Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Vom 9. August 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 09.08.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 273
Aufgrund des § 21 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3806), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Die zuständige Stelle für die Erteilung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG sind die unteren Forstbehörden.
§ 2Die zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung nach § 21 Abs. 6 Satz 2 ALG sind die Flurneuordnungsämter.
§ 3Die zuständige Stelle für die Erfassung und Veröffentlichung der Nachweise über abgegebene Flächen nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ALG ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.