§21aKAGV TH · Thüringen

Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattungen nach § 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Vom 9. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
09.12.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 771
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§21aKAGV

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2021 (GVBl. S. 161)

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Aufgabenträger haben der oberen Wasserbehörde zur Durchführung der technischen Prüfung sowie zum Nachweis, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird, entweder das für ihr Gebiet geltende Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder, soweit noch kein solches Konzept erarbeitet wurde, das auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. Mai 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung erarbeitete Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Soweit Aufgabenträger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht über ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Satz 1 verfügen, können sie den Nachweis durch Vorlage anderer geeigneter Unterlagen führen.(2) Äußerungen und Stellungnahmen anderer Behörden zum Abwasserbeseitigungskonzept können den nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen beigefügt werden.

Eingangsformel §21aKAGV

Aufgrund des § 21a Abs. 6 Satz 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Diese Verordnung regelt das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich sowie zur Durchführung der technischen Prüfung als Voraussetzung für den Anspruch der Aufgabenträger auf Erstattung des Tilgungsanteils nach § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG.

§ 2

§ 2(1) Die Aufgabenträger haben der oberen Wasserbehörde zur Durchführung der technischen Prüfung sowie zum Nachweis, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird, entweder das für ihr Gebiet geltende Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung oder, soweit noch kein solches Konzept erarbeitet wurde, das auf der Grundlage des § 58 Abs. 5 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) erarbeitete Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Soweit Aufgabenträger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht über ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Satz 1 verfügen, können sie den Nachweis durch Vorlage anderer geeigneter Unterlagen führen. (2) Äußerungen und Stellungnahmen anderer Behörden zum Abwasserbeseitigungskonzept können den nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen beigefügt werden.

§ 3

§ 3Die obere Wasserbehörde prüft die nach § 2 vorgelegten Unterlagen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 ThürKAG und bestätigt diese gegenüber dem Aufgabenträger. Der Aufgabenträger fügt diese Bestätigung dann dem Antrag auf Erstattungsleistung nach § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG bei.

§ 4

§ 4(1) Die Prüfungen der oberen Wasserbehörde nach § 3 ersetzen nicht sonstige Prüfungen von Abwasserbeseitigungskonzepten in wasserwirtschaftlichen Verfahren oder im Rahmen der Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben. (2) Sonstige Prüfungen der Abwasserbeseitigungskonzepte nach Absatz 1 ersetzen nicht die Prüfung nach § 3.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.