Thüringen

Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Verordnung zu § 23 ThürFAG) Vom 4. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
04.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 440
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§23FinAusglGV

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 06.12.2010 (GVBl. S. 548)

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 901) außer Kraft.

Anlage §23FinAusglGV

Anlage (zu § 1 Abs. 2) Kommunaler Träger Betrag in Euro Landkreis Altenburger Land 4 863 561 Landkreis Eichsfeld 3 180 937 Landkreis Gotha 6 135 412 Landkreis Greiz 3 499 777 Landkreis Hildburghausen 1 240 387 Landkreis Ilm-Kreis 7 304 476 Landkreis Kyffhäuserkreis 4 620 511 Landkreis Nordhausen 5 187 014 Landkreis Saale-Holzland-Kreis 2 755 356 Landkreis Saale-Orla-Kreis 3 050 950 Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 3 778 908 Landkreis Schmalkalden-Meiningen 2 560 168 Landkreis Sömmerda 2 217 187 Landkreis Sonneberg 1 655 359 Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis 3 305 788 Landkreis Wartburgkreis 3 277 187 Landkreis Weimarer Land 3 650 086 Stadt Eisenach 3 007 410 Stadt Erfurt 15 920 222 Stadt Gera 4 515 550 Stadt Jena 6 029 714 Stadt Suhl 1 309 706 Stadt Weimar 5 535 422

Eingangsformel §23FinAusglGV

Aufgrund des § 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Ungedeckter Finanzbedarf

§ 1 Ungedeckter Finanzbedarf(1) Der ungedeckte Finanzbedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG und der Verteilungsmaßstab nach § 23 Abs. 3 Satz 3 ThürFAG sind für das jeweilige Jahr von dem für Arbeit zuständigen Ministerium zu ermitteln. (2) Die Entlastungen der einzelnen kommunalen Träger im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG wurden auf der Grundlage der Ausgaben (ohne Einnahmen) der Kommunen im Jahr 2004 für Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung im Vergleich zu den Ausgaben (ohne Einnahmen) der Kommunen im Jahr 2005 nach dem Dritten und dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 - 3023 -) in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung des Saldos der Absenkung des Sozialhilfelastenausgleichs für die Jahre 2004/2005 berechnet. In der Anlage sind die Beträge der Entlastung beziffert, die bei der Berechnung des ungedeckten Finanzbedarfs bei den jeweiligen kommunalen Trägern in Abzug gebracht werden.

§ 2

Auszahlung der Ergänzungszuweisungen

§ 2 Auszahlung der Ergänzungszuweisungen(1) Die Auszahlung der besonderen Ergänzungszuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG erfolgt zunächst in vier Raten auf der Basis des jeweils aktuell vorliegenden Verteilungsmaßstabs. Durch das Landesverwaltungsamt erfolgt die Auszahlung der Ergänzungszuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG zum 15. des letzten Monats im Quartal und die Auszahlung der Ergänzungszuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ThürFAG zum 15. des ersten Monats im Quartal.(2) Nach der endgültigen Feststellung des Verteilungsmaßstabs erfolgt der Ausgleich der Ergänzungszuweisungen mit der nächsten fälligen Rate.

§ 3

Inanspruchnahme der Bundesmittel für Leistungen für Unterkunft und Heizung

§ 3 Inanspruchnahme der Bundesmittel für Leistungen für Unterkunft und Heizung(1) Der Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 23 Abs. 4 Satz 3 ThürFAG ist jeweils zum 10. eines Monats von den kommunalen Trägern an das Landesverwaltungsamt zu stellen. (2) In dem Antrag melden die kommunalen Träger dem Landesverwaltungsamt 1. den vorläufigen Gesamtbetrag der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im laufenden Monat für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu leisten sind und2. den endgültigen Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im vorangegangenen Monat für erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistet wurden (3) Die Erstattung der Leistungen für den laufenden Monat erfolgt zunächst in Höhe der vorläufig gemeldeten Aufwendungen der kommunalen Träger für den laufenden Monat. Die endgültige Höhe der Erstattung der Leistungen wird jeweils im Folgemonat auf der Grundlage des gemeldeten endgültigen Gesamtbetrags der Aufwendungen ermittelt. Sich dabei ergebende Nachzahlungen und Erstattungen sind bei der jeweils nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. (4) Das Landesverwaltungsamt zahlt die Mittel an die kommunalen Träger aus.

§ 4

Datenerhebung

§ 4 DatenerhebungDie kommunalen Träger erfassen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach § 23 ThürFAG benötigten Daten. Auf Anforderung melden sie diese dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Das für Arbeit zuständige Ministerium kann den Verteilungsmaßstab nach § 23 Abs. 3 ThürFAG überprüfen und anpassen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 901) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.