Verordnung über Zuständigkeiten der Amtsgerichte und Landgerichte in Zivilsachen Vom 1. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 664
Auf Grundder Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), des § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481),des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185),des § 7 Abs. 2 und § 18 Satz 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 648) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen zur Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte vom 17. November 1991 (GVBl. LSA S. 453) und der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 4. August 1992 (GVBl. LSA S. 644) wird verordnet:
§ 1Dem Amtsgericht Halle (Saale) für die Landgerichtsbezirke Dessau-Roßlau und Halle und dem Amtsgericht Magdeburg für die Landgerichtsbezirke Magdeburg und Stendal werden zugewiesen:1.(aufgehoben)2. die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen ( §§ 104, 105 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte),3. die Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz).
§ 2Dem Amtsgericht Halle (Saale) werden für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes zugewiesen:1. die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a der Insolvenzordnung,2. die Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3. 3. 2017, S. 19),3. die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1259 (ABl. L 182 vom 13. 7. 2017, S. 1),4. die Genehmigungsverfahren nach § 1631e Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,5. die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 2aDem Amtsgericht Naumburg (Übermittlungsstelle) werden für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes zugewiesen:1. die Aufgaben der Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe,2. die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe.
§ 3Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Binnenschifffahrtssachen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen werden dem Amtsgericht Magdeburg für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes zugewiesen.
§ 4(1) Bei den Landgerichten werden Kammern für Handelssachen gebildet.(2) Es bestehen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichtes bei dem1. Landgericht Dessau-Roßlau eine Kammer für Handelssachen,2. Landgericht Halle zwei Kammern für Handelssachen,3. Landgericht Magdeburg zwei Kammern für Handelssachen,4. Landgericht Stendal eine Kammer für Handelssachen.
§ 5Die Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, werden dem Landgericht Halle zugleich für den Landgerichtsbezirk Dessau-Roßlau und dem Landgericht Magdeburg zugleich für den Landgerichtsbezirk Stendal zugewiesen.
§ 6Dem Landgericht Magdeburg werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes zugewiesen:1. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben ausa) dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,b) dem Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. 5. 2008, S. 47),c) dem Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;2. a) die Patentstreitsachen,b) die Gebrauchsmusterstreitsachen,c) die Topographieschutzsachen,d) die Designstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen,e) die Kennzeichen- und Unionsmarkenstreitsachen,f) die Sortenschutzstreitsachen und die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und g) die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
§ 7Dem Landgericht Halle werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes die Rechtsstreitigkeiten nach § 217 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Baugesetzbuches zugewiesen.
§ 8Dem Landgericht Dessau-Roßlau werden die Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg zugewiesen.
§ 9Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.