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title: "ZentrLiBildG ST — Gesetz zum Aufbau und Betrieb eines Zentralen Lichtbildbestands in Sachsen-Anhalt Vom 5. April 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/zentrlibildgst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ZentrLiBildGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:18:10+00:00"
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# ZentrLiBildG ST — Gesetz zum Aufbau und Betrieb eines Zentralen Lichtbildbestands in Sachsen-Anhalt Vom 5. April 2024

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 05.04.2024
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2024, 97


### § 1 — Zentraler Lichtbildbestand des Landes

§ 1 Zentraler Lichtbildbestand des LandesFür automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) sowie in § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271), genannten Behörden wird ein Zentraler Lichtbildbestand des Landes eingerichtet.

### § 2 — Aufgaben des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes

§ 2 Aufgaben des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes(1) Der Zentrale Lichtbildbestand des Landes stellt sicher, dass die in § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes und § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden das Lichtbild jederzeit aus dem Zentralen Lichtbildbestand des Landes abrufen können.(2) Die Pass- und Personalausweisbehörden sind damit von der Pflicht zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs des Lichtbildes befreit.

### § 3 — Inhalt des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes

§ 3 Inhalt des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes(1) Im Zentralen Lichtbildbestand des Landes dürfen neben dem Lichtbild nur die in § 4 Abs. 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290), aufgeführten Daten gespeichert werden, die als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 verwendet werden können. Die Speicherung erfolgt nach Pass- und Personalausweisbehörden getrennt.(2) Der Zentrale Lichtbildbestand des Landes darf die nach Absatz 1 gespeicherten Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 verarbeiten.

### § 4 — Datenübermittlung der Pass- und Personalausweisbehörden an den Zentralen Lichtbildbestand des ...

§ 4 Datenübermittlung der Pass- und Personalausweisbehörden an den Zentralen Lichtbildbestand des Landes(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes haben die Pass- und Personalausweisbehörden zu einem von dem für Pass-, Ausweis- und Melderecht zuständigen Ministerium zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Daten die Lichtbilder und die Auswahldaten nach § 4 Abs. 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung zu übermitteln.(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes übermitteln die Pass- und Personalausweisbehörden Änderungen bei den in den Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Lichtbildern und den Auswahldaten nach § 4 Abs. 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Änderungen gespeichert wurden.(3) Vor Übernahme in den Zentralen Lichtbildbestand des Landes werden die von den Pass- und Personalausweisbehörden nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Sind diese unrichtig oder unvollständig, ist die betroffene Pass- und Personalausausweisbehörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Pass- und Personalausweisbehörde hat die Daten nach Prüfung zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes erneut zu übermitteln.(4) Für die Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes des Landes übermittelten Lichtbilder und der Auswahldaten nach § 4 Abs. 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung sind die Pass- und Personalausweisbehörden verantwortlich.

### § 5 — Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Lichtbildbestand des Landes

§ 5 Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Lichtbildbestand des LandesFür den automatisierten Abruf des Lichtbilds über die Schnittstelle eines Fachverfahrens oder unter Nutzung einer zentralen Internetseite haben sich die in § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes und § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden einmalig bei dem für Pass-, Ausweis- und Melderecht zuständigen Ministerium zu registrieren.

### § 6 — Einschränkung von Grundrechten

§ 6 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

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— Gesetz zum Aufbau und Betrieb eines Zentralen Lichtbildbestands in Sachsen-Anhalt Vom 5. April 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ZentrLiBildGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
