Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Vom 21. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 704
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 22. November 2006 in Erfurt und am 28. November 2006 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.1)
Artikel 1 Gegenstand des StaatsvertragesGegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen.
Artikel 2 Unterhaltung(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen. (2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung. (3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt. (4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen.
Artikel 3 Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst(1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen. (2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der. Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel 4 Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung(1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen. (2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen. (3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.
Artikel 5 Verkehrsbehördliche AufgabenDie straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt.
Artikel 6 Durchführung, Haftung und Kosten(1) Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen. (2) Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen. (3) Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung.
Artikel 7 Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen(1) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen vom 18. Februar 2002/4. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben. (2) Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen.
Artikel 8 KündigungDieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären.
Artikel 9 Ratifikation und InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt.1)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.