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer. (5) Ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr des ersten Ausbildungsabschnitts ist ein Wechsel zwischen den Fachschulen mit ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer möglich, in Ausnahmefällen bereits während des ersten Ausbildungshalbjahres. Schüler können von der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer in die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wechseln, wenn sie die Aufnahmevoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllen, ihre Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden und die Lehrerkonferenz der abgebenden Schule den Wechsel befürwortet.
Halbjahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit einjähriger ...
§ 10 Halbjahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt in der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer wird ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2).(2) Zu benoten sind die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs. (3) Die Leistungsbewertungen werden von den Lehrern vorgenommen, die den Schüler in den jeweiligen Fächern des Pflichtbereichs zuletzt unterrichtet haben. (4) Die Lehrerkonferenz entscheidet unter dem Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestellten Vertreters über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrer anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. (6) Schüler, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, können den ersten Ausbildungsabschnitt auf Antrag wiederholen. Der Antrag ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. (7) Schüler, die nach Wiederholung erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. (8) Schüler, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Halbjahreszeugnis als Abgangszeugnis (Anlage 3).
Jahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger ...
§ 11 Jahreszeugnis, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer wird ein Jahreszeugnis erteilt (Anlage 4).(2) Zu benoten sind die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs. (3) Die Abschlussbewertung wird von den Lehrern vorgenommen, die den Schüler in den jeweiligen Fächern zuletzt unterrichtet haben. (4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.(5) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens ausreichend bewertet wurden. (6) Schüler, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, können auf Antrag ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Die Lehrerkonferenz schlägt vor, welches Ausbildungshalbjahr wiederholt werden muss. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Es sind Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. (7) Schüler, die nach Wiederholung erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. (8) Schüler, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis (Anlage 3).(9) Schüler, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können diese nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung in der jeweiligen Fachrichtung unterzogen haben. Diese kann schriftlich und mündlich erfolgen und dient der Feststellung, ob der Schüler den zum Wiedereintritt in die Klassenstufe erforderlichen Wissensstand hat. Die Feststellungsprüfung entfällt, wenn der Schüler zwischenzeitlich den Grundwehrdienst/Ersatzdienst abgeleistet hat oder die Ausbildung wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder Krankheit unterbrochen wurde. Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungsjahres abgebrochen, gilt der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme als Zeitpunkt des Ausbildungsendes.
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung(1) In der Abschlussprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das durch die Lehrpläne gesetzte Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung an Fachschulen mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 18 und der mündlichen Prüfung nach § 21.
Prüfungskommission
§ 13 Prüfungskommission(1) Für die Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an: 1. ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,2. der Schulleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter als stellvertretender Vorsitzender sowie3. die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben und4. bis zu zwei fachkundige Personen, die auf Vorschlag der Schulleitung durch die Schulaufsichtsbehörde in die Prüfungskommission berufen werden können. (2) Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt auch zusammen, wenn der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder es für erforderlich halten. (3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Es werden Fachkommissionen mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen mindestens eines Lehrer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sein muss, gebildet. (4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt die Protokollführer und die Vorsitzenden der Fachkommissionen. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und die Feststellung der Ergebnisse. (6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann für einen verhinderten Lehrer einen anderen fachkundigen Lehrer als Mitglied der Prüfungskommission bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied der Prüfungskommission mit den Aufgaben des verhinderten Lehrers betrauen. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. (8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu deren Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
Gäste
§ 14 Gäste(1) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem jeweiligen Schüler zur mündlichen Prüfung Gäste zulassen. (2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen der Prüfungskommission nicht teil.
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 15 Vorbereitung der AbschlussprüfungDie Schulleitung oder ein beauftragter Lehrer informiert die Schüler über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung zur Abschlussprüfung, insbesondere über 1. die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,2. die Bedeutung der Vornoten,3. die Hilfsmittel, die bei der schriftlichen Prüfung zur Verfügung stehen,4. die Fächer der schriftlichen Prüfung. An Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer werden die Schüler zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres informiert, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres.
Meldung zur Abschlussprüfung
§ 16 Meldung zur Abschlussprüfung(1) Schüler der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer melden sich spätestens zwei Monate nach Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres, Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer spätestens zwei Monate nach Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres bei der Schulleitung schriftlich zur Abschlussprüfung an. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, teilt dies der Schulleitung zum gleichen Zeitpunkt schriftlich mit und kann danach die Schule verlassen oder das Schuljahr zu Ende führen. Das Schulverhältnis endet mit Übergabe des Abgangszeugnisses nach Anlage 3.
Prüfungstermine
§ 17 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungshalbjahres, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt in Absprache mit der Schulleitung den Terminplan für die Abschlussprüfung fest. (3) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung beendet sein. (4) Die mündliche Prüfung findet an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in den letzten acht Unterrichtstagen des zweiten Ausbildungshalbjahres, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in den letzten zehn Unterrichtstagen des vierten Ausbildungshalbjahres statt.
Schriftliche Prüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in zwei, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern des Pflichtbereichs durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Stundentafeln nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Zum Nachweis der Fachhochschulreife nach § 2 Abs. 3 wird an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer eine zusätzliche schriftliche Prüfung im Fach Deutsch/ Kommunikation abgelegt. Im Fach Fremdsprache und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich erfolgt der Nachweis der geforderten Standards durch kontinuierliche Leistungsnachweise. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Eine der schriftlichen Prüfungen kann durch eine schriftliche Facharbeit, die jedoch nicht die Projektarbeit nach § 7 Abs. 6 sein darf, mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Die Bearbeitungszeit darf an einem Unterrichtstag insgesamt bis zu vier Zeitstunden betragen. (2) Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr oder im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleitung. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. Allen Schülern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. (3) Die Schulleitung gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter. (4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. (5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Schüler zu öffnen. (6) Die Schulleitung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht. (7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen. (8) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Schüler verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Jede Arbeit wird von dem nach § 18 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Lehrer beurteilt und bewertet. Sachliche Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen. Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und die Regeln der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Bewertet der zuständige Lehrer eine Arbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend", so beauftragt die Schulleitung einen weiteren fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleitung im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest. (3) In den Fällen nach § 18 Abs. 2 Satz 3 beurteilt und bewertet jeder zuständige Lehrer die Arbeit. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die Schulleitung im Benehmen mit ihnen und einem weiteren fachkundigen Lehrer die Note für die schriftliche Arbeit fest.
Ziel, Abschlüsse
§ 2 Ziel, Abschlüsse(1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen, in Großhaushalten sowie in landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungsbereichen zu befähigen. (2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt 1. nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter"/"Staatlich geprüfte Wirtschafterin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtunga) Gartenbaub) Garten- und Landschaftsbau oderc) Landbau2. nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauera) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker"/"Staatlich geprüfte Technikerin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung aa) Landbau,bb)Gartenbau odercc)Garten- und Landschaftsbau,b) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt"/"Staatlich geprüfte Betriebswirtin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtungaa) Agrarwirtschaft oderbb)Hauswirtschaft zu führen. Die Schwerpunkte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 sind in Zeugnissen kenntlich zu machen. (3) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erreicht wurden. Schüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, brauchen an der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht teilzunehmen. Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleibt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt. Schüler, die die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 18 Abs. 1 Satz 3 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. § 27 gilt entsprechend. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis kenntlich gemacht. (4) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben mit der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsausbildung nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse wird im Zeugnis kenntlich gemacht. (5) Zur Erweiterung der Qualifikation können Absolventen der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer Ergänzungsbildungsangebote in den Schwerpunkten "Ökologischer Landbau" und "Energiemanagement - Regenerative Energiegewinnung" (Fachbereich Technik) sowie "Unternehmensmanagement" und "Absatz/Markt" (Fachbereich Wirtschaft) mit einer Dauer von mindestens 600 Stunden in Anspruch nehmen. Mit der erfolgreichen Ausbildung und Abschlussprüfung nach § 12 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Abschluss in einem dieser Schwerpunkte erworben.
Vornoten
§ 20 Vornoten(1) Die Vornoten werden in allen Fächern des Pflichtbereichs aus den Leistungsbewertungen gebildet und 14 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Vornoten werden nicht rein arithmetisch errechnet. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung an der Fachschule zu berücksichtigen. (2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
Mündliche Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Schülern spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (2) Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereichs, in denen der Schüler an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer bis zur Prüfung unterrichtet wurde. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer sind alle Fächer des Pflichtbereichs, in denen der Schüler im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde. (3) Die mündliche Prüfung wird in mindestens zwei Fächern durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als vier Fächer mündlich geprüft werden. (4) Der Schüler benennt schriftlich der Schulleitung spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung die Fächer, in denen er sich mündlich prüfen lassen will. (5) Die Prüfungskommission tritt sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formell überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Schüler über ihre mündliche Prüfung zu Protokoll genommen. Die Wünsche der Schüler nach Absatz 4 sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission legt abschließend die zu prüfenden Fächer und deren zeitlichen Ablauf fest; sie ist hierbei nicht an die Erklärung des Schülers nach Absatz 4 gebunden. (6) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden den Schülern fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleitung oder einem von ihr bestellten Vertreter bekannt gegeben. Danach findet kein Unterricht mehr statt. (7) Zur mündlichen Prüfung werden die vom Schüler in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für die Prüfungskommission zur Einsichtnahme ausgelegt. (8) Die Schüler werden von einer Fachkommission geprüft. (9) Der Lehrer, der den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden der Fachkommissionen sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen. (10) Die Prüfungsdauer darf für den Schüler einschließlich der Wartezeit an einem Tag acht Stunden nicht überschreiten; die Prüfung endet spätestens um 18.00 Uhr. Die mündliche Prüfung eines Schülers dauert je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten. (11) Zur Vorbereitung ist dem Schüler eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel 15 Minuten, zu gewähren. Der Schüler kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass er während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Der Aufsichtsführende vermerkt die Dauer der Vorbereitungszeit in der Niederschrift zur Abschlussprüfung. (12) In der mündlichen Prüfung ist dem Schüler eine größere möglichst anwendungsbezogene Aufgabe zu stellen, die er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Der Schüler soll seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit sowie seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen zeigen können. (13) Ist der Schüler nicht imstande, die ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, so entscheidet der Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der jeweils prüfenden Kommission, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Wechselgespräch die Leistungsfähigkeit des Schülers festgestellt werden soll.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Beratung über die angemessene Beurteilung und Bewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen erfolgt durch die jeweils prüfende Kommission. (2) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung wird die Leistung des Schülers auf Vorschlag des Prüfers bewertet und dem Schüler bekannt gegeben. Können sich die Mitglieder der prüfenden Kommission nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Prüfung von Schülern mit Behinderungen
§ 23 Prüfung von Schülern mit BehinderungenSoweit Schüler mit Behinderungen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis
§ 24 Prüfungsergebnis(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen setzt die prüfende Fachkommission die Endnote des jeweiligen Fachs als arithmetisches Mittel aus der Vornote nach § 20 und dem Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung fest. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, entspricht die Endnote der Vornote. (2) Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Fach gilt das Fach als nicht bestanden. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und in der Projektarbeit mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde. (4) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Durchschnittsnote, die aus dem arithmetischen Mittel aller Endnoten errechnet wird. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Rücktritt, Verhinderung
§ 25 Rücktritt, Verhinderung(1) Tritt ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor oder während der Abschlussprüfung von dieser zurück oder ist er deswegen an der weiteren Teilnahme gehindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. (2) Tritt ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor der Abschlussprüfung von dieser zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (3) Vor Beginn der Prüfung stellt der Aufsichtsführende durch Befragen fest, ob ein Schüler krank ist. Erklärt ein Schüler, dass er sich krank fühle, so kann für ihn die Prüfung ausgesetzt oder abgebrochen werden. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die Prüfungskommission. (4) Tritt ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund während einer Prüfung von dieser zurück oder kann er deswegen an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin; über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.
Niederschriften
§ 26 Niederschriften(1) Über den Verlauf der gesamten Abschlussprüfung sind Niederschriften anzufertigen und zwar über die schriftliche Prüfung je Prüfungsfach und über die mündliche Prüfung je Prüfling und Prüfungsfach. Sie müssen Angaben enthalten über 1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission einschließlich der prüfenden Fachkommissionen,2. den Verlauf der mündlichen und schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern, die Prüfungsaufgaben, die Hilfsmittel, die zur Verfügung stehende Zeit, den Beginn und das Ende der Prüfungen sowie die Namen der Aufsichtsführenden,3. die Namen der Schüler, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen,4. die Abschlussberatung der Prüfungskommission, die Bewertung und die Ergebnisse der Prüfungen sowie5. die Information der Schüler nach § 15, die Termine der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen und die Erklärungen der Schüler zu den mündlichen Prüfungen. (2) Den Niederschriften werden beigefügt: 1. die Anmeldungen der Schüler zur Prüfung,2. die Prüfungslisten und3. die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden der jeweils prüfenden Fachkommission und dem Protokollführer, bei schriftlichen Prüfungen durch den Aufsichtsführenden, zu unterzeichnen.
Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 27 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Prüfungsfächern einschließlich der Projektarbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Abschlussprüfung in diesen Fächern auf Antrag einmal wiederholen. In einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen ist, wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern mündlich geprüft. (2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, werden erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zugelassen. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich. (3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies der Schulleitung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Zeugnisse
§ 28 Zeugnisse(1) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 29 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Beeinflusst ein Schüler durch Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschung oder Beihilfe dazu die schriftliche oder mündliche Prüfung oder versucht sie zu beeinflussen, so entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Schülers darüber, ob 1. die Prüfung anerkannt werden kann,2. eine Prüfung oder ein Prüfungsteil wiederholt werden muss oder3. der Schüler von der Prüfung auszuschließen ist; der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung oder die Beihilfe dazu bereits vor der Prüfung vorbereitet waren, er muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird. (2) Mobiltelefone und vergleichbare IT-Geräte dürfen zur Prüfung nicht mitgebracht werden. Verstöße werden als Täuschungsversuch nach Absatz 1 geahndet. (3) Wird der Schüler von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind den Schülern vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
Dauer, Organisationsformen
§ 3 Dauer, Organisationsformen(1) Die Ausbildung an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer erfolgt in der Regel in Vollzeitform und gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Ein Ausbildungsabschnitt dauert ein Ausbildungshalbjahr. Die Ausbildung dauert bei Ganzjahresunterricht ein Jahr, in Winterform zwei Jahre (zwei Winterhalbjahre mit Sommerpause). Die Ausbildung in Teilzeitform ist möglich. (2) Die Ausbildung an der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erfolgt in der Regel in Vollzeitform und gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Ein Ausbildungsabschnitt dauert zwei Ausbildungshalbjahre. Sie dauert bei Ganzjahresunterricht zwei Jahre, in Winterform vier Jahre (vier Winterhalbjahre mit Sommerpause). Die Ausbildung in Teilzeitform ist möglich.
Allgemeines
§ 30 Allgemeines(1) Für die Prüfung für Externe gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfung für Externe wird an einer Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer der entsprechenden Fachrichtung abgelegt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind: 1. der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung,2. der Nachweis über eine mindestens sechsjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden sowie3. der Nachweis, dass der Bewerber seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Thüringen hat. Darüber hinaus können auch Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet zugelassenen einschlägigen Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerber entgegenstehen und in der Fachrichtung, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz haben, nicht ausgebildet wird. (2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Thüringen besucht oder ihren Wehrdienst abgeleistet haben. Sie kann auch Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zulassen.
Zulassungsantrag
§ 32 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bei der Schule nach § 30 Abs. 2 einzureichen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des bisherigen Bildungswegs und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,2. ein Lichtbild neueren Datums,3. eine Fotokopie des Schulabschlusszeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,4. der Nachweis über die beruflichen Tätigkeiten,5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise der Bewerber bemüht gewesen ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und6. eine Erklärung darüber ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen abgelegt hat oder abzulegen versucht hat und dass er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hat. (3) Die Schule leitet den Antrag auf Zulassung mit einer Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
Zulassung zur Prüfung
§ 33 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Zulassung berechtigt den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb einer Frist von zwei Jahren abzulegen. Er hat zwei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schule nach § 30 Abs. 2 die Einordnung in das Prüfungsverfahren zu beantragen.
Durchführung der Prüfung
§ 34 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfungskommission gilt § 13 entsprechend. (2) Die Schulaufsichtsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 sind schriftliche Prüfungen in allen Fächern des Pflichtbereichs abzulegen. Die zusätzlichen Prüfungen dauern jeweils eine Stunde. Die Gesamtdauer der Prüfung verlängert sich entsprechend. (3) Die Prüfungskommission bestimmt spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung, in welchen Fächern der Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung, die für die Prüfung festgelegten Fächer sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten sind dem Prüfungsteilnehmer durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. (4) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung für Externe sind alle Fächer des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs und mindestens ein Fach des fachrichtungsübergreifenden Bereichs. Dabei sollen Art und Inhalt der Vorbereitung des Externen berücksichtigt werden. § 20 Abs. 1 findet keine Anwendung. (5) Für externe Prüflinge ist der Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich.
Prüfungsergebnis
§ 35 PrüfungsergebnisDas Ergebnis der Abschlussprüfung wird von der Prüfungskommission aus dem arithmetischen Mittel von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen festgesetzt.
Prüfungszeugnis und Bescheinigung
§ 36 Prüfungszeugnis und Bescheinigung(1) Über eine bestandene Externenprüfung wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 6 ausgestellt.(2) Nach nicht bestandenen Prüfungen erhält der Externe auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass er sich der Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7). Auf Antrag ist ihm mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen er die Prüfung nicht bestanden hat.
Gleichstellungsbestimmung
§ 37 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2004 (GVBl. S. 704), außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus: 1. mindestensa) den Hauptschulabschluss für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer,b) den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer,2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und3. den erfolgreichen Abschluss a) in einem einschlägigen Ausbildungsberuf oderb) der dreijährigen oder höheren Berufsfachschule mit einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation. (2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die einschlägigen Ausbildungsberufe und gleichwertigen beruflichen Qualifikationen werden durch Verwaltungsvorschrift der Schulaufsichtsbehörde geregelt. (3) Die Aufnahme ist bei der Schulleitung vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,2. die Zeugnisse nach Absatz 1 in beglaubigter Abschrift oder Fotokopie oder eine Bescheinigung nach Absatz 2,3. eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und4. ein Lichtbild neueren Datums. (4) Wird bei Zugang zur Fachschule ein dem Ausbildungsziel gleichwertiger oder höherwertiger Bildungsabschluss nachgewiesen, kann auf Antrag die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen. (5) Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulleitung. Über die Aufnahme von Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren(1) Sofern die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden alle Bewerber aufgenommen. (2) Sofern die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, erfolgt die Zulassung nach dem Datum des Eingangs der Bewerbung. (3) Die Schulleitung benachrichtigt vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahrs die Bewerber über die Aufnahme. Sofern der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden. Die Benachrichtigung ist förmlich zuzustellen.
Berufliche Tätigkeit
§ 6 Berufliche Tätigkeit(1) Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist zusätzlich eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr erforderlich. Diese kann zwischen den Ausbildungshalbjahren abgeleistet werden. Sie ist vor der Abschlussprüfung in vollem Umfang nachzuweisen. (2) Kann die nach Absatz 1 geforderte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht durchgeführt oder nachgewiesen werden, ist ein durch die Fachschule organisiertes einjähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder Großhaushalt erforderlich. Bereits nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicher Tätigkeiten werden angerechnet. (3) In Ausnahmefällen können Abschlussprüfungen vor der vollständigen Durchführung des einjährigen Praktikums begonnen werden. Der Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens erfolgt jedoch grundsätzlich erst bei Nachweis des vollständig durchgeführten Praktikums. (4) Die Ausbildungsinhalte des einjährigen Praktikums werden von der Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Inhalt der Ausbildung
§ 7 Inhalt der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt nach den Rahmenstundentafeln der Anlage 1. Die Stundentafeln und Lehrpläne für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. (2) Die Stundentafeln sind in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert. Der Pflichtbereich umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich sowie2. den fachrichtungsbezogenen Lernbereich. (3) Der Wahlbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der Lernbereiche und wird je nach Bedarf und Möglichkeit der Fachschule angeboten. Eine erfolgreiche Teilnahme setzt mindestens ausreichende Leistungen voraus. (4) In den Fächern des Pflichtbereichs sind außer im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik von jedem Schüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Zu fordern sind mindestens: 1. in Fächern bis zu 80 Unterrichtsstunden = zwei Leistungsnachweise,2. in Fächern bis zu 120 Unterrichtsstunden = drei Leistungsnachweise,3. in Fächern bis zu 160 Unterrichtsstunden = vier Leistungsnachweise,4. in Fächern bis zu 200 Unterrichtsstunden = fünf Leistungsnachweise,5. in Fächern über 200 Unterrichtsstunden = sechs Leistungsnachweise. Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu verteilen. Ihre Mindestdauer beträgt 30 Minuten. (5) Zu den Leistungsnachweisen zählen außer den schriftlichen Leistungsnachweisen auch andere schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen sowie Projekte. Die Mitarbeit im Unterricht und bei Übungen ist angemessen zu berücksichtigen. (6) Während der zweijährigen Fachschulausbildung ist eine Projektarbeit anzufertigen. Diese wird verbal und mittels der Noten nach § 9 bewertet. Eine nicht fristgerecht abgegebene Projektarbeit wird mit der Note "ungenügend" bewertet. Die Schulleitung kann die Abgabefrist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag verlängern. Die Bewertung sowie das Thema der Projektaufgabe werden im Zeugnis ausgewiesen. Die Note der Projektarbeit geht in die Durchschnittsnote nach § 24 Abs. 4 ein.
Organisation der Ausbildung
§ 8 Organisation der Ausbildung(1) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist durch die Stundentafel festgelegt. (2) Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. (3) Die Zahl der Schüler einer Klasse darf zu Beginn des Ausbildungsjahres nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen genehmigen. (4) Bei Schülern, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Fächer dieser Bildungsgänge, soweit sie nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn der Abschluss der Ausbildung bei Aufnahme der jetzigen Ausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Noten
§ 9 Noten(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. (2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und die erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung. (3) Zwischennoten werden nicht erteilt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.