Thüringen

Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für den Freistaat Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Ausfertigungsdatum:
24.11.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 543
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §28aIfSGAnwFestBes

1. Der Landtag stellt gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG für Thüringen eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) fest.2. Der Landtag stellt gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG fest, dass für die künftigen Verordnungen zu den erforderlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für Thüringen anwendbar bleiben.3. Dieser Beschluss ist gemäß § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG vorbehaltlich seiner Verlängerung durch den Landtag gültig bis zum 24. Februar 2022 oder bis zu einem früheren Datum, zu dem der Landtag die Feststellung der konkreten Gefahr nach Absatz 1 aufhebt.4. Die Präsidentin des Landtags wird gebeten, den Beschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntzumachen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.